ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Juni 2012, 7 Ca 1649/12

ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Juni 2012, 7 Ca 1649/12

Verwendung von Mitarbeiterfotos auf Unternehmenshomepage nur mit Genehmigung

Gericht

ArbG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

20. 06. 2012


Aktenzeichen

7 Ca 1649/12


Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten zum einen über die Entfernung von zwei Bildfotografien von der Homepage der Beklagten und zum anderen über die Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses.

Die Beklagte ist eine kommunale Bank in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft mit Sitz in O. Die Beklagte verfügt über die Domain www.meine…de und stellt über diese URL Inhalte im Internet sowohl ihren Kunden als auch beliebigen Nutzern zur Verfügung.

Die Klägerin, geboren am …, wurde in der Zeit vom 1.8.2005 bis zum 15.8.2008 bei der Beklagten erfolgreich zur Bankkauffrau ausgebildet. Sie erhielt unter dem 15.1.2008 das folgende »Ausbildungszeugnis«:

»Frau K. R., geboren am …, wurde vom 1. August 2005 bis 15. Januar 2008 in unserem Hause zur Bankkauffrau ausgebildet.

Während der Ausbildungszeit erhielt Frau R. in mehreren Geschäftsstellen unterschiedlicher Größe und in Fachabteilungen unserer Hauptstelle eine gründliche praxisbezogene Berufsausbildung.

Die Ausbildung wurde nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Bankkauffrau durchgeführt und schloss den Besuch der Berufsschule ein. Des Weiteren besuchte Frau R. während der gesamten Ausbildungszeit einen innerbetrieblichen Unterricht unserer Kooperationsgemeinschaft, der Ausbildungsgemeinschaft … in Mörfelden-Walldorf.

Neben einer umfassenden theoretischen Ausbildung wurden hinsichtlich der praktischen Lerninhalte besondere Schwerpunkte auf die Bereiche Zahlungsverkehr, Geld- und Kapitalanlage sowie Finanzierung gelegt.

Frau R. nutzte die ihr gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten mit viel Fleiß und großem Engagement, um sich eine wertvolle Berufsgrundlage zu schaffen. Sie erledigte die ihr übertragenen Arbeiten und Lernaufträge stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

Ihr Verhalten gegenüber unseren Ausbildern, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets freundlich, hilfsbereit und zu jederzeit einwandfrei. Zu den übrigen Auszubildenden bestand ein sehr gutes Verhältnis.

Am 15. Januar 2008 absolvierte Frau R. mit Erfolg die Abschlussprüfung zur Bankkauffrau vor der … Frankfurt am Main.«

Während des Ausbildungsverhältnisses wurde ein Foto sämtlicher Auszubildender des Jahres 2006 einschließlich der Ausbildungsleiterin aufgenommen. Das Bild zeigt insgesamt sieben Personen, davon sechs Auszubildende, die in nahezu voller Körperlänge hinter einem Treppengeländer aus Edelstahl in einer Reihe, teils leicht versetzt vor- bzw. hintereinander stehen. Die Klägerin ist in der hinteren Reihe und insgesamt als dritte Person (Blickrichtung von rechts) abgebildet. Das Gesicht der Klägerin ist zu erkennen. Ihr Oberkörper ist teilweise, der Rumpf und die Beine sind nahezu vollständig vom Vordermann verdeckt. Dieses Bild wurde im sogenannten »Jahresbericht 2006« der Beklagten, der zunächst in Papierform vorliegt, auf dessen S. 13 abgedruckt. Unter dem Bild finden sich in der Bildunterzeile unter der fettgedruckten Überschrift »Auszubildende von links« die Vor- und Nachnamen der Auszubildenden, einschließlich der Klägerin. Dieses Bild befindet sich auf einer Seite mit der Überschrift »Informationen aus unserem Hause«. Der »Jahresbericht 2006« enthält auf den S. 7–10 die »gekürzte Fassung« des Jahresabschlusses 2006 mit der Jahresbilanz und der GuV der Beklagten. Die Beklagte erstellte von diesem »Jahresbericht 2006« eine farbige Datei im PDF-Format, die den Dateinamen »Geschäftsbericht 2006.pdf« erhielt. Diese Datei ist auf der Homepage der Beklagten unter der Rubrik »Meine …«, »Zahlen und Fakten« und »Geschäftsbericht 2006« unter der URL http://www.meine…de/…/Geschäftsbericht2006.pdf im Internet frei abrufbar.

Nach der Ausbildung wurde die Klägerin bei der Beklagten unmittelbar weiterbeschäftigt, zunächst in der Geschäftsstelle in K. Ab dem 1.1.2009 wurde die Klägerin bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 19.11.2008 in … ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Bankangestellte übernommen und war dort zuletzt in der Geschäftsstelle in eingesetzt. Als Eintrittsdatum gilt der »1.8.2005«. Das Bruttogehalt der Klägerin betrug laut § 6 des Arbeitsvertrages 2.432,00 EUR pro Monat. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

»§ 15 Veröffentlichung/Speicherung digitales Bild/Foto

Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass mein Arbeitgeber ein digitales Bild/Foto in Online-Präsentationen und/oder für einen internen oder externen (z. B. Internet etc.) Auftritt meiner Bank/Abteilung innerhalb der … eG verwenden und speichern kann. Eine Veröffentlichung oder Verwendung ausschließlich zu diesem Zwecke (Repräsentation oder bildhafte Darstellung der Ansprechpartner) stimme ich zu. Diese Einverständniserklärung ist freiwillig und jederzeit widerruflich.«

Am Dienstag, den 7.7.2009, veranstaltete die Beklagte ihre jährliche Generalversammlung in der Stadthalle O. Dort wurde u. a. ein Foto mit einer Digitalkamera als Bild 2 mit der Bezeichnung »DSC_0040« aufgenommen. Das Bild zeigt – Blickrichtung von einer Treppe herab – in der Bildmitte insgesamt drei Konferenztische, an denen sich stehend und/oder sitzend insgesamt 12 Personen befinden. Die Klägerin sitzt am rechten Tisch als dritte Person von rechts mit Blickrichtung nach rechts, sodass ihr Gesicht lediglich im Profil zu erkennen ist. Die entsprechende Bilddatei ist auf der Homepage der Beklagten unter der Rubrik »Meine …«, »Veranstaltungen/News« für das Jahr 2009 und »Generalversammlung in der Stadthalle O.« vom 7.7.2009 als Bild 2 mit der Bezeichnung »DSC_0040« unter der URL http://www.meine…de/…/07_07_2009_generalversammlung.html im Internet frei abrufbar.

Die jeweiligen Vorgesetzten erstellten Beurteilungsbögen für die Klägerin, die zu deren Personalakte gereicht wurden und die die Klägerin auszugsweise zur Akte gereicht hat, auf die insofern Bezug genommen wird.

Aus dem Beurteilungsbogen für den Zeitraum vom 18.11.2008 bis 7.5.2010 ergibt sich, dass die Klägerin auf einer Skala des Zielerreichungsgrades mit Werten von 20 %, 40 %, 60 %, 80 %, 100 %, 110 % und 120 % bei den Einzelzielen weit überwiegend die Werte 80 % und 100 % erreicht hat. Vereinzelt wurden lediglich Werte von 40 % bzw. 60 % erreicht. Die Klägerin bestätigte durch ihre Unterschrift, dass sie mit der Beurteilung einverstanden ist.

Aus dem Beurteilungsbogen für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2012 ergibt sich, dass die Klägerin auf einer Skala des Zielerreichungsgrades mit Werten von 20 %, 40 %, 60 %, 80 %, 100 %, 110 % und 120 % bei den Einzelzielen weit überwiegend die Werte 80 % und 100 % erreicht hat. Lediglich beim Ziel, ob die Klägerin ihre persönlichen Ziele erreicht hat, wurden 40 % erreicht.

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fristgerecht zum 30.9.2011. Sie ist seit dem 1.10.2011 bei einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig.

Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 30.9.2011 das nachfolgende Zeugnis:

»Frau K. R. war vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2011 in unserem Hause beschäftigt.

In der Zeit vom 1. August 2005 bis 15. Januar 2008 wurde sie zur Bankkauffrau ausgebildet. Die Ausbildung wurde erfolgreich abgeschlossen. Für die Ausbildungszeit haben wir Frau R. ein separates Zeugnis ausgestellt.

Nach bestandener Abschlussprüfung haben wir Frau R. zunächst als Servicekundenberaterin im Servicebereich unserer Geschäftsstelle in K. eingesetzt. Später wechselte Frau R. in unsere Geschäftsstelle nach S. Hier war sie mit folgenden Aufgaben betraut:

– Abdeckung des Bringgeschäftes

– Verkauf von standardisierten und normierten Produktbündeln bzw. Produkten

– Serviceorientierte Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs für alle Kunden

– Serviceorientierte Abwicklung des Bar-Zahlungsverkehrs für alle Kunden unter Beachtung des 4-Augen-Prinzips

– Allgemeine Signalerkennung und -weiterleitung an die zuständige Funktion im Marktbereich

– Systematischer Einsatz der angebotenen Vertriebswege

– Anlassbezogene Information im Rahmen von Vertriebskampagnen und Steigerung der SB-Quote

Ab Januar 2011 übernahm Frau R. die Führung der Hauptkasse.

Frau R. verfügt über solide Fachkenntnisse. Sie überblickt schwierige Zusammenhänge, erkennt das Wesentliche und war in der Lage, schnell Lösungen aufzuzeigen. Frau R. hat der geforderten Einsatzbereitschaft entsprochen. Sie war starkem Arbeitsanfall gewachsen. Ihre folgerichtige Denkweise kennzeichnet ihre sichere Urteilsfähigkeit in vertrauten Zusammenhängen. Frau R. arbeitete zuverlässig und genau. Sie bewältigte ihren Arbeitsbereich sicher und fand brauchbare Lösungen.

Sie hat die ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt. Ihr persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen und Geschäftspartnern war einwandfrei.

Frau R. verlässt uns heute auf eigenen Wunsch. Wir bedauern Ihr Ausscheiden sehr und bedanken uns für die gute Zusammenarbeit. Wir wünschen ihr für ihren weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.«

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.1.2012 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, die streitgegenständlichen Bilder von der Homepage zu entfernen. In diesem Schreiben erklärte die Klägerin ferner den Widerruf etwaig erteilter Einwilligung zur Bildveröffentlichung. Schließlich bat die Klägerin die Beklagte vergeblich, das Arbeitszeugnis nach näherer Maßgabe zu ändern.

Die Klägerin behauptet, sie habe das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt, weil das Arbeitsklima zunehmend unerträglicher geworden sei. Sie fühle sich nunmehr dem Konkurrenzunternehmen verbunden und wünscht daher keine weitere bildliche Veröffentlichung, die sie noch als Mitarbeiterin der Beklagten ausweist. Sie behauptet, dass sie sich nicht mehr länger mit der Innen- und Außendarstellung der Beklagten identifizieren könne und wolle, beispielsweise da die Beklagte Betriebsratsrechte systematisch untergraben oder Boni und Fortbildungen für die Mitarbeiter einschränken würde. Sie ist daher der Ansicht, dass nach dem Widerruf der Einverständniserklärung zur Veröffentlichung die Bilddateien von der Homepage der Beklagten zu entfernen seien oder zumindest ihr Gesicht, beispielsweise durch Verpixeln oder Retuschieren, unkenntlich zu machen sei. Das von der Beklagten erteilte Zeugnis hält die Klägerin für widersprüchlich. So würde die gute Schlussformulierung nicht zur durchschnittlichen Leistungs- und Führungsbeurteilung passen, zumal im Ausbildungszeugnis der Klägerin gute Leistungen attestiert wurden. Auch behauptet die Klägerin, dass sie Team- und Projektarbeit gemacht habe, die die Beklagte im Zeugnis »unterschlagen« würde. In den zwischenzeitlichen Beurteilungen sei ihr Engagement gelobt worden, was nun im Endzeugnis fehlen würde.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die sich auf der Homepage der Beklagten unter der Rubrik »Meine …«, »Zahlen und Fakten« und »Geschäftsbericht 2006« in dem PDF-Dokument mit der URL http://www.meine…de/…/Geschäftsbericht 2006.pdf auf dessen S. 13 unter der Überschrift »Ausbildungsjahrgang 2006« veröffentlichte Bildfotografie sowie den Vor- und Nachnamen der Klägerin in der Bildunterzeile »Auszubildende von links« zu entfernen;

  2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1. die Beklagte zu verurteilen, das Gesicht der Klägerin in der auf der Homepage der Beklagten unter der Rubrik »Meine …«, »Zahlen und Fakten« und »Geschäftsbericht 2006« in dem PDF-Dokument mit der URL http://www.meine…de/…/Geschäftsbericht 2006.pdf auf dessen S. 13 unter der Überschrift »Ausbildungsjahrgang 2006« veröffentlichten Bildfotografie sowie den Vor- und Nachnamen der Klägerin in der Bildunterzeile »Auszubildende von links« unkenntlich zu machen;

  3. die Beklagte zu verurteilen, die sich auf der Homepage der Beklagten unter der Rubrik »Meine …«, »Veranstaltungen/News« für das Jahr 2009 und »Generalversammlung in der Stadthalle O.« vom 7.7.2009 als Bild 2 mit der Bezeichnung »DSC_0040« unter der URL http://www.meine…de/…/07_07_2009_generalversammlung.html veröffentlichte Bildfotografie zu entfernen;

  4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 3. die Beklagte zu verurteilen, das Gesicht der Klägerin in der auf der Homepage der Beklagten unter der Rubrik »Meine …«, »Veranstaltungen/News« für das Jahr 2009 und »Generalversammlung in der Stadthalle O.« vom 7.7.2009 als Bild 2 mit der Bezeichnung »DSC_0040« unter der URL http://www.meine… de/…/07_07_2009_generalversammlung.html veröffentlichten Bildfotografie unkenntlich zu machen;

  5. die Beklagte zu verurteilen, das der Klägerin unter dem 30.9.2011 erstellte Zeugnis Zug um Zug gegen Rückgabe des bereits erteilten Zeugnisses wie folgt zu korrigieren:

    »Frau K. R. war vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2011 in unserem Hause beschäftigt.

    In der Zeit vom 1. August bis 15. Januar 2008 wurde sie zur Bankkauffrau ausgebildet. Die Ausbildung wurde erfolgreich abgeschlossen. Für die Ausbildungszeit haben wir Frau R. ein separates Zeugnis ausgestellt.

    Nach bestandener Abschlussprüfung haben wir Frau R. zunächst als Servicekundenberaterin im Servicebereich unserer Geschäftsstelle in K. eingesetzt. Später wechselte Frau R. in unsere Geschäftsstelle nach S. Hier war sie mit folgenden Aufgaben betraut:

    – Abdeckung des Bringgeschäftes

    – Verkauf von standardisierten und normierten Produktbündeln bzw. Produkten

    – Serviceorientierte Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs für alle Kunden

    – Serviceorientierte Abwicklung des Bar-Zahlungsverkehrs für alle Kunden unter Beachtung des 4-Augen-Prinzips

    – Allgemeine Signalerkennung und -weiterleitung an die zuständige Funktion im Marktbereich

    – Systematischer Einsatz der angebotenen Vertriebswege

    – Anlassbezogene Information im Rahmen von Betriebskampagnen und Steigerung der SB-Quote

    Ab Januar 2011 übernahm Frau R. die Führung der Hauptkasse.

    Frau R. verfügt über umfassende und gute Fachkenntnisse. Sie identifizierte sich jederzeit mit ihren Aufgaben und zeigte stets ausgezeichnete Leistungsbereitschaft und Einsatzfreude, auch über die üblichen Einsatzzeiten hinaus. Sie hat die Fähigkeit, komplexe und schwierige Sachverhalte rasch zu erfassen, zu analysieren und praktikable Problemlösungen aufzuzeigen und zu entwickeln. Bei hoher Belastung erzielte sie jederzeit gute Arbeitsergebnisse. Hervorzuheben ist ihre gute Fähigkeit, stets konzeptionell und konstruktiv zu arbeiten, getragen durch eine präzise Urteilsfähigkeit.

    Frau R. zeigte eine Arbeitsleistung, die jederzeit durch höchste Zuverlässigkeit geprägt war. Sie bewältigte ihre Aufgaben sicher, arbeitete rationell und setzte ihr profundes Sachwissen jederzeit gut um. Frau R. integrierte sich in bester Weise in unsere Teamstrukturen und förderte aktiv die gute und produktive Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang ist ihre Projektleitung in den Projekten ›Einarbeitungsleitfaden und Patenschaften für neue Mitarbeiter‹ sowie ›Service Qualität Deutschland‹ und ›Hauptkasse‹ hervorzuheben. Durch ihr zielgerichtetes und systematisches Vorgehen und durch ihren team- und dialogorientierten Leitungsstil hat sie zwei der von ihr geleiteten Projekte mit großer Umsicht und mit Erfolg abschließen können.

    Frau R. hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt. Ihr persönliches Verhalten war immer vorbildlich.

    Bei Vorgesetzten, Kollegen und Geschäftspartnern/Kunden war sie jederzeit sehr geschätzt.

    Frau R. verlässt uns heute auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und bedanken uns für die gute Zusammenarbeit. Wir wünschen ihr für ihren weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.

    O., 30. September 2011«

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin schon keine Anspruchsgrundlage für die Anträge zu Ziff. 1. bis 4. hätte. Bezüglich der beiden Bildveröffentlichungen würden zudem die Ausnahmeregelungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KUG eingreifen. Im Übrigen bedürfte es für den Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung seitens der Klägerin eines wichtigen Grundes (siehe auch ArbG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.11.2008 – 7 Ca 6715/08), denn der Nutzer der Fotografie würde auf den Bestand der Einwilligung nach § 22 Satz 1 KUG vertrauen. Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass die Bilder Teile der Historie der Beklagten seien und damit auch gar nicht die Schlussfolgerung bezwecken würden, dass die Klägerin derzeit noch Arbeitnehmerin der Beklagten sei. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, sie habe den Zeugnisanspruch der Klägerin bereits erfüllt (§ 362 BGB). Umfassende und gute Fachkenntnisse würden bei ihr einen Zielerreichungsgrad von 110 % voraussetzen, den die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erreicht hätte. Die Leistungs- und Führungsbeurteilung ergäbe sich im Ergebnis zwingend aus den vorgelegten Beurteilungsbögen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber lediglich zum Teil begründet, sodass die Klage im Übrigen abzuweisen ist.

I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) ArbGG gegeben, da es sich um Ansprüche aus einem (beendeten) Arbeitsverhältnis handelt. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Arbeitsgerichts ergibt sich aus dem Ort der früheren regelmäßigen Arbeitsleistung der Klägerin (§ 48 Abs. 1 a ArbGG) sowie aus dem Sitz der Beklagten (§§ 12, 17 ZPO).

II. Der Klageantrag zu Ziff. 1. ist zunächst unbegründet, da die Klägerin im Ergebnis keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die auf ihrer Homepage unter der Rubrik »Meine …«, »Zahlen und Fakten« und »Geschäftsbericht 2006« in dem PDF-Dokument mit der URL http://www.meine…de/…/Geschäftsbericht 2006.pdf auf dessen S. 13 unter der Überschrift »Ausbildungsjahrgang 2006« veröffentlichte Bildfotografie sowie den Vor- und Nachnamen der Klägerin in der Bildunterzeile »Auszubildende von links« (vollständig) entfernt. Als Anspruchsgrundlage käme insofern zwar grundsätzlich § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB in Betracht (siehe hierzu Hess. LAG ZUM-RD 2012, 491). Jedoch ist ein vollständiges Entfernen der Bildfotografie und des Vor- und Nachnamens der Klägerin vorliegend nicht erforderlich, um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. um die Persönlichkeitsrechtsverletzung (siehe hierzu unter III.), die durch die Veröffentlichung im Internet entstanden ist, zu beseitigen, da jedenfalls im Rahmen der beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht erforderlichen Interessenabwägung und angesichts des nachvertraglichen Rücksichtnahmegebots in § 241 Abs. 2 BGB für die Beklagte gegenüber ihrer (früheren) Arbeitnehmerin mildere Mittel zur Verfügung stehen, auf die die Klägerin zu verweisen ist. Ein vollständiges Entfernen der Bildfotografie und des Namens würde im Ergebnis zu leeren bzw. weißen Flächen in dem PDF-Dokument führen. Da die Klägerin aber nicht die einzige Auszubildende ist, die auf S. 13 des PDF-Dokuments abgebildet ist – zumal auch noch die Ausbildungsleiterin abgebildet ist – und da die Beklagte, wie sie schriftsätzlich ausführt, ein Interesse auch an der Darstellung historischer Ereignisse aus ihrer Firmengeschichte auf ihrer Homepage hat, würde es die berechtigten Interessen der Beklagten missachten, wenn die Bildfotografie und der Name vollständig entfernt werden müssten. Ausreichend im Hinblick auf den von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer weiteren Veröffentlichung im Internet ist es, wenn das Gesicht und der Name der Klägerin unkenntlich gemacht werden (siehe hierzu unter III.). Hierfür stehen der Beklagten mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, wie beispielsweise das Verpixeln des Gesichts und des Namens, die Hinzufügung schwarzer Balken über das Gesicht, wie es auch in verschiedenen Printmedien der Boulevard-Presse durchaus üblich ist, oder das Retuschieren des Gesichts. Diese Mittel sind nach Ansicht der Kammer jeweils gleich geeignet, aber milder im Verhältnis zu einer vollständigen Entfernung, sodass sie im Rahmen der Interessenabwägung vorzugswürdig sind.

III. Der Klageantrag zu Ziff. 2. – die innerprozessuale Bedingung (= Unterliegen mit dem Antrag zu Ziff. 1.) ist eingetreten – ist hingegen begründet, da die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihr Gesicht in der auf deren Homepage unter der Rubrik »Meine …«, »Zahlen und Fakten« und »Geschäftsbericht 2006« in dem PDF-Dokument mit der URL http://www.meine…de/…/Geschäftsbericht 2006.pdf auf dessen S. 13 unter der Überschrift »Ausbildungsjahrgang 2006« veröffentlichten Bildfotografie und ihren Vor- und Nachnamen in der Bildunterzeile »Auszubildende von links« unkenntlich macht. Dieser Anspruch gründet sich auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB (siehe hierzu Hess. LAG ZUM-RD 2012, 491 f.), wonach die Klägerin gegenüber der Beklagten die weitere Veröffentlichung ihrer Person und ihres Namens wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts im tenorierten Umfang verhindern kann.

1. Durch die Veröffentlichung der genannten Bildfotografie in dem im Internet frei herunterladbaren PDF-Dokument verletzt die Beklagte das Recht der Klägerin aus §§ 22, 23 KUG am eigenen Bild.

a) Bei der Bildfotografie handelt es sich um ein Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KUG, das im Internet frei zugänglich ist und damit öffentlich zur Schau gestellt wird.

b) Die Beklagte hat für diese Veröffentlichung keine Einwilligung der Klägerin (§ 22 Satz 1 KUG). Die Zweifelsregelung des § 22 Satz 2 KUG greift vorliegend nicht, da noch einmal die Beklagte selbst behauptet hat, dass die Klägerin dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hätte. Soweit die Beklagte die Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet aus dem Einverständnis der Klägerin mit der Ablichtung herleitet, ist darauf zu erwidern, dass die Einwilligung zur Ablichtung und diejenige zur Veröffentlichung des Fotos zu unterscheiden sind, da es rechtlich ohne Weiteres zulässig ist, dass jemand mit der Ablichtung seiner Person zu privaten Zwecken einverstanden und damit zugleich mit einer Veröffentlichung gegenüber der Allgemeinheit nicht einverstanden ist. Dies übersieht die Beklagte. Eine ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung hat die Beklagte ebenfalls selbst nicht behauptet. Ob die Regelung in § 15 des Arbeitsvertrages vom 19.11.2008 zu Gunsten der Beklagten für ein im Jahre 2006 aufgenommenes Bild, das seitdem im Internet veröffentlicht wird, überhaupt herangezogen werden kann, erscheint aufgrund der zeitlichen Abfolge zweifelhaft. Selbst wenn man dies bejahte, erscheint zweifelhaft, ob die in § 15 Satz 2 des Arbeitsvertrages geregelten Zwecke (Repräsentation oder bildhafte Darstellung der Ansprechpartner), für die seitens der Klägerin ausschließlich die Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt wird, vorlägen, denn der Ausbildungsjahrgang 2006 wird nicht zu Repräsentationszwecken abgebildet. Auch dient die Bildfotografie nicht dazu, Ansprechpartner zu benennen. Selbst wenn man aber auch noch dies zu Gunsten der Beklagten annähme, hat die Klägerin vorliegend die (arbeitsvertraglich erteilte) Einwilligung gemäß § 15 Satz 3 des Arbeitsvertrages mit Schreiben vom 16.1.2012 wirksam widerrufen, denn hiernach ist die Einverständniserklärung freiwillig und jederzeit widerruflich. Von diesem Recht hat die Klägerin – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, es bedürfte eines wichtigen Grundes für den Widerruf, muss sie sich an den Wortlaut von § 15 Satz 3 des Arbeitsvertrages erinnern lassen, der eine derartige Voraussetzung für den Widerruf gerade nicht vorsieht. Im Übrigen handelt es sich bei § 15 Satz 3 des Arbeitsvertrages um eine allgemeine Geschäftsbedingung, da sie ersichtlich von der Beklagten gestellt ist. Zwar verlangt die zivil- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung – allerdings bezogen auf unbeschränkt erteilte Einwilligungen zur Veröffentlichung ohne Widerrufsvorbehalt – im Falle eines Widerrufs, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das Vorliegen eines wichtigen Grundes (Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 KUG Rn. 19; siehe auch LAG Köln, Beschl. v. 10.7.2009 – 7 Ta 126/09 juris). Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, denn hier hat die Beklagte der Klägerin arbeitsvertraglich gerade das jederzeitige Widerrufsrecht eingeräumt. Daher ist das von der Beklagten angeführte Urteil der erkennenden Kammer vom 19.11.2008 (7 Ca 6715/08, BeckRS 2010, 67426) auch nicht einschlägig. Arbeitgebern ist es im Übrigen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit ihrer eigenen AGB zu berufen, da es sich bei den §§ 305 ff. BGB um Schutzvorschriften zu Gunsten derjenigen handelt, denen AGB gestellt werden, nicht aber zu Gunsten derjenigen, die AGB stellen (siehe hierzu Tiedemann/Triebel, BB 2011, 1723 ff. m. w. N.).

c) Die Veröffentlichung der genannten Bildfotografie im Internet in dem frei herunterladbaren PDF-Dokument ist auch nicht durch § 23 KUG, der bzgl. der Rechtfertigungstatbestände abschließend ist, gedeckt.

(1) Die Klägerin ist zunächst keine (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

(2) Es liegt ferner kein Bild vor, auf dem die abgebildeten Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Auf dem Bild des Ausbildungsjahrgangs 2006 ist überhaupt keine Örtlichkeit oder Landschaft zu sehen. Die Klägerin ist vielmehr – zusammen mit den weiteren Auszubildenden und der Ausbildungsleiterin – Hauptbestandteil des Bildes, sodass konsequent der Vor- und Nachname der Klägerin auch in der Bildunterzeile genannt werden. Die Auszubildenden wurden gezielt zu Werbe- bzw. Repräsentationszwecken abgelichtet, sodass ihr Charakter als »Beiwerk« ausscheidet.

(3) Die Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG greift ersichtlich nicht ein, da keine Versammlung, kein Aufzug oder ein ähnlicher Vorgang, zumal in der Öffentlichkeit, dokumentiert ist. Gleiches gilt für § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG, da die Veröffentlichung der Bildfotografie noch nicht einmal nach den Behauptungen der Beklagten einem höheren Interesse der Kunst dient.

2. Da § 22 Satz 1 KUG, der vorliegend durch die Beklagte verletzt ist, als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gilt (siehe pars pro toto: OLG München NJW 1988, 915, 916), ergeben sich die entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsrechte der Klägerin aus §§ 249 ff. BGB sowie § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie unter Berücksichtigung des – vorliegend nachvertraglichen – Rücksichtnahmegebots in § 241 Abs. 2 BGB, da die Beklagte durch die, zudem schuldhafte, Veröffentlichung im Internet das Recht der Klägerin am eigenen Bild spätestens seit dem 16.1.2012 dauerhaft verletzt. Diese Verletzung durch die Veröffentlichung im Internet ist zu beenden, indem die Beklagte das Gesicht der Klägerin unkenntlich macht. Dieses Unkenntlichmachen genügt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Klägerin und der Beklagten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es geeignet, im Vergleich zu einer vollständigen Entfernung milder und auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist (siehe hierzu unter II.), wobei maßgeblich zulasten der Beklagten zu berücksichtigen ist, dass derzeit weder eine Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung noch deren Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 KUG gegeben ist. Das einzig entgegenstehende Interesse der Beklagten, eine Historie ihrer Firmenentwicklung auf der Homepage zu veröffentlichen, wozu auch die Auszubildenden des Jahrganges 2006 gehören, muss demgegenüber zurücktreten.

Dieser Unkenntlichmachung können auch entgegen der von der Beklagten erstmals im Kammertermin geäußerten Rechtsansicht nicht die §§ 340 ff. HGB entgegengehalten werden. Vorliegend geht es um ein Unkenntlichmachen in dem im Internet abrufbaren PDF-Dokument. Das zu Grunde liegende (Papier-)Dokument ist hiervon nicht betroffen. Im Übrigen verwechselt die Beklagte die relevanten rechtlichen Termini. Die streitgegenständliche PDF-Datei lautet »Geschäftsbericht 2006.pdf«, wobei das Deckblatt den Begriff »Jahresbericht 2006« verwendet. Die §§ 340 ff. HGB schützen aber nur den Jahresabschluss, der wiederum in § 242 Abs. 3 HGB legal definiert ist, wonach die Bilanz und die GuV den Jahresabschluss bilden. Dieser Jahresabschluss ist zwar in der genannten PDF-Datei – zudem in gekürzter Fassung – abgedruckt, nicht aber auf deren S. 13, die vorliegend betroffen ist. Daher sind die §§ 340 ff. HGB nicht einschlägig.

3. Soweit es die Nennung des Vor- und des Nachnamens der Klägerin in der Bildunterzeile »Auszubildende von links« zu der betreffenden Bildfotografie betrifft, verletzt die Beklagte insofern das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG), da die Klägerin durch die Verknüpfung ihres Vor- und Nachnamens mit dem Bild gegenüber der Öffentlichkeit, nämlich im Internet, dauerhaft als Auszubildende des Jahrgangs 2006 bezeichnet wird. Da aber das Gesicht der Klägerin auf dem Bild unkenntlich zu machen ist (siehe oben), gilt dieses auch im Rahmen von §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB auch für die Nennung des Namens der Klägerin.

IV. Der Klageantrag zu Ziff. 3. ist zunächst unbegründet, da die Klägerin im Ergebnis keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die auf ihrer Homepage unter der Rubrik »Meine …«, »Veranstaltungen/News« für das Jahr 2009 und »Generalversammlung in der Stadthalle O.« vom 7.7.2009 als Bild 2 mit der Bezeichnung »DSC_0040« unter der URL http://www.meine… de/…/07_07_2009_generalversammlung.html veröffentlichte Bildfotografie (vollständig) entfernt. Als Anspruchsgrundlage käme insofern zwar grundsätzlich § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB in Betracht (siehe hierzu Hess. LAG ZUM-RD 2012, 491 f.). Jedoch ist ein vollständiges Entfernen der Bildfotografie der Klägerin vorliegend nicht erforderlich, um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild (siehe hierzu unter V.), die durch die Veröffentlichung im Internet entstanden ist, zu beseitigen, da jedenfalls im Rahmen der beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht erforderlichen Interessenabwägung und angesichts des nachvertraglichen Rücksichtnahmegebots in § 241 Abs. 2 BGB für die Beklagte gegenüber ihrer (früheren) Arbeitnehmerin mildere Mittel zur Verfügung stehen, auf die die Klägerin zu verweisen ist. Insofern wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen, wonach ein Unkenntlichmachen ausreichend ist, denn vorliegend ist die Klägerin nur eine von mehreren Personen, die auf dem entsprechenden Bild abgelichtet sind.

V. Der Klageantrag zu Ziff. 4. – die innerprozessuale Bedingung (= Unterliegen mit dem Antrag zu Ziff. 3.) ist eingetreten – ist hingegen begründet, da die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihr Gesicht in der auf deren Homepage unter der Rubrik »Meine …«, »Veranstaltungen/News« für das Jahr 2009 und »Generalversammlung in der Stadthalle O.« vom 7.7.2009 als Bild 2 mit der Bezeichnung »DSC_0040« unter der URL http://www.meine… de/…/07_07_2009_generalversammlung.html veröffentlichten Bildfotografie unkenntlich macht. Dieser Anspruch gründet sich auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB (siehe hierzu Hess. LAG ZUM-RD 2012, 491 f.), wonach die Klägerin gegenüber der Beklagten die weitere Veröffentlichung ihrer Person wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild im tenorierten Umfang verhindern kann.

1. Durch die Veröffentlichung der genannten Bildfotografie auf der Homepage, die im Internet frei einsehbar ist, verletzt die Beklagte das Recht der Klägerin aus §§ 22, 23 KUG am eigenen Bild.

a) Bei der Bildfotografie handelt es sich um ein Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KUG, das im Internet frei zugänglich und damit öffentlich zur Schau gestellt wird.

b) Die Beklagte hat für diese Veröffentlichung keine Einwilligung der Klägerin (§ 22 Satz 1 KUG). Die Zweifelsregelung des § 22 Satz 2 KUG greift vorliegend nicht, da noch einmal die Beklagte selbst behauptet hat, dass die Klägerin dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hätte. Im Übrigen wird bzgl. des Widerrufs einer etwaig arbeitsvertraglich erteilten Einwilligung der Klägerin, gestützt auf § 15 Satz 3 des Arbeitsvertrages auf die obigen Ausführungen unter III. 1. 1it. b) verwiesen mit der Maßgabe, dass vorliegend zumindest aufgrund der zeitlichen Abfolge § 15 des Arbeitsvertrages grundsätzlich Anwendung auf das streitgegenständliche Bild findet.

c) Die Veröffentlichung der genannten Bildfotografie im Internet ist auch nicht durch § 23 KUG, der bzgl. der Rechtfertigungstatbestände abschließend ist, gedeckt.

(1) Die Klägerin ist zunächst keine (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

(2) Es liegt ferner auch kein Bild vor, auf dem die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Die Stadthalle O., wo die Generalversammlung der Beklagten am 7.7.2009 stattfand, ist weder eine Landschaft noch eine Örtlichkeit im letzten Sinne, da es im Bild 2 mit der Bezeichnung »DSC_0040« nicht um die Stadthalle O., die als solche auch gar nicht zu erkennen ist, sondern um Konferenztische in einem Eingangsbereich und die um sie herumstehenden bzw. an ihnen sitzenden Personen geht. Dass das Bild etwas mit der Stadthalle O. zu tun hätte, erschließt sich lediglich aus der Bildüberschrift, die aber für die Auslegung von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG unbeachtlich ist. Ohne die Überschrift könnte das Foto in einem beliebigen Eingangsbereich gemacht worden sein. Entscheidend sind nach dem Gesamteindruck, den die Kammer gewonnen hat, auf dem Bild somit die abgebildeten Personen, denn mit ihnen soll die große Besucherzahl bei der Generalversammlung dokumentiert werden, sodass die abgebildeten Personen nicht nur Beiwerk sind. Deren Stellenwert und damit auch der Stellenwert der Klägerin ist gegenüber der Örtlichkeit zumindest deutlich größer (vgl. OLG München NJW 1988, 915, 916).

(3) Es liegt schließlich auch kein Bild von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Die Begriffe Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge sind zwar weit zu verstehen (Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 23 KUG Rn. 29). Sie umfassen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun (OLG München NJW 1988, 915, 916). Wesentlich ist aber, dass sich die Ansammlung in der Öffentlichkeit abspielt und für diese wahrnehmbar ist. Abbildungsfrei sind danach beispielsweise Demonstrationen, Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen oder größere Tagungen (Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 23 KUG Rn. 29). Hieran gemessen liegt zunächst kein Aufzug vor. Eine Versammlung im obigen Sinne liegt ebenfalls nicht vor. Zum einen ist nicht zu erkennen, dass die Generalversammlung der Beklagten, die mit einer Aktionärsversammlung vergleichbar ist, öffentlich ist, denn es geht um ein Treffen der (genossenschaftlichen) Mitglieder der Beklagten. Jedenfalls hat die Beklagte solches nicht behauptet. Zum anderen ist in Bezug auf die Klägerin kein kollektiver Wille mit den Mitgliedern zu erkennen, denn es ist nicht dargetan, dass die Klägerin Genossenschaftsmitglied bei der Beklagten wäre. Vielmehr war die Klägerin am 7.7.2009 an einem »normalen« Wochentag (= Dienstag) während ihrer Arbeitszeit als Arbeitnehmerin dort.

(4) Die Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG greift ersichtlich nicht ein, da die Veröffentlichung der Bildfotografie noch nicht einmal nach den Behauptungen der Beklagten einem höheren Interesse der Kunst dient.

(5) Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten – abweichend von den vorherigen Ausführungen – eine Rechtfertigung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG grundsätzlich annehmen wollte, würde die Veröffentlichung im Internet gegen § 23 KUG verstoßen. Gemäß § 23 Abs. 2 KUG würde sich die Befugnis vorliegend nicht auf die Veröffentlichung im Internet erstrecken, da durch sie berechtigte Interessen der Klägerin als Abgebildete verletzt werden. Nach § 23 Abs. 2 KUG findet nämlich die Abbildungsfreiheit ihre Grenze bei der Veröffentlichung von Bildnissen und Bildern, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Diese Vorschrift gilt nur für diejenigen Fälle, in denen nach § 23 Abs. 1 KUG eine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich zulässig wäre. Nach der Rechtsprechung wird ein entgegenstehendes Interesse regelmäßig bei sogenannten Werbezwecken angenommen. Unzulässig ist hiernach die Verwendung von Personenbildnissen zu Werbe- und sonstigen kommerziellen Zwecken. Niemand muss es sich gefallen lassen, dass ein Bildnis seiner Person ungefragt als Mittel zur Förderung fremder kommerzieller Interessen eingesetzt wird (Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 23 KUG Rn. 44), auch nicht im Internet.

Vorliegend hat die Veröffentlichung der genannten Bilddatei auf der Homepage der Beklagten werbenden Charakter, da die Beklagte mit dem Bild dokumentiert, welche große Teilnehmeranzahl bei ihrer Generalversammlung im Jahre 2009 vorlag. Im Übrigen dient die Homepage www.meine…de ersichtlich kommerziellen Zwecken und hat werbenden Charakter. Die Klägerin muss es nach § 23 Abs. 2 KUG nicht dulden, dass die Beklagte mit ihrem Gesicht (weiterhin) Werbung für die Beklagte betreibt.

2. Da § 22 Satz 1 KUG, der vorliegend durch die Beklagte verletzt ist, als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gilt (siehe pars pro toto: (OLG München NJW 1988, 915, 916), ergeben sich die entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsrechte der Klägerin aus §§ 249 ff. BGB sowie § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie unter Berücksichtigung des – vorliegend nachvertraglichen – Rücksichtnahmegebots in § 241 Abs. 2 BGB, da die Beklagte durch die, zudem schuldhafte, Veröffentlichung im Internet das Recht der Klägerin am eigenen Bild spätestens seit dem 16.1.2012 dauerhaft verletzt. Diese Verletzung durch die Veröffentlichung im Internet ist zu beenden, indem die Beklagte das Gesicht der Klägerin in der Bilddatei unkenntlich macht. Dieses Unkenntlichmachen genügt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Klägerin und der Beklagten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es geeignet, im Vergleich zu einer vollständigen Entfernung milder und auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist (siehe hierzu unter II.), wobei maßgeblich zulasten der Beklagten zu berücksichtigen ist, dass derzeit weder eine Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung noch deren Rechtfertigung nach § 23 KUG gegeben ist. Das einzig entgegenstehende Interesse der Beklagten, eine Historie ihrer Firmenentwicklung auf der Homepage zu veröffentlichen, wozu auch die Teilnehmer an der Generalversammlung am 7.7.2009 gehören, muss demgegenüber zurücktreten.

VI. Der Klägerin steht allerdings kein Anspruch auf Erteilung eines inhaltlich korrigierten bzw. ergänzten Zeugnisses zu, da die Beklagte den Anspruch der Klägerin gemäß § 109 Abs. 1, Abs. 2 GewO bereits durch das erteilte qualifizierte Zeugnis erfüllt hat (§ 362 BGB), sodass der Zeugnisanspruch der Klägerin untergegangen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1. Zunächst ist das von der Beklagten erteilte Zeugnis im Ergebnis als ein durchschnittliches Zeugnis anzusehen, was sich insbesondere aus der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung (»zu unserer Zufriedenheit«) und der zusammenfassenden Führungsbeurteilung (»Ihr persönliches Verhalten … war einwandfrei«) ergibt. Zwar sind einzelne Teilaspekte sicherlich grenzwertig formuliert (»… sichere Urteilsfähigkeit in vertrauten Zusammenhängen«). Aber die Beklagte attestiert der Klägerin zugleich, dass sie schwierige Zusammenhänge überblickt, das Wesentliche erkennt und in der Lage war, schnell Lösungen aufzuzeigen. Auch war die Klägerin starkem Arbeitsanfall gewachsen und sie verfügt über eine folgerichtige Denkweise und hat eine sichere Urteilsfähigkeit. Schließlich wird der Klägerin bescheinigt, dass sie zuverlässig und genau arbeitete. Diese Aspekte sind grundsätzlich positiv zu beurteilen, sodass die Leistungs- und Führungsbeurteilung insgesamt durchschnittlich ist.

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Klägerin ein überdurchschnittliches und erst recht ein gutes Zeugnis, wie es beantragt ist, zusteht, trägt die Klägerin. Auch im »Zeugnisberichtigungsprozess«, mit dem der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung erstrebt, verbleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der Arbeitnehmer als derjenige, der einen Anspruch auf eine konkrete Zeugnisformulierung geltend macht, die hierfür erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat. Denn § 109 GewO begründet keinen Anspruch auf ein »gutes« Zeugnis, sondern »nur« auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegenstehen sollen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass jede Beurteilung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist. Sie wird zwangsläufig von den Erfahrungen des Arbeitgebers geprägt, die er mit der Leistung einzelner Arbeitnehmer gewonnen hat. Ein Beurteilungsspielraum ist somit unerlässlich (BAG, Urt. v. 29.7.1971, AP Nr. 6 zu § 630 BGB). Folgerichtig ist der gerichtliche Prüfmaßstab entsprechend einzuschränken (siehe BAG NJW 2004, 2770, 2772).

Dieser Darlegungslast ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen. Zwar ergeben sich einzelne der beantragten Zeugnisformulierungen aus den vorgelegten Beurteilungsbögen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände bei Zielerreichungsgraden von 80 %/100 % auf einer Skala bis 120 % der Klägerin die Leistungsbeurteilung (»stets zu unserer vollen Zufriedenheit«) zustehen sollte. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie sich jederzeit mit ihren Aufgaben identifiziert und stets ausgezeichnete Leistungsbereitschaft und Einsatzfreude, auch über die üblichen Einsatzzeiten hinaus, gezeigt hätte. Gleiches gilt für die begehrte Ergänzung, dass die Klägerin eine gute Fähigkeit hätte, »stets konzeptionell und konstruktiv zu arbeiten, getragen durch eine präzise Urteilsfähigkeit«. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände ihre Arbeitsleistung »jederzeit durch höchste Zuverlässigkeit« geprägt gewesen sein soll. Soweit es das Projekt »Hauptkasse« betrifft, hat die Beklagte im Zeugnis sogar angegeben, dass die Klägerin deren Leitung übernommen hat. Schließlich ist nicht hinreichend dargelegt, woran die Klägerin ihren »team- und dialogorientierten Leitungsstil« festmachen will und woraus es sich ergeben soll, dass sie zwei der von ihr geleiteten Projekte mit großer Umsicht und mit Erfolg hätte abschließen können. Da die Klägerin somit bei wesentlichen Teilen des von ihr begehrten Zeugnisses der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen ist, kommt es auf die anderen zu ändernden Teile nicht mehr an, da es sich insofern um ein anderes Zeugnis und damit um ein aliud (vgl. § 308 ZPO: »ne ultra petita«) handeln würde.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht