Dem Berliner Mietspiegel 2013 kommt keine gesetzliche Vermutungswirkung zu, da die von den Erstellern vorgenommene Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt sei.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat deshalb der Klage einer Vermieterin auf Zustimmung der Mieter zu einem Mieterhöhungsverlangen stattgegeben.
Im verhandelten Fall geht es um ein Mieterhöhungsverlangen von monatlich