AG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. März 2007, 32 C 3456/06 - 18

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. März 2007, 32 C 3456/06 - 18

Kein Anspruch auf Unterlassung von Anrufen gegen Auftraggeber einer Telefon-Marktforschungsstudie

Gericht

AG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

09. 03. 2007


Aktenzeichen

32 C 3456/06 – 18


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über den Auftraggeber einer von der Beklagten durchgeführten Studie sowie Zahlung von für ein Abmahnschreiben entstandenen Anwaltskosten.

Der Kläger ist Rechtsanwalt in … . Die Beklagte ist ein Marktforschungsunternehmen. Ein Mitarbeiter der Beklagten rief den Kläger am 3. September 2006 gegen 11.40 Uhr und am 5. September 2006 um 17.14 Uhr auf seinem Telefonanschluss an. Sie wollte mit ihm jeweils eine telefonische Marktforschungsbefragung zum Thema … durchführen. Ein vorheriges Einverständnis des Klägers, ihn telefonisch befragen zu dürfen, lag ihr nicht vor. Die angerufene Telefonnummer des Klägers wurde zufällig ausgewählt, nämlich generiert. Aufgrund der zurückgehenden Eintragungsdichte in öffentlichen Telefonverzeichnissen erfolgt die Generierung der Telefonnummer durch die Beklagte in der Art und Weise, dass von den in den Telefonverzeichnissen eingetragenen Telefonnummerstämmen die beiden letzten Nummern jeweils durch die Nummernfolge 00 bis 99 ergänzt werden, so dass man neben den eingetragenen Nummern einen Nummernblock von 100 Nummern erhält. Eine aus dieser Telefonnummernmenge gezogene Stichprobe garantiert die repräsentative Verteilung der Anschlussinhaber (sog. Gabler-Hädler-Verfahren).

Mit Schreiben vom 5. September 2006 forderte der Kläger die Beklagte u. a. auf, es zu unterlassen, ihn weiterhin zu diesen Zwecken telefonisch zu kontaktieren. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 12. September 2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Allerdings weigerte sie sich, den Auftraggeber der Studie zu benennen, sowie die vom Kläger geforderten Kosten auszugleichen. Mit Schreiben vom 2.November 2006 gab der Kläger der Beklagten letztmalig Gelegenheit unter

Fristsetzung bis zum 10. November 2006 den Auftraggeber der Studie zu nennen und die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Kläger hat bereits in einer Vielzahl von Fällen von Telefonanrufen zu Marktforschungszwecken vor der hier streitgegenständlichen Abmahnung Abmahnungen ausgesprochen und Klagen erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Person des Auftraggebers gem. §§ 259 ff., 242 BGB, da zwischen ihnen aufgrund der unerlaubten Handlung ein gesetzliches Schuldverhältnis bestehe. Er sei darauf angewiesen, dass ihm diese Auskunft erteilt werde, da er auch den Auftraggeber der Studie als sog. mittelbaren Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen wolle und keine andere Möglichkeit habe, von der Person des Auftraggebers Kenntnis zu erhalten. Weiterhin habe er einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben. Das hierfür zuständige LG Berlin gehe in diesen Fällen bei einem Unterlassungsanspruch von einem Streitwert von 7.500, – € aus, für den Auskunftsanspruch sei 1/5 dieses Wertes angemessen, so dass er einen Anspruch auf eine 1,3 Gebühr zzgl. Pauschale und MwSt. aus einem Streitwert von 9.000,- € habe. Zudem begehrt er Ersatz der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich dieses Verfahrens.

Der Kläger beantragt,

  1. Auskunft zu erteilen, wer Auftraggeber der Studie … war, in deren Rahmen die Beklagte den Kläger am 3.September 2006 gegen 11.40 Uhr sowie am 5. September 2006 um 17.14 Uhr auf seinem Telefonanschluss anrief, um mit ihm eine telefonische Befragung durchzuführen;

  2. an den Kläger 603,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.06 zu zahlen;

  3. weitere 124, 65€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne seinen Auskunftsanspruch nicht auf §§ 259 ff. BGB stützen, da diese sich auf eine Auskunftspflicht für den Fall bezögen, dass jemand verpflichtet sei, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Es fehle auch an einem schlüssigen Sachvortrag dazu, warum der Auftraggeber der Studie Mitstörer sei. Zudem fehle es an einer Wiederholungsgefahr, da die Beklagte sich bereits zur Unterlassung verpflichtet habe. Schließlich bestünde auch kein Zahlungsanspruch des Klägers, da dieser als Rechtsanwalt über genügend eigene Sachkunde zur sachgemäßen Rechtsverfolgung verfüge, so dass für die einfache Abmahnung eine Selbstbeauftragung nicht notwendig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.


I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft gem. § 242 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt grundsätzlich keine allgemeine Auskunftspflicht, aber bei vielen vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen bestehen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften Auskunftspflichten (z.B. §§ 402, 675, 713, 1379 BGB), wovon aber keine auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Einen Auskunftsanspruch kann der Kläger auch nicht auf § 260 Abs. 1 BGB stützen, da dieser voraussetzt, dass der in Anspruch Genommene einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben hat. Auch § 259 BGB, welcher voraussetzt, dass über mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung, Rechenschaft abzulegen ist, findet keine Anwendung. Demnach könnte sich ein Auskunftsanspruch des Klägers nur aus § 242 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus § 242 BGB eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 65. Auflage, 2006, § 261, Rdnr. 8 m.w.N.), wobei dies ein Rechtsgrundsatz ist, welcher inzwischen zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist. Die Auskunftspflicht setzt allerdings voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, die sich auch aus gesetzlichen Ansprüchen ergeben kann (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 65. Auflage, 2006, § 261, Rdnr. 9, 11). In diesen Fällen muss aber dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht, wobei bei deliktischen Schadensersatzansprüchen bis auf die Entstehung des Schadens Anspruchvoraussetzungen erfüllt sein müssen, wobei es ausreichend ist, wenn eine feststehende Rechtsverletzung Wahrscheinlichkeit auf weitere gleichartige Verstöße lässt (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 65. Auflage, 2006, § 261, Rdnr.11 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog hat, da die Beklagte die dahingehende Unterlassungserklärung bereits abgegeben hat. Soweit ersichtlich gibt es zu der Zulässigkeit von Anrufen bei Privatpersonen zum Zwecke von Umfragen und Erhebungen der Marktforschungsinstitute noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung und ist diese Frage in der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. bejahend: LG Berlin, Urteil vom 24.08.06, Az.: 16 O 185/06; LG Hamburg, 30.06.06, Az.: 309 S 276/05; ablehnend: AG Frankfurt, Urteil vom 08.01.07, Az.: 32 C 1115/06 – 22). Diese Frage hängt von der Bewertung der Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch einen ungewollten, einige Sekunden dauernden Anruf sowie die Abwägung mit den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 3, 12 GG ab. Selbst wenn man einen solchen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bejaht, folgt daraus noch kein Auskunftsanspruch auf Benennung des Auftraggebers der Studie. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Kläger auch gegen den Auftraggeber der Studie einen Unterlassungsanspruch dahingehend hat, dass dieser es unterlassen soll, den Kläger telefonisch unter seiner Rufnummer zu kontaktieren, da der Auskunftsanspruch der Durchsetzung dieses Anspruchs dienen soll. Ein solcher Unterlassungsanspruch des Klägers nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog gegen den Auftraggeber der Studie besteht aber nach Ansicht des Gerichts nicht. Dies würde nämlich wie oben dargelegt voraussetzen, dass bis auf die Entstehung des Schadens alle Anspruchvoraussetzungen feststehen müssten. Es fehlt hinsichtlich des Auftraggebers aber bereits an einer von ihm kausal verursachten Rechtsverletzung. Selbst wenn man in dem ungewollten Telefonanruf mit Teilen der Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sieht, so ist dieser Eingriff durch die Beklagte vorgenommen worden und nicht durch den Auftraggeber der Studie. Es ist zwar richtig, dass dieser die Studie in Auftrag gegeben hat, doch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Auswahl der Datenerhebungstechnik (also per Telefon), ebenso wie die Konstruktion des Fragebogens genauso wie die Datenaufbereitung und Datenanalyse in eigener forensicher Verantwortung der Beklagten lag. Allein die Tatsache, dass der Auftraggeber, dem von der Beklagten entwickelten Entwurf und Vorschlag der Art der Datenerhebung zugestimmt hat, vermag nicht ihn zum Störer zu qualifizieren. Im Wettbewerbsrecht tritt nach der Rechtsprechung des BGH die Haftung eines Dritten bei Verstößen gegen Verbotsnormen jedenfalls dann nicht ein, wenn dem Dritten die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere angesichts dessen Eigenverantwortung nicht zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 970, 971). Danach darf die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, sondern die Frage, ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 970, 971). Demnach war der Auftraggeber der Studie hier nicht verpflichtet zu überprüfen, wie die Beklagte die Datenerhebung vornimmt oder ihr gar bestimmte Vorgaben zu erteilen, sondern es war vereinbart, dass diese als Marktforschungsgesellschaft eigenständig in eigener Verantwortung die Durchführung der Studie vornimmt. Dass dies auch so gewollt war, ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig. Demnach ist kein Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber der Studie gegeben, so dass auch kein darauf zielender Auskunftsanspruch besteht (im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung ebenso AG Nürnberg, Urteil vom 28.11.06, Az.: 17 C 6961/06). Zudem hat der Auftraggeber den Kläger nicht angerufen, so dass ein auf ein solches Unterlassen zielender Anspruch bereits nicht möglich ist. Ein Unterlassungsanspruch darauf, Telefonstudien nicht mehr in Auftrag zu geben, ist zum einen nicht dargetan und zum anderen aufgrund von Art. 12 GG wohl auch schwerlich denkbar. Schließlich gilt es im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, so dass dadurch auch keine Störung durch den Auftraggeber mehr zu befürchten ist. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber den Kläger nicht anzurufen würde demnach ins Leere laufen, da die Beklagte sich bereits zum Unterlassen verpflichtet hat und ein Tätigwerden des Auftraggebers selbst nicht erkennbar oder zu erwarten ist, so dass es zudem an der für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Wiederholungsgefahr fehlt (ebenso AG Nürnberg, Urteil vom 28.11.06, Az.: 17 C 6961/06).


II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB.

Dabei kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob es sich bei dem unerwünschten Telefonanruf im Rahmen einer Umfrage einer Marktforschungsgesellschaft um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers handelt. Zu den bei der Schädigung gern. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Kosten zählen regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwaltes erstattungsfähig sein können (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 65. Auflage, 2006, § 249, Rdnr.38). Ein Schädiger hat aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.06, Az: VI ZR 175/05 m. w. N. ). In diesem Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die im Wettbewerbsrecht geltende Rechtsprechung, wonach bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende keinen Anspruch auf die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts für die Abmahnung hat, wenn er über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt, in vergleichbarer Weise auch außerhalb des Wettbewerbsrechtes gilt (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.06, Az: VI ZR 175/05 m.w.N.). Die sofortige Einschaltung eines Anwaltes ist aus der Sicht des Geschädigten dann nicht erforderlich, wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt (BGH, Urteil vom 12.12.06, Az: VI ZR 175/05 m.w.N.). Dieses Wissen hat er nach der Rechtsprechung in einfach gelagerten Fällen bei erstmaliger Geltendmachung des Schadens auch einzusetzen (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 65. Auflage, 2006, § 249, Rdnr.39). Im vorliegenden Fall waren unstreitig weder die Identität des Anrufers noch die fehlende Einwilligung des Klägers hinsichtlich des Anrufes zweifelhaft, sondern standen vielmehr von Anfang an fest. Der Kläger stand auch nicht mit der Beklagten in geschäftlichem Kontakt und wusste, dass er keine Einwilligung für einen solchen Anruf abgegeben hatte. Die Beklagte hat die von dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.06 geforderte Unterlassungserklärung auch sogleich mit Schreiben vom 12.09.06 abgegeben, so dass ein einfaches Unterlassungsschreiben ausreichend war. Der Kläger hat zudem bereits mehrere Verfahren mit gleichem Hintergrund geführt, was sich beispielsweise aus der vorgelegten Entscheidungen des LG Berlin vom 18.07.06 sowie dem Urteil des AG Nürnberg vom 28.11. 06 sowie dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, dass der Kläger – bereits vor der hier streitgegenständlichen Abmahnung – in einer Vielzahl von Fällen von Telefonanrufen zu Marktforschungszwecken Abmahnungen ausgesprochen und Klagen erhoben hat. Insofern stellte das versandte Abmahnungsschreiben für den Kläger ein reines Routinegeschäft dar und er verfügte über die hinreichende Sachkunde und Erfahrung zur Abwicklung des Falles. Demnach besteht kein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwaltes und entsprechendes gilt auch für den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.06, Az: VI ZR 175/05 m.w.N.). Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Klägers für die Rechtsverfolgung sowie die Versand- und Papierkosten, können eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.06, Az: VI ZR 175/05 m.w.N.). Der Kläger hatte als in diesen Angelegenheiten erfahrener Anwalt die erforderliche Sachkunde für das Verfassen und den Mindestinhalt des Abmahnschreibens und musste diese Sachkunde auch einsetzen, zumal ein einfach gelagerter Sachverhalt mit Feststehen der Identität des Anspruchsgegners vorlag.

Die obigen Ausführungen gelten auch für einen Erstattungsanspruch des Klägers gem. §§ 675, 670, 683 BGB aus dem sich selbst erteilten Mandat, da gem. § 679 BGB ebenfalls nur “erforderliche” Aufwendungen zu ersetzen sind (BGH, Urteil vom 12.12.06, Az: VR ZR 175/05 m.w.N.). Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht, da es aufgrund der erfolgreichen Abmahnung nicht zu einem Rechtsstreit i. S. d. § 91 ZPO gekommen ist.

Da die Klage unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.


Dr. Lorenz

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht; Markt- und Sozialforschung