AG Pinneberg, Urteil vom 30. Oktober 2002, 63 C 124/02
Stinkefinger – kein Schmerzensgeld
Gericht
AG Pinneberg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
30. 10. 2002
Aktenzeichen
63 C 124/02
Leitsatz des Gerichts
Eine Geldentschädigung für immateriellen Schaden ist bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur zu leisten, wenn schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden ist und der Eingriff sonst nicht ausgeglichen werden kann.
Ob in diesem Sinne schwerwiegend eingegriffen worden ist, hängt von der der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie von Anlass, Beweggrund und Schwere des Eingriffs ab.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn jemand bei gegenseitigen Provokationen den “Stinkefinger” zeigt.
Entscheidungsgründe
… Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der KI hat keinen Anspruch gegen den Bekl auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR aus § 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Klage ist bereits nicht schlüssig. Selbst wenn der Bekl dem KI den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt hätte, ist diese Handlung nicht geeignet, einen Schmerzensgeldanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Ein Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG besteht nur dann, wenn ein schwer wiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, der in anderer Weise nicht befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 128, 1, 12 ff.). Ob eine schwer wiegende Verletzung vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Grad seines Verschuldens ab. Das Gericht hat bereits Zweifel daran, dass das Zeigen des “Stinkefingers” im Straßenverkehr einen bedeutsamen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. Jedenfalls war zu berücksichtigen, dass auch nach Angaben des KI wechselseitige Provokationen dem behaupteten Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers vorausgegangen waren. …