Abwälzung der Räum- und Streupflicht sowie der nicht-winterlichen Reinigungspflichten von der Gemeinde auf die Anlieger
Es ist inzwischen üblich, dass Gemeinden die Ihnen obliegende Räum- und Streupflicht im Winter auf die Grundstückseigentümer abwälzen. Doch einige Gemeinden gehen noch weiter und übertragen auch die Reinigungspflicht auf die Anwohner. Ein Grundstückseigentümer klagte gegen eine bayrische Gemeinde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 8 ZB 10.1541) wies die Berufung zwar aus formellen Gründen zurück, ließ es sich aber nicht nehmen, grundsätzliche Hinweise zu geben: Demnach bestehen für die Übertragung der Reinigungs- und Sicherheitspflicht Grenzen.
Zwar erlaubt im vorliegenden Fall Art. 51 I 4 BayStrWG grundsätzlich die Abwälzung der Reinigungs- und Sicherheitspflicht. Die auferlegten Leistungen dürfen den Anliegern aber nicht unzumutbar sein. Insoweit ist in gemeindlichen Satzungen dafür Sorge zu tragen, dass Härtefallregelungen enthalten sind. Es darf auch nicht einfach pauschal das gesamte Straßen- und Wegegebiet übertragen werden. Vielmehr muss vorher genau geprüft worden sein, auf welcher jeweiligen Straße mit welchem jeweiligem Verkehr in welchem Maße eine Reinigung durch Anlieger zumutbar ist.
Eine weitere Einschränkung erfolgt hier durch Art. 51 I 4, 5 BayStrWG. Aus dem Tatbestandsmerkmal “dringend erforderlich” schließt der BayVGH, dass nicht pauschal den Anliegern aufgegeben werden darf, einmal im Monat zu reinigen. Ebenso ist es nach der Ansicht des Gerichtes nicht zulässig, den gesamten Straßenkehricht entfernen zu lassen. Für Sonderabfälle und Fäkalien besteht grundsätzlich keinerlei Reinigungspflicht für Anwohner.