Der bestellte Verwalter einer Eigentümergemeinschaft muss deren Wohnungseigentum auch tatsächlich selbst verwalten. Er darf die damit verbundenen Arbeiten zumindest nicht gänzlich an jemand anderes delegieren. Die mit der besonderen Vertrauensstellung des gewählten Verwalters verbundene Höchstpersönlichkeit seines Amtes verlangt, dass er für den Kernbereich seiner Tätigkeit in eigener Person verantwortlich bleibt.