Wenn ein Winterdienst seine vertraglich festgelegten Räum- und Streupflichten nur unvollständig erfüllt, stellt dies einen Mangel dar. Die Vergütung kann dann entsprechend gemindert werden. Denn bei einem “Winterdienstvertrag” handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Dienstvertrag.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Fragestellung war bisher von Instanzgerichten