Altbatterie-Verhüttung: Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfolglos
Anwohner können keine Aufhebung der Betriebsgenehmigung einer benachbarten Chemieanlage durchsetzen, wenn von dieser keine nach geltendem Recht unzumutbaren Umweltbelastungen ausgehen.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Beigeladene betreibt im Landkreis Neuwied eine Schachtofenanlage zur Verhüttung von u. a. verbrauchten bleihaltigen Autobatterien für die Erzeugung von Rohblei, eine Bleiraffination sowie eine Bleioxidfertigung. Im April 2009 beantragte sie die Genehmigung zur Erweiterung der Recyclingkapazitäten sowie weiterer betrieblicher Änderungen; u. a. soll die Bleioxidfertigung künftig nicht mehr betrieben werden. Das Vorhaben wurde im März 2010 vom Landkreis Neuwied unter Festsetzung von Nebenbestimmungen genehmigt. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben die in 450 m und 1.500 m von dem Betrieb entfernt wohnenden Nachbarn Klage. Während des laufenden Klageverfahrens verzichtete die Beigeladene auf den Einsatz verschiedener von der Genehmigung umfasster Stoffe (wie beispielsweise bleiverunreinigte Mischkunststofffraktion, Bodenaushub, Verpackungsabfall, Holz, Glas, Kunststoff und Filterstaub) für den Schachtofenprozess. Der Beklagte änderte daraufhin die Genehmigung entsprechend ab. Schließlich wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die im Bescheid festgesetzten Grenzwerte für Dioxine und Furane zugunsten der Nachbarn verbessert.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Genehmigung in ihrer jetzigen Fassung, so die Koblenzer Richter, verletze die Nachbarn nicht in ihren Rechten. (Urteil vom 29. Januar 2013, 7 K 541/11.KO)
Die Nachbarn könnten nur dann die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen, wenn das Vorhaben Rechtsvorschriften missachte, die gerade ihrem Schutz dienen sollten. Daran hätten auch die von den Klägern für sich beanspruchten europarechtlichen Vorschriften und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nichts geändert. Von dem genehmigten Vorhaben gingen für die Nachbarn keine nach geltendem Recht unzumutbaren Umweltbelastungen aus. Nach der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung würden die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm beim Betrieb der Anlage zulasten der Kläger nicht überschritten; das gelte auch hinsichtlich der Geräusche durch den vom Betrieb verursachten LKW-Verkehr. Außerdem seien die festgelegten Nebenbestimmungen zur Vermeidung von Schadstoffen in der Luft und von Geruchsimmissionen rechtmäßig festgesetzt worden. Von daher sei das Vorhaben für die Nachbarn nicht rücksichtslos. Schließlich seien keine Bestimmungen zum Schutz vor einem Störfall zu Lasten der Kläger verletzt worden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.
QUELLE: VG Koblenz (Pressemitteilung)