AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Juni 2013, 29 C 2518/12 (19)

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Juni 2013, 29 C 2518/12 (19)

Ersatzweise Anschaffung einer Grundgarderobe bei Verzögerung der Gepäckauslieferung

Gericht

AG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

13. 06. 2013


Aktenzeichen

29 C 2518/12 (19)


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten um Fluggastentschädigung sowie um Schadensersatz für einen Gepäckverlust.

Die Kläger hatten einen Flug der Beklagten am 22.6.2012 von Frankfurt über Mailand nach Bari, Flugnummer AZ 413, geplante Abflugzeit 9:50 Uhr, gebucht. Der Flugpreis betrug jeweils 598,80 EUR; am 4.6.2012 wurden mit Wertstellung zum 8.6.2012 vom Kreditkartenkonto des Klägers zu 1. insgesamt 1.199,60 EUR zu Gunsten der Beklagten abgebucht. Die Kläger erschienen am Abflugtag gegen 7:00 Uhr morgens am Flughafen in Frankfurt am Main, wo ihnen vom Personal der Beklagten mitgeteilt wurde, dass der Flug wegen eines Streiks im Mailänder Flughafen annulliert wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Mailänder Flughäfen von einem Generalstreik betroffen. Die Kläger wurden mit einem Ersatzflug gegen 16:30 Uhr am selben Tag nach Mailand geflogen und erreichten den Flughafen in Mailand mit einer siebenstündigen Verspätung. Bei der Ankunft in Bari konnte das Fluggepäck der Kläger nicht aufgefunden werden. Die Kläger tätigten daraufhin Ersatzanschaffungen zu einem Gesamtpreis von 852,56 EUR, für deren Einzelheiten auf die Auflistung in der Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 26.2.2013 verwiesen wird. Das Gepäck der Klägerin zu 2. wurde am 24.6.2012 um 20:00 Uhr in das Hotel nachgeliefert, dasjenige des Klägers zu 1. am 27.6.2012 um 21:00 Uhr. Mit der Klage machen die Kläger jeweils eine Fluggastentschädigung i. H. v. 250 EUR sowie der Kläger zu 1) aus eigenem sowie abgetretenem Recht der Klägerin zu 2) Ersatz der Kosten für die Ersatzkäufe i.H.v. 852,56 EUR geltend. Außerdem verlangt der Kläger zu 1) pauschale Reinigungskosten i.H.v. 50 EUR pro Gepäckstück, zusammen 100 EUR, für den Inhalt der nachgelieferten Koffer sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 2.500 EUR, berechnet auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer. …

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt ist örtlich und international zuständig. Für den Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit c, 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: Verordnung bzw. VO) ergibt sich die Zuständigkeit aus § 29 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit “aus einem Vertragsverhältnis”. Der Kläger macht einen Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit c, Art. 7 Abs. 1 VO geltend; dieser Anspruch beruht auf einer vertraglichen Grundlage, wie der BGH mehrfach entschieden hat (BGH, Urt. v. 12.11.2009 – Xa ZR 76/07, Rn.18, RRa 2010, 34; BGH, Urt. v. 18.1.2011 – X ZR 71/10, Rn. 25 f., RRa 2011, 79). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Verordnung setzt das Bestehen eines Luftbeförderungsvertrages voraus, wie sich insbesondere aus Art. 3 Abs. 2 lit a, Abs. 5 VO ergibt, und gestaltet die Rechte aus diesem Vertrag in besonderer Weise aus.

Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung ist (auch) Frankfurt a.M., der bestimmungsgemäße Abflugort des gebuchten Fluges. Denn im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrages im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (EuGH, Urt. v. 9.7.2009, Rs. C-204/08 – Rehder, RRa 2009, 234; BGH, Urt. v. 18.1.2011, a.a.O., Rn. 35). Diese Aussage hat der EuGH zwar in Auslegung von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO getroffen, sie ist jedoch auf alle Konstellationen anzuwenden, in denen der Kunde ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder aus einem Drittstaat nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch nimmt. Denn jedenfalls für die vom Unionsrecht einheitlich ausgestalteten Mindestrechte nach der Fluggastrechteverordnung ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes der im Unionsrecht angelegte Rechtsgedanke maßgebend (BGH, Urt. v. 18.1.2011, a.a.O., Rn. 34).

Für den Gepäckverspätungsschaden ergibt sich die örtliche und internationale Zuständigkeit aus Art. 33 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (nachfolgend: MÜ), da die Kläger ausgehend von Frankfurt am Main einen Hin- und Rückflug gebucht hatten; Bestimmungsort i. S. v. Art. 33 Abs. 1 MÜ ist der Endpunkt des einheitlich gebuchten Fluges (vgl. Pokrant, in: Ebenroth / Boujon / Joost / Strohn, HGB [2. Aufl. 2009], Art. 33 MÜ Rn. 14 m.w.N.), hier daher der Zielort des Rückfluges.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 VO. Denn die Beklagte ist infolge des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 VO von der Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zum Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Fluges der Flughafen in Mailand infolge eines Generalstreiks funktionsunfähig war und der Flug somit infolge für das Luftfahrtunternehmen nicht beeinflussbarer Umstände nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Der durch einen Streik bewirkte Funktionsausfall des Zielflughafens stellt einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 und Nr. 14 der Erwägungsgründe der Verordnung dar (vgl. BGH, Urt. v. 21.8. 2012 – X ZR 138/11, Rn. 18 ff., RRa 2012, 288). Für diese Qualifikation als außergewöhnlicher Umstand kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten das erhöhte Risiko des Flugausfalls zuvor bekannt war, denn es ist weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen, dass der Streik bzw. der Ausfall des Zielflughafens sich infolge der Kenntnis der Beklagten von dem bevorstehenden Streik unter Ergreifung zumutbarer Maßnahmen hätten vermeiden lassen.

Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte – nach erfolgter Abtretung der diesbezüglichen Ansprüche durch die Klägerin zu 2) – Anspruch auf Schadensersatz für die getätigten Ersatzanschaffungen infolge des zeitweisen Kofferverlustes aus Art. 19 MÜ i.V.m. § 249 BGB. Dass das Gepäck verspätet ausgeliefert wurde, hat die Beklagte nach Vorlage der Gepäckverlustanzeige nicht mehr bestritten, weswegen dieser Umstand als unstreitig zu werten ist. Die Beklagte ist insoweit auch passivlegitimiert. Durch die Buchung vom 4.6.2012 ist zwischen den Parteien ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen worden. Dieser verpflichtete die Beklagte zur Beförderung der Kläger zu den vereinbarten Terminen von Frankfurt nach Bari und zurück. Es spricht nichts dafür, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien infolge der von der Beklagten vorgenommenen Umorganisation aufgehoben worden wäre. Die Beklagte ist damit vertraglicher Luftfrachtführer geblieben und als solcher gem. Art. 40, 45 MÜ nach Wahl der Kläger neben dem ausführenden Luftfrachtführer für den Verspätungsschaden passivlegitimiert.

Der Anspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Ersatzpflicht besteht nicht unbeschränkt, sondern nur für solche Ersatzanschaffungen, die notwendig und angemessen sind (vgl. Führich, Reiserecht [5. Aufl. 2005], Rn. 1046). Bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke ist die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe (Über- und Unterkleidung) als notwendig und angemessen anzusehen. Die Kosten für jeweils einen Satz Unterwäsche und Oberbekleidung sowie Badebekleidung und Schuhe sind daher zu ersetzen. Die darüber hinausgehenden Anschaffungen waren nicht als notwendig anzusehen, da auch bei einer mehrtägigen Verzögerung die jeweils nicht getragene Ausstattung gereinigt werden kann; ein Neuerwerb scheint nicht erforderlich. Von der Ersatzliste des Klägers zu 1) waren daher ein Hut, eine Shorts, ein T-Shirt, eine Badehose, ein Gürtel, ein Satz Unterwäsche, eine Hose und ein Paar Flip-Flops ersatzfähig, von derjenigen der Klägerin zu 2) ein Kleid, alternativ: ein T-Shirt und eine Shorts, ein Bikini und ein Satz Unterwäsche. Für die Notwendigkeit des Erwerbs von speziellen Abendschuhen ist nichts vorgetragen. Auch die Benutzung einer Strandtasche erscheint nicht so wesentlich, dass eine Ersatzanschaffung bei einer Gepäckverzögerung erforderlich wäre. Für die Anschaffung einer solchen einfachen Grundausstattung erscheint unter Berücksichtigung der aufgelisteten Gegenstände und der Gesamtpreise sowie des Zeitdrucks bei Suche und Auswahl ein Betrag von jeweils 250 EUR für angemessen, aber auch notwendig. Für einen Abzug neu für alt ist im Rahmen dieser Schätzung kein Raum. Denn durch die Ersatzanschaffung werden die vorhandenen Kleidungsstücke nicht dauerhaft ersetzt; nach ihrer Wiedererlangung sind die ersatzweise angeschafften Stücke überflüssig.

Kein Ersatzanspruch besteht hinsichtlich der von Klägerseite nicht weiter konkretisierten Reinigungskosten für die behauptete Verschmutzung der Wäsche in den verspäteten Koffern; es ist weder vorgetragen, dass die Wäsche gereinigt wurde, noch welche Kosten hierbei entstanden sind. Ebenso wenig ist zur Notwendigkeit einer Reinigung konkret vorgetragen worden.

Die Zinsforderung ist aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten waren nicht zuzusprechen, da ein Schaden des Klägers insoweit nicht dargelegt wurde. Nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgeglichen hat. …

Rechtsgebiete

Reiserecht