Ein Grundeigentümer muss die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive dulden.
So hat das Verwaltungsgericht Lüneburg geurteilt.
Nach dem Bundesjagdgesetz gehören Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche von weniger als 75 ha kraft Gesetzes einer Jagdgenossenschaft an. Es handelt sich um eine gesetzliche Zwangsmitgliedschaft.