ArbG Freiburg, Urteil vom 12. April 2011, 5 Ca 113/10
Altersversorgung von Zeitschriftenredakteuren
Gericht
ArbG Freiburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
12. 04. 2011
Aktenzeichen
5 Ca 113/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 16.200,00 festgesetzt.
Tatbestand
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Betriebsrentenanspruchs.
Der zum Zeitpunkt der Klagerhebung 52 Jahre alte Kläger war vom 01.09.1973 bis zum 31.12.1994 bei der Beklagten und danach unmittelbar anschließend bis zum 30.09.2009 bei der … sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.09.1973 bis 30.11.1999 war er als Grafiker und vom 01.12.1999 bis zum 30.09.2009 als Schlussredakteur tätig.
Die Beklagte gewährt …-Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der “Betriebsvereinbarung über eine Versorgungs-Ordnung der …”. Die Betriebsvereinbarung ist am 01.07.1983 in Kraft getreten. Das rechtliche Schicksal dieser Betriebsvereinbarung war zwischen den Parteien im Laufe des Rechtsstreits streitig. Einigkeit herrschte allerdings insoweit, dass die Betriebsvereinbarung im Jahr 1993 “geschlossen” wurde – zu den durch die Parteien hieraus gezogenen Wertungen sogleich.
Dem Kläger steht, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines betrieblichen Ruhegeldes aus dieser Betriebsvereinbarung zu.
Unter VI. 2.3. der Betriebsvereinbarung heißt es allerdings:
“Leistungen vom Versorgungswerk der Presse GmbH und der Versorgungskasse der Deutschen Presse werden insoweit auf die Renten angerechnet, als diese auf Beitragsleistungen der … beruhen und den Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung übersteigen.”
Der Kläger hat Ansprüche auf eine tarifliche Altersversorgung aus dem Versorgungswerk der Presse und der Versorgungskasse von rund € 430,00 brutto monatlich. Der Höchstbetrag der betrieblichen Altersrente der … beträgt nach Vollendung des 65. Lebensjahres € 450,00 brutto. Vor diesem Hintergrund teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.04.2008 mit, dass dem Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in Höhe von brutto € 20,00 zustünde (Höchstbetrag € 450,00 minus anzurechnenden Ansprüchen aus dem Versorgungswerk der Presse und der Versorgungskasse in Höhe von rund € 430,00, vgl. Blatt 6 der Akte). Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihm die Leistungen aus dem Versorgungswerk der Presse und der Versorgungskasse der Deutschen Presse auf seine Betriebsrente anzurechnen. Ihm stünde der ungekürzte Höchstbetrag zu, mithin € 450,00 brutto monatlich.
Grundsätzlich seien nach der Rechtsprechung des BAG die Leistungen des Versorgungswerkes der Presse GmbH und der Versorgungskasse der Deutschen Presse zwar auf die betriebliche Altersversorgung anrechenbar. Diese Rechtsprechung beziehe sich allerdings nur auf Fälle, in denen für den Beschäftigten zum selben Zeitpunkt sowohl die betriebliche Altersversorgung als auch das Versorgungswerk und die Versorgungskasse gelten würden. Dies entspreche jedoch nicht dem vorliegenden Fall. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ansprüche aus dem Versorgungswerk der Presse GmbH und der Versorgungskasse der Deutschen Presse sei die Betriebsvereinbarung über eine Versorgungs-Ordnung der … nämlich bereits lange gekündigt gewesen. Da eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung zudem grundsätzlich keine Nachwirkung entfalte, könne auch die in der Betriebsvereinbarung über eine Versorgungs-Ordnung der … enthaltene Anrechnungsklausel keine Anwendung auf Ansprüche finden, die weit nach Ablauf der Kündigungsfrist entstanden und daher zum Zeitpunkt der Geltung der Betriebsvereinbarung nicht erworben worden seien. Sinn und Zweck der … Anrechnungsklausel sei es gewesen, Redakteuren keinen Sondervorteil im Vergleich zu den Angestellten zukommen zu lassen. Die Redakteure bekämen nämlich über das Presse-Versorgungswerk noch eine zusätzliche Altersversorgung. Sein Fall sei aber anders strukturiert. Die betriebliche Altersversorgung sei 1993 geschlossen worden, also zu einem Zeitpunkt, als er noch normaler Angestellter gewesen sei. Erst mehrere Jahre später sei er Redakteur geworden. Damit könne aber die Anrechnungsklausel von vornherein nicht greifen. Vor diesem Hintergrund gehe es nicht darum, ihn doppelt zu versorgen. Es gehe vielmehr darum, für getrennte Zeiträume getrennte zusätzliche Versorgungen zu gewähren, die nichts miteinander zu tun hätten.
Auf Grund dieser verschiedenen Zeiträume habe er nach Schließung der Betriebsvereinbarung eine unverfallbare Anwartschaft aus der Betriebsrente von der Beklagten erworben. Diese unverfallbare Anwartschaft könne nicht dadurch wieder zum Erlöschen gebracht werden, dass er Jahre später eine andere Tätigkeit als Redakteur übernommen und dort weitere Altersversorgungsansprüche erworben habe. Würde man dies anders sehen, würden ihm die einmal erdienten Betriebsrentenansprüche rückwirkend wieder weggenommen, was faktisch nichts anderes als eine rückwirkende Enteignung darstelle.
Der Kläger beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Erreichen der in der Betriebsvereinbarung über eine Versorgungs-Ordnung der … vom Juli 1983 vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren eine betriebliche Altersrente in Höhe von € 450,00 brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klagabweisung
Aus ihrer Sicht bestehe kein Zweifel daran, dass Ansprüche des Klägers gegen das Versorgungswerk der Presse GmbH und der Versorgungskasse der Deutschen Presse auf die betriebliche Altersrente im vorliegenden Fall angerechnet werden könnten. Der Kläger übersehe beharrlich, dass es eine gesonderte Versorgungsanwartschaft aus der Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung vor Leistungsbeginn an Presse Versorgungswerk und Versorgungskasse der Deutschen Presse weder gebe noch geben könne. Die partielle Anrechnung von Leistungen der Presseversorgung beziehe sich vielmehr auf die gesamte Anwartschaft nach der Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung. Ziel des Regelwerkes sei es, versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen eine fest definierte betriebliche Versorgung zu gewähren, wobei zugesagte Versorgungsleistungen ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert würden. Parallel dazu sei mit der Presseversorgung eine Pflichtversorgung für Redakteure eingerichtet worden, an deren Aufwendungen sich neben diesen auch jeweils die Arbeitgeber beteiligen müssten. Für sie, die Beklagte, habe dies zur Folge gehabt, dass sie den zu erbringenden Aufwand gesplittet habe. Ein Teil werde für das Presse Versorgungswerk bzw. die Versorgungskasse der Deutschen Presse aufgewandt, der restliche Teil für die Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung. Entscheidend sei damit im vorliegenden Fall das Versorgungsziel, welches nicht geändert worden sei. Soweit dieses Versorgungsziel anderweitig finanziert werde, wie etwa durch das Presse Versorgungswerk bzw. die Versorgungskasse der Deutschen Presse würden diese Werte gegengerechnet. Bei einem solchen Versorgungsziel sei für eine gesonderte Anwartschaft vor Beginn der Presse-Versorgung schlechterdings kein Platz.
Gegen die Anrechnung von arbeitgeberfinanzierten Ansprüchen für Redakteure stehe auch nicht die Schließung der Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung im Jahre 1993, da diese keinen absoluten Höchstbetrag bei Anspruchsermittlung regele. Bis 31.12.1993 erworbene, erreichte Ansprüche blieben weiter dynamisch. Gänzlich fehl ginge die Argumentation des Klägers, dass die Betriebsvereinbarung gekündigt worden sei. Die Betriebsvereinbarung sei nach wie vor rechtlich existent. Sie sei lediglich auf nach dem 31.12.1993 eingetretene Mitarbeiter nicht mehr zur Anwendung gelangt. Für den Kläger gelte sie weiterhin in vollem Umfang.
Faktisch betrachtet erstrebe der Kläger eine zusätzliche – doppelte – Altersversorgung, in dem er den Zeitraum seiner Beschäftigung künstlich aufspalte. Das aber widerspreche der Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung, die die partielle Anrechnungen von Leistungen der Presse-Versorgung auf die gesamte Anwartschaft nach der Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung beziehe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von € 450,00 brutto. Die Beklagte ist vielmehr berechtigt, Leistungen, die der Kläger aus dem Versorgungswerk der Presse und der Versorgungskasse der Presse erhält, auf die betriebliche Altersrente in Anrechnung zu bringen.
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist zwar auf eine zukünftige Leistung gerichtet, in Anbetracht der gegebenen Voraussetzungen der §§ 257, 258 ZPO aber gleichwohl statthaft.
Unschädlich ist auch, dass der Kläger seinen Klagantrag dahingehend formuliert hat, dass die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 450,00 brutto verurteilt werden soll. Angesichts der Tatsache, dass von diesen € 450,00 € 20,00 unstreitig sind, wäre auch an einen Klageantrag dahingehend zu denken gewesen, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, über den Betrag von € 20,00 hinaus eine betriebliche Altersrente in Höhe von weiteren € 430,00 zu bezahlen. Im Zusammenhang mit der Klagebegründung ergibt sich allerdings eindeutig, dass es vorliegend nicht um eine Berechnung des Anspruchs geht, sondern exklusiv darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, den vollen, ungekürzten Betriebsrentenbetrag an ihn auszubezahlen oder nicht. In diesem Sinne versteht die Kammer den Antrag und hat ihn so wie im Tenor ersichtlich entsprechend verbeschieden.
2. Die Frage der grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Leistungen des Versorgungswerkes der Presse GmbH und der Versorgungskasse der Deutschen Presse auf die betriebliche Altersversorgung der Beklagten ist mit Blick auf das Urteil des BAG vom 22.05.2001 (Az. 3 AZR 491/00) unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob im konkreten Fall eine Anrechnung erfolgen darf. Diese Frage ist zu bejahen.
Eine Anrechnung der Leistungen aus dem Versorgungswerk der Presse und der Versorgungskasse würde nur dann unterbleiben, wenn die Anrechnungsklausel gemäß Ziffer VI. 2.3. der Betriebsvereinbarung über eine Versorgungs-Ordnung der … vom 01.07.1983 auf die Betriebsrente des Klägers keine Anwendung fände. Warum die Anrechnungsklausel vorliegend keine Anwendung finden soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
Der Kläger hat mit seiner Klageschrift zwar vorgetragen, dass die Betriebsvereinbarung über eine Versorgungs-Ordnung der … im Jahr 1993 gekündigt worden sei. Diese Aussage ist allerdings, wie die mündliche Kammerverhandlung ergeben hat, nicht richtig. Die Betriebsvereinbarung existiert nach wie vor und wurde nur in dem Sinne “geschlossen”, dass sie für die nach dem Jahr 1993 eintretenden Mitarbeiter keine Anwendung mehr findet. Damit ist die Betriebsvereinbarung nach wie vor maßgeblich für Mitarbeiter, die vom zeitlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung erfasst sind. Unstreitig gehört der Kläger zu diesem Personenkreis, auf den die Betriebsvereinbarung und damit auch die Anrechnungsklausel gemäß Ziffer VI 2.3. Anwendung findet. Allein aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.
Am gefundenen Ergebnis würde sich aber auch nichts ändern, wenn man der Argumentation des Klägers – Kündigung der Betriebsvereinbarung im Jahr 1993 – folgen würde, da es im Hinblick auf die rechtliche Geltung der Betriebsvereinbarung nur zwei Möglichkeiten gibt, völlig unabhängig davon, ob man in Kategorien der Nachwirkung denkt oder nicht:
Entweder gilt die Betriebsvereinbarung nach wie vor. Dann gilt auch wie oben dargelegt die Anrechnungsklausel. Oder die Betriebsvereinbarung gilt auf Grund der Kündigung und fehlender Nachwirkung nicht mehr. Dann gilt aber nicht nur die Anrechnungsklausel nicht mehr, sondern dann entfällt auch gleichzeitig der Anspruchsgrund. Dann hätte der Kläger ersichtlich auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von € 450,00 brutto monatlich.
3. Die Klage ist aber auch deshalb abzuweisen, weil der Kläger mit ihr eine durch nichts gerechtfertigte Besserstellung gegenüber anderen Mitarbeitern anstrebt. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
Wäre der Kläger während seiner Tätigkeit für … Angestellter geblieben, würde er insgesamt € 450,00 bekommen. Wäre er schon immer Redakteur gewesen, müsste er sich auch nach seiner Auffassung auf die betriebliche Altersversorgung die Versorgung aus dem Versorgungswerk der Presse und der Versorgungskasse anrechnen lassen. Er würde also bei keinem Alternativszenario einen doppelten Anspruch haben. Genau dies aber begehrt der Kläger. Dies wird daran deutlich, wenn man die wirtschaftlichen Werte betrachtet. Nach seiner Auffassung stünde ihm alleine auf Grund der Tatsache, dass er erst Angestellter und dann Redakteur war, eine betriebliche und tarifliche Altersrente in Höhe von insgesamt € 880,00 zu (€ 450,00 aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten und € 430,00 aus der tariflichen Altersversorgung des Versorgungswerks der Presse und der Versorgungskasse), und dies bei einem Befund, bei dem nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte für den Kläger mehr Aufwendungen für die Altersversorgung des Klägers getätigt hat, als wenn dieser immer Angestellter geblieben wäre.
Entscheidend ist vielmehr, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, das einheitliche Versorgungsziel, das beim Kläger dadurch, dass er insgesamt auf einen betrieblichen und tariflichen Rentenanspruch von € 450,00 brutto monatlich kommt, auch erreicht wird. Vor diesem Hintergrund geht auch die Argumentation fehl, dass er enteignet werde. Dem Kläger wird die Altersrente nicht weggenommen, sondern in der anvisierten Höhe komplett ausbezahlt. Daher greift auch die Argumentation des Klägers, dass er nach Schließung der Betriebsvereinbarung von 1993 eine unverfallbare Anwartschaft erworben habe, nicht. Zum einen stellt diese Argumentation eine unzulässige zeitliche Aufspaltung seiner Tätigkeiten dar. Zum anderen steht die betriebliche Altersversorgung von vornherein gemäß Ziffer VI. 2.3. unter dem Vorbehalt der Anrechnung von Leistungen des Versorgungswerks der Presse GmbH und der Versorgungskasse der Deutschen Presse, so dass auch schon allein aus diesem Grund keine eigenständige, auf die erste Tätigkeit des Klägers bezogene “unverfallbare Anwartschaft” auf eine Betriebsrente bei der Beklagten entstehen kann.
Nachdem die Beklagte also berechtigt ist, die Leistungen, die der Kläger aus dem Versorgungswerk der Presse und der Versorgungskasse erhält, auf die betriebliche Altersversorgung anzurechnen, war die Klage abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde in Anlehnung an § 42 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann d. Kläg. Berufung einlegen.
Die Einlegung der Berufung hat binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg -, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg i. Br. zu erfolgen. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht zu begründen.
Der Berufungskläger muss sich vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und eine eventuelle Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
An seine Stelle kann auch ein Vertreter eines Verbandes (Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen) oder eines Spitzenverbandes (Zusammenschlüsse solcher Verbände) treten, sofern er kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt und die Partei Mitglied des Verbandes oder Spitzenverbandes ist. An die Stelle der vorgenannten Vertreter können auch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, treten, sofern die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und der Verband für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ist die Partei Mitglied eines Verbandes oder Spitzenverbandes, kann sie sich auch durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Angestellten einer der oben genannten juristischen Personen mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts bittet, Schriftsätze in fünffacher Fertigung einzureichen.
2. Für d. Bekl. ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
D. Vorsitzende:
Dr. Gohm