AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 18. September 2007, 2 C 1195/07 (19)

AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 18. September 2007, 2 C 1195/07 (19)

Umbuchung auf Business-Class im Wege der Selbstabhilfe bei versäumtem Anschlussflug

Gericht

AG Bad Homburg v. d. H.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

18. 09. 2007


Aktenzeichen

2 C 1195/07 (19)


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Umbuchung auf zwei Plätze in der Business-Class des Lufthansa-Fluges LH 437 von Chicago nach Düsseldorf in Höhe von 2.340,- EUR aus § 651c Abs. 3 BGB. Die von der Beklagten vom 27. auf den 28.7. 2006 durchzuführende Rückreise des Klägers von Los Angeles nach Frankfurt a.M. war mit einem Reisemangel behaftet, da der Kläger wegen Verspätung des Fluges von Los Angeles nach Chicago dort seinen für den Abend des 27.7.2006 vorgesehenen Anschlussflug nach Frankfurt a.M. versäumte und nach dem beiderseitigen Parteivorbringen der nächstmögliche Anschlussflug durch die von der Beklagten mit der Flugbeförderung des Klägers betrauten Fluggesellschaft United Airlines nicht vor dem Morgen des 29.7.2006 erfolgt wäre. Diesen Mangel hat der Kläger zulässigerweise im Wege der Selbstabhilfe beseitigt, indem er auf den noch am Nachmittag des 28.7.2006 durchgeführten Flug LH 437 umbuchte. Die Bejahung eines Selbstabhilferechts des Klägers scheitert nicht daran, dass er gegenüber der Beklagten entgegen § 651c Abs. 3 Satz 1 BGB vor der erfolgten Umbuchung keine Frist zur Abhilfe gesetzt hat, da es einer Fristsetzung nicht bedurfte.

Dies ergibt sich zwar entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits daraus, dass er unter Zugrundelegung seines Sachvortrags am Abend des 27.7.2006 um 23:00 Uhr und am Morgen des 28.7.2006 zwischen 7:00 und 8:00 Uhr vergeblich versucht hatte, die von der Beklagten mit den Aufgaben einer Reiseleitung betraute Agentur A. T Pro fernmündlich zu erreichen. Denn die Kontaktaufnahmeversuche des Klägers erfolgten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten einer Reiseagentur und der Kläger hatte noch genügend Gelegenheit, während der üblichen Geschäftszeiten am Vormittag des 28.7.2006 – nachdem er am Lufthansa-Schalter auf die Warteliste für den Flug LH 431 gesetzt worden war – ein Abhilfeverlangen an die Agentur zu richten.

Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich stattdessen daraus, dass ein Abhilfeverlangen gegenüber der Agentur eine sinnlose Förmelei gewesen wäre, da die Agentur im Falle einer Kontaktaufnahme mit ihr eine Abhilfe verweigert hätte. Eine Verweigerung der Abhilfe liegt auch dann vor, wenn dem Reisenden eine unzumutbare Abhilfemaßnahme angeboten wird (vgl. Führich, Reiserecht, [5. Aufl.], Rn. 277). Die Agentur der Beklagten hätte jedoch dem Kläger nichts anderes als eine unzumutbare Abhilfemaßnahme anbieten können, da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Kläger erst am Morgen des 29.7.2006 mit einer Maschine der United Airlines nach Frankfurt a.M. hätte zurückfliegen können. Eine zusätzliche Verzögerung der Reise um einen weiteren Tag wäre dem Kläger indessen nicht zumutbar gewesen, zumal seine Rückreise aus diesem Urlaub bereits in Honolulu am Abend des 26.7.2006 begonnen hatte. Angesichts einer bereits vertraglich vereinbarten Rückreisedauer vom Abend des 26.7.2006 bis zum Morgen des 28.7.2006 stellt die am Abend des 27.7.2006 in Chicago erfolgte Unterbrechung des Rückflugs während der Nacht vom 27. auf den 28.7.2006 einen Schwerstmangel dar, dessen Beseitigung keinen Aufschub duldete und dem die Beklagte spätestens noch im Laufe des 28.7.2006 hätte abhelfen müssen. Da eine Abhilfe innerhalb angemessener Frist von der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen nicht vorgenommen worden wäre, durfte der Kläger ohne Rechtsnachteile zu erleiden auch ohne vorherige Fristsetzung zur sofortigen Selbstabhilfe schreiten und in Eigenregie zwei Sitze auf einem noch am 28.7.2006 stattfindenden Flug bei der Lufthansa buchen.

Die dem Kläger hierdurch entstandenen Aufwendungen waren auch “erforderlich” im Sinne von § 651c Abs. 3 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zwei Sitzplätze in der Business-Class des Flugzeugs und damit eine höherwertige Leistung gebucht hat, als sie die Beklagte zu erbringen verpflichtet war. Da die Plätze in der Economy-Class des Flugzeugs bereits ausgebucht waren und damit eine der geschuldeten Reiseleistung gleichwertige Leistung nicht erreichbar war, kann der Kläger auch die Kosten für die von ihm in Anspruch genommene höherwertige Leistung erstattet verlangen (vgl. Führich, a. a. O., Rn. 279).

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Kläger 1.500,- US Dollar für die Buchung zweier Plätze in der Business-Class des Fluges tatsächlich aufgewendet hat, ist dieses Bestreiten unerheblich. Da der Kläger tatsächlich in der Business-Class befördert worden ist, ergibt sich bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, dass der Kläger die entsprechende Beförderungsleistung zuvor auch bezahlt hat. Das Bestreiten des dem Kläger bei seiner Forderungsberechnung zugrunde gelegten Umrechnungskurses durch die Beklagte ist demgegenüber unsubstanziiert, da sie nicht dargelegt hat, welcher Umrechnungskurs stattdessen zutreffend gewesen sein soll. …

Der Kläger kann von der Beklagten schließlich Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Denn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 651f Abs. 2 BGB, nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, lagen zumindest in dem Zeitraum nach der Versäumung des Anschlussfluges auf dem Flughafen in Chicago vor. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine “erhebliche Beeinträchtigung” der Reise dann zu bejahen, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% gegeben sind. Indem sich die planmäßig am Vormittag des 28.7.2006 vorgesehene Ankunft des Klägers auf dem Flughafen in Frankfurt a.M. um einen Tag verzögerte, war er berechtigt, den auf einen Tag entfallenden anteiligen Reisepreis um 100% zu mindern, so dass die Erheblichkeitsschwelle für einen Schadensersatzanspruch aus § 651f Abs. 2 BGB erreicht ist.

Hinsichtlich der Höhe des Schadens gilt, dass die auszugleichende Enttäuschung eines Reisenden im Rahmen des Anspruchs aus § 651f Abs. 2 BGB nach der neueren Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des LG Frankfurt a.M. in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (RRa 2005, 57 = NJW 2005, 1047) anhand des hälftigen Reisepreises zu bemessen ist. Ausgehend von dieser Berechnungsweise ist bei einem vollständig vertanen Urlaubstag eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Tagesreisepreises in Ansatz zu bringen. Da der Grad der Beeinträchtigung nach dem oben Gesagten während eines Zeitraums von einem Tag 100% betragen hat, war dem Kläger eine immaterielle Entschädigung von 126,44 EUR zuzusprechen.

Rechtsgebiete

Reiserecht