Fahrbahnen auf großflächigen Parkplätzen und Decks in Parkhäusern gelten weder als Kreuzungen noch Einmündungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie dienen nicht dem fließenden Verkehr und unterliegen damit nicht der Rechts-fährt-vor-Links-Regel. Vielmehr besteht hier immer eine grundsätzliche Verständigungspflicht der beteiligten Fahrzeugführer.
Darauf hat das Amtsgericht Düsseldorf bestanden.
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