AG MItte, Urteil vom 11. Januar 2006, 27 C 33/05

AG MItte, Urteil vom 11. Januar 2006, 27 C 33/05

Zustellung an den Autor eines Verlages / Abmahnung durch Produzentin einer Fersehsendung: Streitwert

Gericht

AG MItte


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 01. 2006


Aktenzeichen

27 C 33/05


Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 63 % und der Beklagte 37%.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin ist Produzentin der Fernsehsendung … . Der Beklagte ist der Autor des im Frühling 2005 im … Verlag erschienenden Buches … . In diesem Buch behauptete der Beklagte, die Klägerin habe bestimmte Fernsehbeiträge des Herrn … gesendet. Wörtlich heißt es auf Seite 198 des vorgenannten Buches des Beklagten: “… Vor allem … reißt dem Fernsehfälscher … die kruden Streifen aus den Händen. Aber auch andere Magazine merken entweder nicht, dass die Bärte angeklebt sind und die Geschichten zu hanebüchen, um wahr zu sein, oder sie wollen es nicht merken. Neben … laufen “echte …” auch bei …, bei … und eben auch bei …”

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.3.2005, adressiert an den Beklagten, c/o Verlagsgruppe …, teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die vorstehend genannte Behauptung über die Klägerin unwahr sei. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte unterzeichnete die dem vorgenannten Schreiben beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung und sandte sie der Klägerin in der von ihr gesetzten Frist zurück. Wegen der Einzelheiten der Unterlassungserklärung wird auf Blatt 22 der Akten Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.3.2005 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Erstattung der Anwaltskosten in Höhe der Klageforderung auf. Die Klägerin berechnete ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 100.000,- Euro eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.760,20 Euro zuzüglich einer Postpauschale in Höhe von 20,- Euro, insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.780,20 Euro.

Die Klägerin meint, der von ihr in der Rechnung vom 23.3.2005 in Ansatz gebrachte Gegenstandswert sei angemessen, da die schwerwiegenden Fälschungsvorwürfe ihre Seriosität in Zweifel zögen und ihre geschäftlichen Interessen massiv zu beeinträchtigen geeignet seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Büchern um dauerhaft im Verkehr befindliche Werke handele, anders als zum Beispiel bei Zeitschriften, die nur kurzfristig auf dem Markt befindlich seien.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.780,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die geltend gemachten Abmahnkosten stünden der Klägerin dem Grunde nach nicht zu, da er nicht wirksam abgemahnt worden sei. Das Schreiben der Klägerin vom 18.3.2005 sei ihm nicht zugegangen, da es nicht an ihn, sondern an den Verlag übermittelt worden sei. Er habe deshalb die Unterlassungserklärung unaufgefordert abgegeben.

Die Klageforderung sei jedenfalls nicht in voller Höhe begründet. Unter Zugrundelegung der Praxis der Berliner Gerichte sei für die vorliegende eine falsche Behauptung in seinem Buch nur ein Streitwert in Höhe von circa 3.500,- bis 6.000,- Euro angemessen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB begründet.

Unstreitig hat der Beklagte in seinem streitgegenständlichen Buch eine unwahre Tatsachenbehauptung über die Klägerin aufgestellt, so dass die Klägerin analog §§ 1004 I, 823 I BGB berechtigt war, den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin handelte damit mit ihrer Abmahnung vom 18.3.2005 auch im Interesse und entsprechend des mutmaßlichen Willens des in Anspruch genommenen Beklagten, dem durch die Abmahnung ein entsprechender Prozess auf Unterlassung erspart worden ist. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten, dazu gehören auch die berechtigten Anwaltskosten.

Dem Beklagten ist das Schreiben vom 18.3.2005 auch wirksam im Sinne von § 130 I Satz 1 BGB zugegangen.

Zwar ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass es sich bei dem … Verlag weder um seinen Empfangsvertreter noch um seinen Empfangsboten handelt, da der Verlag weder vom Kläger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden noch nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist. Der Verlag ist hier aber als Erklärungsbote anzusehen mit der Folge, dass eine Willenserklärung nur und erst dann als zugegangen angesehen werden kann, wenn sie dem Empfänger richtig übermittelt wird, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 130, Rn 9.

Die Klägerin hat die Abmahnung willentlich in den Verkehr gebracht. Sie hat sie auch an den Beklagten als Erklärungsempfänger gerichtet, denn Adressat der Abmahnung ist der Beklagte. Aus dem Zusatz “c/o Verlagsgruppe … ” auf der Abmahnung ist ersichtlich, dass die Klägerin davon ausging, dass der Verlag das Schreiben an den Beklagten weiterleitet. Die Klägerin konnte nach den Umständen auch davon ausgehen, dass das Schreiben den Beklagten auf diesen Weg erreicht und tatsächlich ist die Übermittlung des Schreibens auch erfolgt; damit ist die Willenserklärung zugegangen.

Die Klage ist in der Höhe aber nur teilweise begründet, da entgegen der Auffassung der Klägerin für den Gegenstand der Abmahnung gemäß § 23 I Satz 3 RVG in Verbindung mit § 48 I GKG, § 3 ZPO nur ein Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro angemessen ist. Der Streitwert für eine Unterlassung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Interesse des Klägers am Verbot der Handlungen, die unterlassen werden sollen. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die falsche Behauptung des Beklagten in seinem Buch geeignet ist, die Seriosität der Klägerin in Frage zu stellen und damit Einfluss auf die Einschaltquoten der klägerischen Sendung und die Geschäftsbeziehungen der Klägerin haben kann. Die Klägerin hat auch zutreffend ausgeführt, dass ein Buch grundsätzlich langlebiger ist als zum Beispiel die Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift. Entscheidend ist aber auch, dass die nur eine falsche Behauptung in dem Buch des Beklagten quasi in einem Nebensatz erfolgt, weder die Klägerin noch ihre Sendung das eigentliche Thema des Buches sind und darüber hinaus die Thematik des Buches eher von kurzlebiger Bedeutung ist, so dass das Interesse der Klägerin an der Unterlassung nicht auf 100.000,- Euro, sondern nur auf 10.000,. Euro geschätzt werden kann.

Unter Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von 10.000,- Euro steht der Klägerin daher die von ihren Anwälten in Rechnung gestellte 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13,14 RVG, Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 631,80 Euro zuzüglich der Postpauschale gemäß Nr 700 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 20,- Euro, insgesamt ein Betrag in Höhe von 651,80 Euro zu. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 286 I, 288 I BGB begründet, da der Beklagte sich jedenfalls ab Zustellung des Mahnbescheides in Verzug befand. Soweit die Klägerin bereits seit dem Rechnungsdatum (23.3.2005) Zinsen begehrt, fehlt es dafür an einer Grundlage, so dass der weitergehende Zinsanspruch zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I Satz 1 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Rechtsgebiete

Fernsehen; Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht