Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur als Werbungskosten abziehbar, wenn eine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung vorliegt.
Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung präzisiert.
In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kläger (teilweise) selbst bewohnten, 1983