Ausreichende Schutzvorkehrungen: Kein Schadensersatz für Hochwasserschaden am Auto
Ein Vermieter muss im Schadensfall keine Haftung übernehmen, wenn er seine Mieträume in angemessenem Umfang gegen Hochwasser schützt.
Das entschied das Oberlandesgericht München und wies die Klage eines geschädigten Mieters ab.
Der verhandelte Fall: Ein Mann parkte seinen Wagen zum Jahrhunderthochwasser 2013 auf dem gemieteten Tiefgaragenstellplatz. Als der Wasserspiegel im Laufe der nächsten Stunden stieg, wurde das Parkdeck überflutet. Der Mieter verlangte daraufhin Schadensersatz für sein Auto vom Vermieter des Stellplatzes. Dieser wollte allerdings nicht zahlen. Er habe schließlich alle baulichen Vorkehrungen zum Hochwasserschutz getroffen. Die im Parkhaus eingebauten Schotten beispielsweise habe er rechtzeitig geschlossen. Mit dieser Maßnahme wurden in vergangenen Jahren bereits Wasserstände über knapp elf Meter trocken überstanden.
Das Oberlandesgericht München gab dem Vermieter des Parkhauses recht.
Alle zumutbaren Vorkehrungen zum Hochwasserschutz seien von ihm getroffen worden. Messungen zeigten, dass die Tiefgarage deutlich mehr als dem maximal erwarteten Pegel standhalten konnte. Deshalb kann dem Vermieter hier kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden.
Die gesetzliche Grundlage sieht vor, dass Mietobjekte so beschaffen sein müssen, dass unter gewöhnlichen Bedingungen kein Wasser eindringen kann. Dass der Wasserpegel das bisherige Maximum so weit übertreffen würde, konnte der Vermieter nicht vorausahnen. Der Besitzer des Autos muss deshalb für den entstandenen Schaden selbst aufkommen.
OLG München, Urteil vom 29.01.2015, Aktenzeichen 32 U 1185/14- Urteil nachlesen
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