Amtsgericht München, Urteil vom 12. Juli 2006, 172 C 41295/04
Duldung von Umbaumaßnahmen im Mietshaus
Gericht
Amtsgericht München
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
12. 07. 2006
Aktenzeichen
172 C 41295/04
Leitsatz des Gerichts
- Umbaumaßnahmen sind, soweit sie nicht schikanös sind, auch bei erheblicher Lärmbelästigung hinzunehmen. Daraus resultierende körperliche Beschwerden, wie zum Beispiel Kopfschmerzen, lösen keinen Schmerzensgeldanspruch aus
- Modernisierungsmaßnahmen sind dem Vermieter grundsätzlich erlaubt. Das bedeutet, dass auch erhebliche Lärmentwicklungen, sofern sie nicht schikanös sind, zu dulden sind. Die Rechtsordnung nimmt dabei in Kauf, dass diese aufgrund des Erfordernisses gegenseitiger Rücksichtnahme zu ertragen sind. Als Ausgleich stehen dafür den Mietern die Möglichkeit der Mietminderung und Kündigung zu.
Tenor
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen einer Körperverletzung durch Lärm.
Der Beklagte schloss 1994 mit einem Kollegen der Rechtsanwaltskanzlei, in der der Kläger tätig ist, einen Gewerbemietvertrag über Kanzleiräumlichkeiten im Erdgeschoß des Hausanwesens ###. Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht aufgrund eines Abtretungsvertrages von Ansprüchen von ###. Der Beklagte wohnte selbst im vorgenannten Hausanwesen im oberen Stockwerk in einer sogenannten Penthousewohnung. Direkt über den Kanzleiräumen der Zedentin im Erdgeschoß unterhielt der Beklagte ein Büro, das er im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2004 ausbauen ließ. Mit Schreiben der Rechtsanwälte vom 2.8.2004 und 3.8.2004 an den Beklagten wurden Lärmbelästigungen abgemahnt. Einer der Rechtsanwälte richtete am 9.8.2004 wiederum ein Schreiben an den Beklagten, um zur Abstellung des Lärms aufzufordern. Die Rechtsanwälte rügten die Lärmkulisse mit Schreiben vom 29.9.2004 sowie vom 12.11.2004 an den Beklagten erneut.
Die Klagepartei behauptet, dass Anfang August 2004 im Innenhof derart laut gehämmert worden sein soll, dass die Kanzlei zur Hälfte lahmgelegt geworden wäre. Die Fenster in den Kanzleiräumen zum Innenhof wären nicht schallisoliert gewesen. Neuerlich seien die zwei Rechtsanwälte am 3.8.2004 ab 10.20 Uhr für die Dauer von 1 1/2 Stunden durch Lärmbelästigungen in ihrer Arbeit gestört worden. Am 9.8.2004 sei es über den Kanzleiräumen zu derart extrem lauten Bohrgeräuschen gekommen, so dass einer der Rechtsanwälte nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, irgendeine Tätigkeit auszuüben.
Lärmbedingt sei es nicht mehr möglich gewesen, Telefongespräche bzw. Unterhaltungen zu führen oder mit dem Diktiergerät zu arbeiten. Betroffen von dem Lärm seien die Arbeitszimmer der drei Rechtsanwälte, die die Ansprüche an den Kläger abgetreten hätten, sowie das Vorzimmer gewesen. Der Kläger behauptet, die Mitarbeiterinnen im Vorzimmer seien wegen der Störgeräusche nicht in der Lage gewesen, auf Band aufgenommene Diktate in den Rechner einzugeben. Nach Vortrag des Klägers sei am 24.9.2004 für die Rechtsanwälte erneut störender Baulärm mit den zum 9.8.2004 genannten Beeinträchtigungen im Kanzleibetrieb zu vernehmen gewesen. Am 27.9.2004 um 19.00 Uhr seien wiederum Störgeräusche durch Baulärm aufgetreten, die es unmöglich gemacht hätten, zu telefonieren, zu diktieren oder gar sich zu konzentrieren. Die Klagepartei trägt vor, dass am 28.9.2004 Baulärm in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit kleineren Unterbrechungen aufgetreten sei. Es sei nach Behauptung des Klägers wiederum zu den genannten Störungen im Kanzleibetrieb gekommen, der Kanzleibetrieb sei lahm gelegen. Rechtsanwalt ### soll nach klägerischem Vorbringen unter extremen Kopfschmerzen und in Folge an Schlafstörungen gelitten haben. Am 29.9.2004 habe der Lärm und 9.30 Uhr eingesetzt und ununterbrochen fortgedauert. Auch am 29.9.2004 sei den Rechtsanwälten der Abschluss der wesentlichen Umbauarbeiten mitgeteilt worden. Am 19.10.2004 habe nach klägerischem Vortrag erneut ein höllischer Baulärm eingesetzt, so dass jegliche Arbeit in der Kanzlei unmöglich gewesen sei. Einer der Rechtsanwälte sei an diesem Tag in den 1. Stock gegangen und habe einen Funkenregen bemerkt. In den Tagen nach dem 19.10.2004 habe die störende Lärmkulisse weiterbestanden. Am 12.11.2004 hätten sämtliche Rechtsanwälte der Kanzlei nach Klägervortrag den Eindruck gehabt, es sei ein Abbruchkommando in den Räumlichkeiten im 1. Stock am Werk.
Der Beklagte soll einen infernalischen Lärm verursacht haben. Am 13.30 Uhr des 12.11.2004 sei der Lärm nach klägerischem Vortrag derart höllisch gewesen, dass die Rechtsanwälte zu dem Schluss gekommen seien, der Beklagte würde es darauf anlegen, die Rechtsanwälte aus der Kanzlei zu vertreiben. Ebenso an diesem Nachmittag sei es völlig ausgeschlossen gewesen, in der Kanzlei eine Kommunikation herzustellen bzw. aufrecht zu halten. Nach Behauptung des Klägers habe an diesem Tag aufgrund der Lärmbeeinträchtigung Herr ### erneut unter starken Kopfschmerzen gelitten, die er mit Aspirin bekämpfen mußte. Der Lärmterror habe weiterhin vom 16. bis einschließlich 18.11.2004 jeweils vormittags und nachmittags bestanden. Der Kläger meint, dass der Beklagte durch den Lärm die Körperverletzung der drei Zedenten begangen habe und ihm daher Schmerzensgeld zustehe.
Er beantragt daher zuletzt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.
Die Beklagtenpartei beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenpartei, die den klägerischen Sachvortrag und insbesondere die behaupteten gesundheitlichen Auswirkungen vollumfänglich bestreitet, führt an, dass die Tatsache, dass sie sich gegen die außerordentliche Kündigung durch die Klägerpartei vor dem Landgericht München I in dem Verfahren Az: 34 0 23254/04 zu Wehr setzte, zeige, dass der Beklagte die Rechtsanwälte nicht aus den Räumen vertreiben wollte.
Nach Behauptung der Beklagtenpartei seien die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen im 1. Stock von Ende September bis Mitte November 2004 durchgeführt worden. Der Beklagte habe mit einer Firma, die die Umbaumaßnahmen planen und überwachen sollte, Lärmschutzmaßnahmen eingehend erörtert und vereinbart, insbesondere was die Schonung der Anwaltskanzlei im Erdgeschoß angehe. Die Beklagtenpartei habe nach ihrem Vortrag nicht am 2.8.2004 ab 8.15 Uhr durch laute Renovierungsarbeiten eine Körperverletzung an den Zedenten begangen. Es sei zwar seitens des Beklagten nicht auszuschließen, dass an diesem Tag um 8.15 Uhr Geräusche aus einem Nachbarhaus im Innenhof des Anwesens Zeppelinstraße 53 reflektiert worden sein könnten, jedoch habe die Hausverwaltung des Anwesens Zeppelinstraße 53 nach ihrer Ankunft um 8.30 Uhr tiefste Stille wahrgenommen. Nach Vorbringen des Beklagten habe die Lärmbelästigung am 3.8.2004 10 Minuten gedauert, da eine mit motorbetriebenem Gebläse durchgeführte Hofreinigung erfolgt sei. Am 9.8.2004 sei es nach Beklagtenvortrag zu keiner Lärmbelästigung namentlich durch den Beklagten gekommen. In dem dazu erfolgten Abmahnschreiben der Rechtsanwälte vom 9.8.2004 werde eindeutig das Nachbargebäude als Quelle der Emissionen lokalisiert. Der Beklagte führte an, dass es am 24.9.2004 deshalb nicht zu Geräuschemissionen gekommen sei, da an diesem Tag keine Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Am 12.11.2004 sowie an den ersten Novembertagen seien etliche Kleinarbeiten durchgeführt worden, die lediglich belanglosen Lärm gemacht hätten. Nach Vortrag der Beklagtenpartei liege kein Abmahnschreiben zu den behaupteten Lärmbelästigungen vom 16. bis einschließlich 18.11.2004 vor. Mithin habe die Beklagtenpartei erst im Rahmen der Klage davon erfahren, eine etwaige Beweissicherung sei der Beklagtenpartei somit nicht möglich gewesen.
Ein Beschwerdeschreiben der Rechtsanwälte über behauptete gesundheitsschädigende Geräuschemissionen am 19.11.2004 ab 9.00 Uhr sei den Beklagten nicht zugegangen. Die klägerseits vorgebrachten gesundheitlichen Störungen stünden nach Beklagtenvortrag nicht im Zusammenhang mit den einzelnen streitgegenständlichen Lärmereignissen aus den Umbaumaßnahmen, da die Bagatellgrenze nicht überschritten worden sei. Etwaige Geräuschemissionen hätten die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm nicht überschritten. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes Bezug genommen, auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 9.3.2005. Mit Beschluss vom 4.5.2005 wurde das Verfahren gemäß § 149 I ZPO-ausgesetzt, zur Klärung in einem Strafverfahren, ob eine Körperverletzung vorliegt. Eine rechtliche Bewertung erfolgte im Ermittlungsverfahren allerdings nicht, weil die Staatsanwaltschaft München I den Kläger zuerst auf den Privatklageweg verwies und dann auf die Beschwerde hin das Verfahren nach § 153 StPO einstellte. Aufgrund dessen kam es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens. In dessen Rahmen erklärten sich beide Parteien einverstanden mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, so dass mit Beschluss vom 21.6.2006 als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 30.6.2006 und als Termin zur Verkündung einer Entscheidung der Mittwoch, der 12.7.2006 bestimmt worden sind.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet, sie war abzuweisen.
A: Der Klagepartei steht aus keinerlei Gesichtspunkten ein Schmerzensgeldanspruch zu.
Es liegt keine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne vor.
I. Das Gericht kann, ohne in eine Beweisaufnahme eintreten zu müssen, dem Urteil zugrunde legen, dass aufgrund der Umbaumaßnahmen der Beklagtenpartei es zu einer ganz erheblichen Lärmentwicklung gekommen ist, die durchaus Auswirkungen auf den Mieter bzw. die Rechtsanwälte hatten. Dass dadurch mietrechtliche Minderungsansprüche ausgelöst werden können, muss hier nicht weiter vertieft werden, auch wenn sich weite Passagen der Schriftsätze der Parteien genau mit diesem Streit beschäftigen, wie auch der relativ ausführlich dargelegte Tatbestand dies anschaulich darstellen soll.
1. Entscheidend ist für das Gericht bei Prüfung möglicher Schmerzensgeldansprüche, dass jedenfalls eine vorsätzliche Körperverletzung (in Form einer dolos eventualis) nicht gegeben ist. Das ist ein entscheidender Unterschied zu Fällen der “Entmietungskriminalität”.
Gerade das gerichtlich manifestierte Verhalten der Beklagtenpartei auf die beabsichtigte Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Rechtsanwaltskanzlei der Klagepartei läßt den Schluss zu, dass nie eine Störung des Mieters über das unvermeidliche Maß hinaus gewollt war, oder auch nur billigend in Kauf genommen wurde. Auf subjektiver Seite der Beklagtenpartei kann der Wille zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder auch einer billigen Inkaufnahme einer solchen ausgeschlossen werden. Insofern ist schon ein Anspruch nach § 823 II BGB i.V. mit dem Schutzgesetz der vorsätzlichen Körperverletzung nicht gegeben.
2. Auch unterstellt, die hier behauptete Körperverletzung (Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit) hat stattgefunden, so liegt nicht einmal eine fahrlässige Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne eines Schutzgesetzes nach § 823 II BGB vor. Hinsichtlich des bestrittenen Vorliegens der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedurfte es also ebenfalls keiner Beweisaufnahme. Dabei ist bereits bei einer ganz geringen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens von einer Gesundheitsverletzung auszugehen. Doch selbst unterstellt, dass der Lärm bei den Umbaumaßnahmen wirklich nachweisbar kausal für die Gesundheitsbeeinträchtigungen war, was eventuell – so es denn relevant wäre – ebenfalls zu beweisen wäre, würde auch dies nicht zu einer fahrlässigen Körperverletzung führen. Das Gericht unterstellt daher ohne Beweisaufnahme entsprechend dem klägerischen Sachvortrag, dass Kopfschmerzen verursacht wurden durch den erheblichen Baulärm.
Dennoch ist aber ein Fahrlässigkeitsvorwurf der Beklagtenpartei nicht nachweisbar bzw. aus rechtlichen Gründen nicht vorwerfbar. Elemente der Fahrlässigkeit sind die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, die Vorhersehbarkeit einer Tatbestandverwirklichung (Körperverletzung in diesem Fall) und die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagtenpartei. Selbst wenn man hier eine Pflichtwidrigkeit erkennen könnte durch die intensiven Umbaumaßnahmen ohne ausreichende Lärmschutzmaßnahmen (was gemäß Beweisangebot der Klagepartei und Sachvortrag allerdings insoweit gar nicht möglich wäre), so fehlt es doch an der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, da das Verhalten der Beklagtenpartei sozial adäquat war und ist. Die Beklagtenpartei handelte nämlich im Rahmen der Sozialordnung des zwischenmenschlich üblichen Verkehrs und der städtischen Üblichkeiten. Modernisierungsmaßnahmen sind dem Vermieter grundsätzlich möglich. Das bedeutet, erhebliche Lärmentwicklungen, die, soweit sie nicht schikanös sind, sind zu dulden. Die Rechtsordnung nimmt dabei in Kauf, dass diese eigentlich zu missbilligende Erhöhung eines Risikos des Eintritts einer Gesundheitsverletzung in geringem Maße aufgrund des Erfordernisses sozialer gegenseitiger Rücksichtsnahme zu ertragen ist. Dabei läßt die Rechtsordnung durchaus den Mietern die Möglichkeit der Mietminderung, ja sogar der Kündigung offen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann nicht gemacht werden, weil sich hier der Beklagte, den gesamten Sachvortrag der Klagepartei unterstellt, sozial adäquat ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung verhalten hat, die den Eintritt der hier von der Klagepartei angezeigten Folgen in Kauf nimmt, ohne diese zumindest in strafrechtlicher Hinsicht zu sanktionieren.
Aufgrund dessen muss selbst nach Sachvortrag der Klagepartei das Vorliegen einer fahrlässigen Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne verneint werden. Es bedurfte daher keiner Beweisaufnahme.
3. Bezug nehmend auf das obig Dargelegte scheidet damit auch ein Anspruch aus § 823 I BGB wegen Körperverletzung oder gar aus den §§ 280, 241 II BGB (Verletzung der schuldrechtlich zwischen den Zedenten und dem Beklagten bestehenden Mietvertrags) aus, da Voraussetzung für diese Anspruchsgrundlage ebenfalls der Fahrlässigkeitsvorwurf ist, der hier gerade nicht der Beklagtenpartei gemacht werden kann.
II. Selbst wenn entgegen der Überzeugung des Gerichts hier nach einer anderen Auffassung von einer fahrlässigen Körperverletzung ausgegangen worden wäre, hätte auch dies zu einer Klageabweisung geführt, weil die geltend gemachte Gesundheitsverletzung angesichts des niederen Fahrlässigkeitsvorwurfs (der ja dem Grunde nach nach einer anderen Auffassung bejaht hätte werden müssen) – wie schon die staatsanwaltschaftliche Verfahrensweise nach § 153 StPO zeigte, derart gering ist, dass ein Schmerzensgeldanspruch gegen § 242 BGB verstoßen würde. Kopfschmerzen, die mit Aspirin bekämpft werden können und Schlafstörungen, die in dem vorgetragenen doch recht begrenzten Umfang erfolgten, können nur als vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung im untersten Bereich gewertet werden, mögen sie auch bedauerlich sein.
Wenn man hier tatsächlich einen Fahrlässigkeitsvorwurf erkennen mag, könnte dieser dann nur im untersten Bereich liegen, mit der Folge, dass bei Feststellung einer im unteren Bereich liegenden Gesundheitsbeeinträchtigung, der Zuspruch von Schmerzensgeld vollkommen unangemessen wäre.
Die Klage wäre daher selbst dann abzuweisen, wenn man hier grundsätzlich eine fahrlässige Körperverletzung bejahen würde.
B: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert war gemäß Antrag der Klagepartei auf 3.000,– gemäß § 3 ZPO festzusetzen.