Ausgedienter Polizei-Wasserwerfer: Betrieb im Straßenverkehr verboten
Ein privater Verein darf nicht mit einem alten Polizei-Wasserwerfer am Straßenverkehr teilnehmen.
Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen entschieden.
Das Straßenverkehrsamt Aachen hatte den ausrangierten Wasserwerfer im Jahr 2010 auf Antrag eines von Hamburgern in Aachen gegründeten Vereins zunächst zum Straßenverkehr zugelassen und nach Protesten der Polizei diese Zulassung zurückgenommen. Das Gericht hatte im Oktober 2012 die Rücknahme aus formalen Gründen für rechtswidrig erklärt.
Das Straßenverkehrsamt erließ daraufhin am 19. Oktober 2012 einen neuen Bescheid, mit dem der Betrieb des Wasserwerfers untersagt wurde. Man wolle verhindern, dass ein solches Fahrzeug missbräuchlich im Rahmen von Demonstrationen verwendet werde.
Die Betriebsuntersagung erging, wie das Gericht nunmehr entschieden hat, zu Recht. Dem Fahrzeug fehle die erforderliche Betriebserlaubnis. Diese könne bei ehemaligen Militär- oder Polizeifahrzeugen auch keinem privaten Halter erteilt werden. Nach der StVZO dürften solche Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung nicht auf Private zugelassen werden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. (Beschluss vom 14. Dezember 2012, 2 L 584/12)
QUELLE: Verwaltungsgericht Aachen (Pressemitteilung)