AG Augsburg - Kammer Neu-Ulm, Urteil vom 8. April 2003, 8 Ca 1208/02 N
Vertragsstrafenklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen unwirksam
Gericht
AG Augsburg – Kammer Neu-Ulm
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
08. 04. 2003
Aktenzeichen
8 Ca 1208/02 N
Tenor
Endurteil:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf € 16.720,– festgesetzt.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz und eine Vertragsstrafe wegen Nichtantritts bzw. vertragswidriger Beendigung eines Anstellungsvertrags.
Über eine Personalvermittlungsgesellschaft schlossen die Parteien am 09.08.2002 einen Anstellungsvertrag. Der Beklagte sollte am 09.08.2002 seine Tätigkeit als … der Klägerin antreten. Am 09.08.2002 erschien der Beklagte vereinbarungsgemäß zum Dienstantritt, zu dem auch der Anstellungsvertrag unterzeichnet wurde.
Der Anstellungsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Herr … beginnt seine Tätigkeit für die … mit Wirkung vom 09.08.2002 als … . Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Die ersten sechs Monate – entsprechend dem Eintrittsdatum – gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
§ 13 Vertragsstrafe
Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, oder beendet er es vertragswidrig, so verpflichtet er sich zur ZahIung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe einer Monatsvergütung.
Für den Fall eines Verstoßes gegen § 11 dieses Vertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer hiermit zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.112,92 für jeden Verstoß.
Verstößt der Arbeitnehmer die Bestimmungen des § 12 dieses Vertrages verpflichtet er sich, der … eine Vertragsstrafe zu zahlen, die das Zweifache des festzustellenden Marktwertes der Erfindung, bzw. des Recht beträgt, mindestens jedoch zur Zahlung von € 10.225,84.
Hiervon unberührt bleibt das Recht der …, einen weitergehenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen.
Am 13.08.2002 erschien der Beklagte kurz vor 9.00 Uhr im Büro des damaligen Vorstandsmitgliedes … . Im Laufe dieses Gespräches überreichte der Beklagte eine schriftliche fristlose Kündigung (Bl. 65 d.A.).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte sein Arbeitsverhältnis nicht angetreten hat oder es jedenfalls vertragswidrig beendet hat. Dementsprechend sei er gem. § 13 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 09.08.2002 zur Zahlung der pauschalen Vertragsstrafe in Höhe einer Monatsvergütung entsprechend € 6.720,– verpflichtet. Die Kläger habe darüber hinaus ein ermäßigtes Honorar in Höhe von netto 10.000 € an die Personalvermittlungsgesellschaft bezahlen müssen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 16.720,– zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.09.2002 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung
Der Beklagte behauptet, er habe einen Grund für eine fristlose Kündigung gehabt. Er habe erst nach Vertragsunterzeichnung die genauere Kenntnis über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Klägerin erhalten. Außerdem ist er der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich am 13.08.2002 beendet würde. Im Gespräch mit Herrn … sei klar geworden, dass es keinen Sinn mache, die Kündigungsfrist abzusitzen.
Schließlich sei auch § 13 Abs. 1 des Anstellungsvertrages nach § 309 Nr. 6 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung unwirksam.
Personalvermittlungskosten können auch nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme einer schriftlichen Zeugenaussage des Herrn … . Auf Bl. 71 d. A. wird hierzu verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe oder einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 10.000,– € für die angefallenen Personalvermittlungskosten.
I.
Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 10.000,– € besteht nicht.
So kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes etwa Ersatz für die Kosten von Stellenanzeigen bei einem durch den Arbeitnehmer begangenen Vertragsbruch nur dann verlangen, wenn diese Kosten bei ordnungsgemäßer Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären (BAG Der Betrieb 1981, 1832).
So sind auch die Kosten der VermittIung hier unabhängig vom Verhalten des Beklagten; sei es Nichtantritt, sei es vertragswidrige Lösung, angefallen.
Zudem ist im Vertrag mit der Personalvermittlungsfirma vom 09.02.2001/14.02.2001 sogar geregelt, dass für eine “Lösung” des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit ein weiterer Auftrag zum halben vereinbarten Preis zustande kommt. Es ist die alleinige Entscheidung der Klägerin, für die Arbeitnehmersuche eine Personalvermittlungsgesellschaft einzuschalten. Es sind keine Kosten, die den Beklagten zurechenbar sind.
II.
Ein Anspruch nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages besteht nicht. Das Strafversprechen für den Nichtantritt bzw. -die vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist gem. § 309 Nr. 6 BGB, der auf den verliegenden Vertrag anwendbar ist, unwirksam.
1. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis vertragswidrig aufgelöst hat. Er hat ohne Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt. Dass das Einhalten dieser kurzen Frist unzumutbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Eine einvernehmliche Beendigung liegt nicht vor. Dabei fehlt es schon an einer nachgewiesenen schriftlichen Vereinbarung (vgl. § 623 BGB) der Parteien. Nur die fristlose Kündigung des Beklagten ist schriftlich.
Außerdem ergibt sich aus der Aussage des Zeugen …, dass eine einvernehmliche Beendigung und damit keine vertragswidrige Beendigung nicht vorliegt.
2. a) Vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz würden Vertragsstrafenklauseln der vorliegenden Art sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum für grundsätzlich zulässig erachtet. Ihre Überprüfung richtete sich darauf, ob den Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit genügt und ob durch die Aufnahme der Klausel in den vorformulierten Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer überrascht wurde. Soweit eine Inhaltskontrolle nach § 242 BGB oder entsprechend § 11 Nr. 6 AGBG stattfand, wurde für die Angemessenheit der Vertragsstrafe argumentiert, dass es dem Arbeitgeber typischer Weise erhebliche Schwierigkeiten bereite, den ihm den durch Vertragsbruch des Arbeitnehmers entstandenen Schaden zu beweisen. Nach dem Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB ist umstritten, ob die bisherigen Grundsätze zur Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln noch gelten. Die Spannbreite der Rechtsmeinungen reicht von der grundsätzlichen Akzeptanz der-artiger Klauseln (Preis/Stoffels, Der Arbeitsvertrag, II. V. 30 Rdnr. 27; Hennsler, RdA 2002, 138; Annuß, BB 2002, 463) über eine skeptische Betrachtung (Richardi NZA 2002, 1063) bis hin zu ihrer weitgehenden bzw. generellen Ablehnung (Däubler NZA 2001, 1336; Reinecke DB 2002, 586; von Koppenfels NZA 2002, 601; Thüssing, BB 2002, 2673; differenzierend Reichenbach, NZA 2003, 309). Die erstinstanzliche Rechtsprechung ist ebenso kontrovers (dafür Arbeitsgericht Duisburg NZA 2002, 1038; dagegen Arbeitsgericht Bochum NZA 2002, 978; offen gelassen von LAG Düsseldorf, NZA 2003, 382).
b) Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung an, dass in vorformulierten Arbeitsverträgen – wie hier – ab 01.01.2002 (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) Vertragsstrafenklauseln auch unter Berücksichtigung des Gebotes des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, nämlich die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, gem. § 309 Nr. 6 BGB unwirksam sind. Gemäß § 309 Nr. 6 BGB ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Arbeitsrechtliche Besonderheiten stehen der Anwendung nicht entgegen. Bisherige bloße Üblichkeiten im Arbeitsrecht können nicht zur Rechtfertigung einer Nichtanwendung des Gesetzes führen (eingehend Thüssing NZA 2002, 593 und LAG Düsseldorf NZA 382/384 2. Spalte mit folgenden Zitat: “Der Geltungsanspruch der §§ 305 f., 310 Abs. 4 Satz 2 BGB würde gleich wieder aufgegeben, wenn jedwede Amorphen, selbst schlechte, Gewohnheiten und Gebräuche als Besonderheit des Arbeitsrecht sanktuarisiert würden”).
Schwierigkeiten des Arbeitgebers, entstandene Schäden darzulegen und zu beweisen stehen der Anwendbarkeit auch nicht entgegen. Zum Einen handelt es sich um keine rechtliche Besonderheit (so, Arbeitsgericht Bochurn NZA 2002 978/979), zum Anderen führt ein Vertragsbruch nicht immer zu einem Schaden (so auch Arbeitsgericht Bochum NZA, 2002 978/980). Ferner gibt es diese Nachweisprobleme auch bei anderen Vertragsverhältnissen, z.B. Dienstverträgen. Und schließlich war es erklärte Absicht des Gesetzgebers, die Kontrolle von allgemeinen Arbeitsbedingungen strenger an die Maßstäbe des AGB-Rechtes zu binden, um so auch dafür zu sorgen, dass das arbeitsrechtliche Schutzniveau nicht hinter dem zivilrechtlichen zurückbleibt (vgl. Bundestagsdrucksache 14/6857, Seite 54).
Der Arbeitgeber ist auch nicht schutzlos gestellt: Es bleibt ihm unbenommen, die Vertragsstrafe im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB mit dem Arbeitnehmer auszuhandeln (so auch LAG Düsseldorf NZA 2003, 382/384).
3. Auch die erkennende Kammer versteht den Unmut des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer, der sich ohne Einhaltung von Kündigungsfristen vom Vertrags lossagt, und sein Anliegen, ungeachtet eines vermögensrechtlichen Schadenseintritts mittels der Vertragsstrafe einerseits ein Ausgleich für seine Bemühungen und den entstandenen Ärger zu erhalten, andererseits aus pädagogischen und präventiven Erwägungen dem Arbeitnehmer einen Denkzettel zu verpassen. Dieser Aspekt ist jedoch für die Inhaltskontrolle nach §§ 309 Nr. 6, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ohne tragende Bedeutung und vermag die Angemessenheit des Strafversprechens für den Fall der Nichtaufnahme der Tätigkeit nicht herzustellen (vgl. LAG Düsseldorf NZA 2003, 382/385).
B.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
C.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 f. ZPO.
D.
Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht München statthaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.