ALG II-Empfänger: Kein Geld für Rechtsliteratur
Hartz-IV Empfänger können keinen Sonderbedarf für die Anschaffung rechtswissenschaftlicher Literatur geltend machen. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil festgestellt.
Ein Bezieher von SGB II-Leistungen wollte von der ARGE einen Sonderbedarf i.H.v. 1.318 Euro zur Anschaffung von Rechtsliteratur haben. Diese sei notwendig, um sich gegen die verhängten Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen zur Wehr setzen zu können. Weder das Amt noch die Gerichte gaben ihm recht. Es liege kein unabweisbarer besonderer Bedarf vor, der für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich sei. Deshalb müsse die gewünschte Literatur aus der Regelleistung finanziert werden. (Urteil vom 21. Juni 2012, L 5 AS 322/10)
Hintergrund: Nach dem SGB II werden – neben den Unterkunftskosten – die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form einer Pauschale (derzeit 374 Euro für Alleinstehende) bewilligt. Nur ausnahmsweise ist ein Mehrbedarf anzuerkennen, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dieser muss der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen (§ 21 Abs. 6 SGB II).
QUELLE: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt