AG Lünen/Werne, Urteil vom 16. Dezember 1987, Zw 14 C 182/86
Mietminderung wegen lärmender Mitmieter
Gericht
AG Lünen/Werne
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
16. 12. 1987
Aktenzeichen
Zw 14 C 182/86
Leitsatz des Gerichts
Häufiges lautstarkes Feiern und Lärm eines Mieters bis spät in die Nacht ist für andere Mieter einen Mangel der Mietsache. Dieser Mangel kann zu einer 20%igen Minderung der Miete führen.
Tatbestand
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Bekl., seit 1973 Mieterin einer Wohnung im Hause der Kl., hat das Mietverhältnis beendet und ist ausgezogen. Sie hat den Mietzins, der zuletzt noch 626,48 DM betrug, seit 13 Monaten um 100 DM monatlich wegen Lärms, der von Mitmietern ausging, gemindert sowie mit Forderungen aus anderen Gründen aufgerechnet. Die Klage der Vermieterin wegen des rückständigen Mietzinses hatte keinen Erfolg, soweit wegen Lärms gemindert worden war.
Entscheidungsgründe
Auszüge aus den Gründen:
… Zur Minderung der Miete um jeweils 100 DM in den übrigen Monaten war die Bekl. hingegen berechtigt. Zwar ist das Gericht nicht der Auffassung, daß die von der Bekl. gerügte Überbelegung der von den Tamilen bewohnten Wohnungen oder der Umstand, daß dort eventuell die Fenster nicht geputzt wurden, zu einer Minderung des Wohnwertes für die Bekl. führten. Auch läßt sich ein Minderungsrecht nicht daraus herleiten, daß die tamilischen Männer eventuell barfuß durch das Haus liefen und daß, wenn die Tamilen kochten, sich der Geruch ausländischer Gewürze bis in das Treppenhaus erstreckte. Daß die Kinder der tamilischen Familien vom Balkon urinierten, ist nicht substantiiert dargelegt, so daß insofern ebenfalls kein Minderungsrecht begründet ist.
Ein Minderungsrecht der Bekl. ergab sich jedoch aus der von den tamilischen Mitbewohnern ausgehenden Lärmbelastigung, welche aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht. So hat die Zeugin A, welche eine der tamilischen Mitbewohner ist, selbst bekundet, daß die Familie X häufig am Freitagabend gegen Mitternacht Besuch von Verwandten bekam, wobei es sich jeweils um 3 bis 6 Personen gehandelt habe. Dies sei etwa zwei- bis dreimal im Monat der Fall gewesen. Die Besucher seien dann bis Sonntagabend in der Wohnung geblieben. Es sei so laut dabei gesprochen und Musik gespielt worden, daß auch sie sich dadurch gestört gefühlt habe. Da sie bei den lauten Feiern Schwindelgefühle bekomme, habe sie die Familie X und den Besuch des öfteren gebeten, doch ruhiger zu sein. Um diese Bitten habe sich der Besuch jedoch nicht gekümmert. Vielmehr sei in der gleichen Lautstärke weiter gefeiert worden. Diese Feiern gingen dann bis in den frühen Morgen. Die Richtigkeit dieser Aussage ist von dem Zeugen B auf Vorhalt bestätigt worden, nachdem dieser Zeuge zunächst eine Lärmbelästigung in Abrede gestellt hatte. (Wird ausgeführt.)
Die vorgenannten drei Zeugen haben einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und auch im wesentlichen übereinstimmende Aussagen gemacht. Darauf, daß sie sich sämtlich erheblich belästigt gefühlt haben müssen, weist auch der Umstand hin, daß sämtliche Zeugen inzwischen – ebenso wie die Bekl. – das Mietverhältnis gekündigt haben und nicht mehr im Hause wohnen. In sämtlichen 3Wohnungen, die sich außer der von den Tamilen bewohnten Wohnung im Hause befinden, hat inzwischen ein Mieterwechsel stattgefunden. Die Zeugin C hat mit ihrer Familie 16 Jahre lang in dem Haus gewohnt. In der mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, daß allein die mit dem Zuzug der Tamilen verbundenen Belästigungen den Grund zum Auszug dargestellt hätten. Auch die Familie F die seit 7Jahren in dem Haus wohnte, hat die Kündigung nach Angaben der Zeugin C aufgrund der Lärmbelästigung ausgesprochen. Schließlich sind auch die Bekl. und deren Tochter wegen der Belästigungen ausgezogen. Aufgrund dieser Umstände und der glaubhaften Aussagen der vorgenannten Zeugen besteht für das Gericht kein Zweifel daran, daß es sehr häufig an den Wochenenden bis spät in die Nacht zu Feiern der Familie X und ihrer Besucher gekommen ist.
Damit steht fest, daß nicht nur gelegentlich, sondern sehr häufig an den Wochenenden bis spät in die Nacht lautstark gefeiert wurde. Die von den Mitbewohnern ausgehenden Lärmbelästigungen stellten einen Mangel der Wohnung der Bekl. i. S. des § 537 BGB dar. Angesichts der Häufigkeit der Lärmbelästigungen und des Umstandes, daß hierdurch die Nachtruhe der Bekl. erheblich gestört wurde, ist das Gericht der Auffassung, daß der Mangel so schwerwiegend ist, daß eine 20%ige Kürzung der Miete angemessen ist. Da 20% der Grundmiete mehr als 100 DM pro Monat ausmachten, stand der Kl. für die Monate in denen die Bekl. die Miete um 100 DM gekürzt hat, kein Anspruch auf Mietzinszahlung zu.