Wurde bei der Aufteilung eines Hauses in Eigentumseinheiten eine Einheit als Laden bezeichnet, liegt darin eine Zweckbestimmung. Der Betrieb eines Wettbüros steht dem Betrieb eines Ladens nicht gleich und kann von der Eigentümergemeinschaft untersagt werden.
So hat das Amtsgericht München rechtskräftig entschieden.
Ein Münchner Haus war Ende der 70-er Jahre