AG München, Urteil vom 7. Juni 2013, 411 C 4836/13
Ein Vermieter kann eine Markise nicht immer verbieten
Gericht
AG München
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
07. 06. 2013
Aktenzeichen
411 C 4836/13
Tenor
Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu gestatten, an den zu seiner Wohnung in der … 3. Obergeschoss, … Richtung Süden weisenden Balkon eine Markise in der Farbe grau/weißgestreift (wie an den Balkonen im 4. Obergeschoß und in den Nachbarhäusern … und … im EG) anzubringen. Der Kläger verpflichtet sich, bei Auszug den ursprünglichen Zustand des Balkons wieder herzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 2.000,00 € abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 720,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Anbringung einer Markise auf dem Balkon ihrer Mietwohnung.
Der Kläger ist seit 1.8.2005 Mieter der Wohnung der Beklagten in der …
Die Wohnung liegt im 3. OG und zur Wohnung gehört ein in Richtung Süden auf einen nicht öffentlichen Park weisender Balkon mit einer Fläche von 10,11 qm.
Der Kläger hat die Beklagte mehrfach gebeten, die Anbringung einer Markise zu gestatten, zuletzt mit Schreiben vom 12.12.2012.
Eine derartige Gestattung wurde von der Beklagten ausdrücklich abgelehnt.
Der Kläger trägt vor, dass die Klage aus folgenden Gründen zuzusprechen sei:
Die Nutzung des Balkons ohne Markise sei in den Sommermonaten nur höchst eingeschränkt möglich. Dabei sei auch die immer intensivere und gesundheitsschädlichere Wirkung der UV-Strahlung zu berücksichtigen. Eine ausreichende Beschattung durch Sonnenschirme sei nicht möglich. Eine optische Beeinträchtigung durch die Markise sei nicht gegeben. Die Fassade ist auf der Balkonseite nicht öffentlich einsehbar. Auch an anderen Balkonen befänden sich Markisen in genau der gleichen Art. Bei vorliegendem Balkon sei stundenlang eine direkte Sonnenstrahlung gegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu gestatten an dem zu seiner Wohnung in der … 3. OG Richtung Süden weisenden Balkon eine Markise in der Farbe grau/weißgestreift (wie an den Balkonen im 4. OG sowie in den Nachbarhäusern … und … im EG) anzubringen.
Der Kläger verpflichtet sich bei Auszug den ursprünglichen Zustand des Balkons wieder herzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Klage aus folgenden Gründen abzuweisen sei:
Eine verpflichtende Anspruchsgrundlage für die Beklagte sei nicht dargelegt und auch nicht gegeben.
Es wird bestritten, dass dieser Balkon in den Sommermonaten nur genützt werden könne, wenn eine Möglichkeit zur Beschattung besteht. Es wird auch die behauptete intensivere und gesundheitsschädlichere Wirkung der Sonne und ihrer UV-Strahlung bestritten.
Ein Balkon diene auch gerade dazu, Sonnenstrahlen genießen zu können. Zudem sei der Balkon durch den darüberliegenden Balkon komplett überdacht. Es seien daher immer Bereiche beschattet. Eine zusätzliche Beschattung sei noch durch Sonnenschirme möglich. Die Aufstellung von Sonnenschirmen hat die Beklagte nie untersagt. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, einen völlig abdunkelbaren Balkon zu haben.
Auch sei zweifelhaft, ob eine Markise überhaupt eine weitere Verschattung bringe.
Es sei auch nicht richtig, dass an anderen Balkonen Markisen befestigt sind. Lediglich an den Terrassen im EG sowie an den Balkonen im obersten Stock seien Markisen angebracht, da dort keinerlei andere Abdeckung vorhanden sei.
An sämtlichen anderen Balkonen des Anwesens, die dem des Klägers ähneln, befinden sich gerade keine Markisen. Insofern wäre eine Anbringung einer Markise eine optische Beeinträchtigung. Die Anbringung einer solchen gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Es handle sich hierbei um eine bauliche Veränderung, die der Vermieter nicht gestatten müsse. Bauliche Veränderungen würden generell nicht zum vertraglichen Mietgebrauch gehören und würden daher der Genehmigung des Vermieters bedürfen.
Diese Genehmigung stünde im freiem Ermessen des Vermieters.
Lediglich ausnahmsweise müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden.
Dies sei z. B. bei den Parabolantennen der Fall.
Dort würden jedoch widerstreitende grundgesetzliche Rechte entgegenstehen, was vorliegend nicht der Fall sei.
Würde die Beklagte hier einzelnen Mietern gestatten, nach deren Gutdünken Sonnen- oder Sichtschutz an den Balkonen zu montieren, wäre dem kein Einhalten mehr zu gebieten.
Es würde zu einem uneinheitlichen äußeren Bild des Anwesens und einer erheblichen optischen Beeinträchtigung führen.
Auch sei keine Anbringung, wie im 4. OG vorhanden, möglich, da sich an der Stelle, an der im 4. OG die Markise angebracht ist, beim Kläger der Boden des darüberliegenden Balkons befinde, während sich bei der Wohnung im 4. OG kein Balkon darüber befinde.
Der Kläger möchte nach eigenem Vortrag die Markise an der Vorderseite des Bodens des über ihm liegenden Balkons anbringen.
Der Klageantrag sei also viel zu unbestimmt, als dass die Beklagte hieraus erkennen könne, zu welcher Art von Markisenanbringung sie tatsächlich ihre Zustimmung erteilen soll.
Der Klageantrag sei mangels Vollstreckungsfähigkeit unzulässig.
Bezüglich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, da streitgegenständlich Ansprüche aus einem Wohnungsmietverhältnis in München sind, §§ 29 a ZPO, 23 Nr. 2 a GVG.
Die Klage war zuzusprechen, da dem Kläger ein Anspruch auf Gestattung zur Anbringung der beantragten Markise zusteht.
Der Mieter hat aus dem Mietvertrag ein Recht gegenüber dem Vermieter auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, und durch die der Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert wird.
Auf Seiten des Vermieters ist vorliegend sein Eigentumsrecht zu berücksichtigen, das sowohl vor optischen als auch ästhetischen Beeinträchtigungen schützt.
Auf der anderen Seite ist das Recht des Mieters zu berücksichtigen, sich vor Beeinträchtigungen seines Wohngebrauchs zu schützen.
Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters.
Ein solcher Schutz kann gerichtsbekannt durch das Aufstellen eines Sonnenschirms auf einem durch den darüberliegenden Balkon überdachten Balkon nicht ausreichend erreicht werden, da die Sonne im Tagesverlauf aus unterschiedlichen Richtungen auf den Balkon scheint und ein Sonnenschirm im Wesentlichen nur den Einfallwinkel von oben und nur einen kleinen Radius abdeckt.
Ein zu starkes Neigen des Schirmes ist aus statischen Gründen nicht möglich und würde auch den Balkonbereich zu sehr abdichten. Viele Stunden am Tag könnte somit die Sonne ungehindert auf den Balkon scheinen, so dass aus gesundheitlichen Gründen gerade an Tagen, die aufgrund der Wetterlage auf dem Balkon verbracht würden, der Balkon nicht ausreichend genutzt werden könnte.
Das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme ist nicht zumutbar, da damit der ohnehin kleine Raum des Balkons zu sehr verstellt wird. Außerdem ist davon auszugehen, dass das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme auf dem Balkon statt der Anbringung einer Markise das Erscheinungsbild der Anlage stärker beeinträchtigt.
Demgegenüber gewährleistet eine Markise den größtmöglich Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken.
Zwar wird eine derartige Markise bei ihrer Anbringung mit der Decke des darüberliegenden Balkons verschraubt und stellt somit eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung des Vermieters bedarf.
Es steht jedoch nicht im freien Ermessen des Vermieters eine solche Genehmigung hierzu zu verweigern.
Der Vermieter hat vielmehr seine Zustimmung zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts gering ist und demgegenüber der Mieter in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt wäre.
Vorliegend hat der Kläger sich ausdrücklich bereit erklärt, die Markise so zu gestalten, wie der Vermieter es wünscht.
Im Klageantrag ist die Verpflichtung enthalten, die Markise in denselben Farben wie die Markisen anzubringen, die sich auf den Balkonen im 4. OG und in den Nachbarhäusern … und … im EG befinden.
Damit bleibt ein einheitliches Bild der Fassade besser gewahrt, als wenn jeder Mieter ein oder zwei Sonnenschirme von unterschiedlichen Farben auf seinen Balkon aufstellt.
Markisen werden allgemein üblich an Balkonen angebracht und – anders als Parabolantennen – in der Regel nicht als optische Beeinträchtigung wahrgenommen, insbesondere dann nicht, wenn die Anbringung fachgerecht ausgeführt, auf die Gesamtansicht der Fassade Rücksicht genommen und ein einheitliches Bild geschaffen wird.
Zwar kann sich der Kläger nicht auf den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, wenn die anderen Markisen nur bei Wohnungen angebracht worden sind, deren Balkon keinerlei Überdachung durch darüberliegende Balkone aufweist, jedoch liegen ausreichende Gründe für die Anbringung einer solchen Markise bereits aus dem Anspruch des Mieters vor, seine Mietwohnung angemessen nutzen zu können.
Anders als Parabolantennen stellen Markisen, die farblich angepasst und fachgerecht montiert sind, nicht per se eine optische und ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin dar.
Im Hinblick auf die bauliche Veränderung hat der Kläger zudem im Klageantrag bereits zugestanden, bei Auszug wieder den ursprünglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen.
Eine starke Beeinträchtigung des Vermieters durch die Maßnahme ist somit nicht erkennbar, während andererseits die Maßnahme dem Mieter das Wohnen in der Mietwohnung wesentlich angenehmer gestaltet.
Auch besteht mit der Genehmigung dieser Markise nicht die Gefahr, dass eine Verschlechterung der Fassadenansicht durch die nachfolgenden Ansprüche anderer Mieter auftritt, da der Vermieter ja durchaus Vorgaben zu der Farbauswahl und Gestaltung derartiger Markisen machen kann.
Dem Kläger steht deswegen ein Anspruch auf Genehmigung der Anbringung der Markise zu.
Der Klageantrag ist insoweit auch nicht zu unbestimmt gefasst.
Nachdem sich über dem streitgegenständliche Balkon unstreitig ein entsprechender Balkon befindet, ist offenkundig, dass die Markise dort angebracht wird, und zwar nicht nahe der Balkontür, sondern naheliegend am anderen Ende, denn sonst würde die Markise den Schatten des darüberliegenden Balkons nur doppelt beschatten.
Die Farbgestaltung richtet sich nach den bisher vorhandenen Markisen und ist somit konkret genug festgelegt worden.
Dem Klageantrag war daher insgesamt stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erging nach § 3 ZPO.