BAG, Revisionsurteil vom 19. Mai 1998, 9 AZR 394/97

BAG, Revisionsurteil vom 19. Mai 1998, 9 AZR 394/97

Keine Unterlassungsansprüche des Arbeitgebers aus nachvertraglicher Verschwiegenheits- und Treuepflicht des Arbeitnehmers

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

19. 05. 1998


Aktenzeichen

9 AZR 394/97


Leitsatz des Gerichts

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74ff. HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen (Bestätigung von BAGE 73, 229 = NZA 1994, 502 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. nimmt den Bekl. auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Unterlassungsanträge, mit denen dem Bekl. untersagt werden soll, im geschäftlichen Verkehr betriebliche Daten der Kl. zu Wettbewerbszwecken zu verwenden. Die Kl. ist ein führendes Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie. Sie befaßt sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kantenbändern und Fassadenprofilen. Der 1933 geborene Bekl. war etwa 32 Jahre bei der Kl. beschäftigt, zuletzt als Entwicklungsleiter. Seit 1988 hatte sich die Kl. mit der Entwicklung eines Produktionsverfahrens befaßt, bei dem eine Breitschlitzdüse zum Einsatz kommen sollte (BS-Verfahren); an diesen Arbeiten, die 1990 eingestellt wurden, war der Bekl. beteiligt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Veranlassung der Kl. aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 31. 1. 1991 gegen Zahlung einer Abfindung von 200000 DM. In dem Vertrag verpflichtete sich der Bekl. unter Nr. 5, über alle ihm während seiner Dienstzeit bei der Kl. bekannt gewordenen Geschäftsvorgänge, insbesondere technische Verfahrensabläufe, Rezepturen, Werkzeugkonzeptionen, Kunden, Preise und Produkte, bezogen auf die Produktion der Kl. von Kantenbändern, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Er garantierte außerdem, weder bei der R-Gruppe noch bei der O- bzw. deren Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften ein abhängiges oder beratendes Tätigkeitsverhältnis einzugehen. In Nr. 6 verpflichtet sich der Bekl., alle geschäftlichen Unterlagen, insbesondere die Rezeptbücher, Produktionsanweisungen, Lieferantenadressen, inclusive davon gefertigter Kopien, die noch in seinem Besitz befindlich sind und er gefertigt hat, an die Kl. herauszugeben. Er sicherte zu, darüber hinaus keinerlei Kopien mehr in seinem Besitz zu haben, und erklärte in Nr. 8 abschließend, daß er bei seinem Ausscheiden keinerlei Material und/oder sonstige Geschäftsunterlagen zurückbehalten werde. Er sicherte zu, auch alle Kopien insoweit der Kl. zurückzugeben. Im Frühjahr 1991 stellte die Bekl. fest, daß ein Teil der zu dem BS-Verfahren erstellten Unterlagen, Erfahrungs- und Entwicklungsberichte fehlten. Der Bekl. gründete mit seinem Bruder am 23. 5. 1991 die M-GmbH (im folgenden: M) mit Sitz in O. Er ist Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der M. Gegenstand der GmbH ist unter anderem die Produktion von Kantenbändern und von Fassadenprofilen. Sie ist damit Wettbewerberin der Kl.. Kantenbänder fertigt die M auf einer Anlage mit Breitschlitzdüse, die nach Angabe des Bekl. im Sommer 1991 bestellt worden ist. Zuständig für den Einkauf sämtlicher Roh- und Hilfsstoffe sowie früherer Leiter des Labors der Kl. war K, der aufgrund eigener Kündigung das Arbeitsverhältnis mit der Kl. zum Jahresende 1991 beendete. Seit dem 1. 1. 1992 ist er als Angestellter im Vertrieb der M tätig. Aufgrund einer im August 1992 erstatteten Strafanzeige der Kl. wurden am 11. 11. 1992 die Büroräume des Bekl. sowie der Keller des Privathauses von K in H. durchsucht und Unterlagen sichergestellt. Zu den bei K beschlagnahmten Unterlagen aus dem Besitz der Kl. gehörten unter anderem Kundenlisten (ohne Anschriften), Umsatzlisten, Rezepturen, Rezeptauswahl Großbrandversuch, Gutachten zum Brandverhalten einer PVC-Fassade, nach Maß und Kunden sortierte Übersichten von Profilen, Summenbildung auf Maß innerhalb jeder Firma, Fünfjahresplanung, Verträge, Absatzpläne. Im Büro des Bekl. wurden unter anderem Bauzeichnungen für Werkzeug- und Werkzeugteile sichergestellt, deren Verwendung nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, sowie einige Blätter zum BS-Verfahren, deren Zuordnung streitig ist. Im Juni 1993 hat die Kl. den Bekl. und K vor dem ArbG Essen und die M vor dem LG Erfurt auf Unterlassung von Wettbewerb, Schadenersatz und Auskunft in Anspruch genommen. Das ArbG Essen hat den Rechtsstreit gegen den Bekl. an das ArbG Gotha verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat am 30. 3. 1995 Anklage gegen K und den Bekl. erhoben. Dem Bekl. wird vorgeworfen, in den Jahren 1990 und 1991 durch zwei selbständige Handlungen gegen § 17 II UWG verstoßen zu haben. Die Kl. hat geltend gemacht, K habe in Absprache mit dem Bekl. gehandelt; die beschlagnahmten Unterlagen verkörperten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Jedenfalls mache die Art der entwendeten Unterlagen deutlich, daß der Bekl. von dem strafbaren Handeln des K gewußt habe, da die M durch sie mit allen für das Unternehmen interessanten Daten ausgestattet worden sei und auf der Grundlage der bei ihr gestohlenen Unterlagen zum BS-Verfahren Kantenbänder produziere. Die Kl. hat zuletzt beantragt, den Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen:


I.

    1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter Verwendung der Kundenliste der Kl. – beigefügt als Anlagen A und D – an deren Kunden heranzutreten und eigene Produkte, insbesondere das Produkt Kantenband anzubieten;

    2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken an die Kunden der Kl. – laut Anlagen A und D – heranzutreten und deren Preise gezielt zu unterbieten, um zu Lasten der Kl. Wettbewerbsvorteile zu erreichen;

    3. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Rezepturen der Kl. – laut Anlage B – zu verwenden oder auf der Basis dieser Rezepturen Weiterentwicklungen hiervon vorzunehmen und/oder diese zu verwenden;

    4. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Unterlagen der Kl. über das Brandverhalten von Fassadenprofilen – laut Anlage C, C 1 und C 2 – zu verwenden, insbesondere es an Wettbewerber der Kl. oder an Behörden weiterzugeben;

    5. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Umsatzstatistiken der Kl. – laut Anlagen D, D 1, D 2, D 3, D 4 und D 5 – zu verwenden, insbesondere sie an Dritte weiterzugeben;

    6. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von der Firma H für die Kl. erstellten Prüfprotokolle zur Ermittlung der mechanischen Eigenschaften des Fassadenprofils der Kl. zu benutzen – Anlage E -, insbesondere diese an Dritte weiterzugeben;

    7. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die cadmiumfreie Rezeptur der Kl. für Fassadenprofile zu verwenden – Anlage F -;

    8. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Informationen der Kl. über Produktionskapazitäten und den Umsatz der Kl. – laut Anlage G – an Dritte, insbesondere an Wettbewerber der Kl. weiterzugeben;

    9. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Vereinbarungen – zwischen der Kl. und der F vom 6. 11. 1990 – Anlage H -, mit der Firma R – Anlage H 2 – und der Firma M – Anlage H 3 – in irgendeiner Weise zu verwenden, insbesondere zugänglich zu machen;

    10. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Informationen der Kl. über Standardqualitäten, nämlich eine Analyse, die alle wesentlichen Rezepturen der Kl. nach Einsatzzweck, Eigenschaften usw. analysiert, in irgendeiner Weise zu gebrauchen, insbesondere an Dritte weiterzugeben – Anlage I -;

    11. das von der Kl. entwickelte Produktionsverfahren der sogenannten Breitschlitzdüse für Kantenbänder – laut Anlage K – zu benutzen und/oder weiterzugeben und/oder die durch solche Art produzierten Kantenbänder an Wettbewerber der Kl. zu verkaufen.

  1. über alle Geschäftsvorgänge, insbesondere technische Verfahrensabläufe, Rezepturen, Werkzeugkonzeptionen, Kunden, Preise und Produkte bezogen auf die Produktion der Kl. von Kantenbändern laut Anlage K und insbesondere, soweit diese in den zuvor erwähnten Anlagen und der Anlage K verkörpert sind, Stillschweigen zu bewahren, insbesondere diese nicht an Dritte weiterzugeben; …

Der Bekl. hat geltend gemacht, er habe von den bei K beschlagnahmten Unterlagen keine Kenntnis gehabt, sie nicht benutzt und kein Interesse, sie künftig zu verwenden. Er könne deshalb nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung der Kl. durch das ihr am 20. 6. 1997 zugestellte Teilurteil über die Klageanträge I 1 lit.a-j zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Kl. erfolglos mit der vom LAG zugelassenen Revision gewandt.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Unterlassungsanspruch. Das Urteil des LAG beruht auch auf keinem Verfahrensfehler.

A. I. Das Urteil des LAG leidet entgegen der Auffassung der Kl. an keinem absoluten Revisionsgrund i.S. von § 551 Nr. 7 ZPO. Es ist mit Entscheidungsgründen versehen. Mängel des Tatbestands führen nur unter den Voraussetzungen des § 554 III Nr. 3 lit. b ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits (BAG, AP Nr. 1 zu § 320 ZPO; BAGE 4, 81 = NJW 1957, 1165 = AP Nr. 2 zu § 60 ArbGG1953).

II. Das LAG war entgegen der Auffassung der Revision nicht aus Rechtsgründen gehindert, über die Unterlassungsanträge durch Teilurteil zu entscheiden. Zwar betreffen die Unterlassungsanträge und der auf die Verpflichtung des Bekl. zum Stillschweigen über die Geschäftsvorfälle „Kantenbänder„ gerichtete weitergehende Klageantrag zu 2 teilweise dieselbe Frage. Denn der Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Bekl. ist bereits auch bei der Entscheidung über die Unterlassungsanträge zu beurteilen. Diese Überschneidung begründet aber nicht die Gefahr, daß sich Teil- und Endurteil widersprechen. Dem stehen die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung nach § 318 ZPO und die Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO entgegen.

B. Das LAG hat die Unterlassungsanträge insgesamt als zulässig beurteilt; sie seien hinreichend bestimmt i.S. von § 253 II Nr. 2 ZPO. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Das gilt nach den Darlegungen der Kl. in der Revision auch für den Klageantrag zu I 1 lit. b. Denn die Kl. hat klargestellt, sie wende sich nicht gegen jede Umwerbung ihrer Kunden, sondern gegen eine Umwerbung und gezielte Preisunterbietung unter Benutzung ihrer Kundenlisten.

C. Die Kl. hat keinen Anspruch gegen den Bekl. auf die begehrte Unterlassung, weil nach ihrem Vorbringen weder die Gefahr einer erneuten Verletzung ihrer Betriebsgeheimnisse noch die Gefahr einer erstmaligen Verletzung durch den Bekl. anzunehmen sind. Das hat das LAG zu Recht entschieden.

I. Ein vertraglicher Anspruch der Kl. ist nicht bereits deshalb gegeben, weil der Bekl. ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet und ihm damit auch vertraglich verboten ist, die bei K beschlagnahmten Unterlagen zu verwenden. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet gleichzeitig die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Der Arbeitgeber kann sich vor einer nachvertraglichen konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Vereinbarung eines bezahlten und auf höchstens zwei Jahre befristeten Wettbewerbsverbots nach §§ 74ff. HGB schützen. Fehlt es an einer rechtswirksamen Wettbewerbsabrede, kann der Arbeitnehmer wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Hierbei kann er sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen (BAGE 73, 229 = NZA 1994, 502 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel). Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht sowie eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht begründen deshalb für den Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb. Ein solcher Anspruch ergibt sich wegen der dem Arbeitnehmer gesetzlich gewährleisteten Wettbewerbsfreiheit – vom Fall des wirksamen Wettbewerbsverbots abgesehen – nur nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb, § 1 UWG, §§ 823 , 826 BGB.

Die von der Revision angezogene Entscheidung des BAG (BAGE 57, 159 = NZA 1988, 502 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis) besagt entgegen ihrer Auffassung nichts anderes. Danach kann es dem Arbeitnehmer untersagt werden, rechtswidrig beschaffte oder beim Ausscheiden zurückgehaltene Listen oder sonstige Informationsträger zu verwenden, in denen Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers verkörpert sind. Die Revision übersieht jedoch, daß das BAG auch in dieser Entscheidung den Nachweis für erforderlich gehalten hat, daß der Arbeitnehmer die Unterlagen tatsächlich benutzt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (BVerfG, AP Nr. 5a zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis).

Etwas anderes folgt nicht aus der vom Bekl. in Nr. 5 der Aufhebungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtung, über den Geschäftsbereich „Kantenbänder„ Stillschweigen zu bewahren. Zwar können die Arbeitsvertragsparteien im Einzelfall vereinbaren, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Betriebsgeheimnis des Arbeitgebers auf Dauer nicht für eine eigene berufliche Tätigkeit nutzt (BAGE 41, 21 = NJW 1983, 134 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis). Die dem Bekl. auferlegte nachvertragliche Schweigepflicht betrifft aber nicht ein oder mehrere konkret festgelegte Betriebsgeheimnisse, sondern sie bezieht sich unterschiedslos auf alle Geschäftsvorgänge. Dem Bekl. wird damit jede berufliche Verwertung seiner in diesem Geschäftsbereich erworbenen Kenntnisse verwehrt. Damit wird die Grenze zum entschädigungspflichtigen und zeitlich auf höchstens zwei Jahre beschränkten Wettbewerbsverbot überschritten.

II. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, §§ 823 I , II , 830 , 1004 BGB i.V. mit § 17 I und II UWG, § 1 UWG i.V. mit § 826 BGB noch aus § 13 IV UWG i.V. mit § 1 UWG.

1. Ein vom Verschulden des Bekl. unabhängiger Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus §§ 1 , 13 IV UWG herleiten. Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber eines Betriebs für das nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Handeln von Angestellten einzustehen und kann allein wegen seiner Inhaberschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Inhaber i.S. von § 13 IV UWG ist derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Inhaber des Betriebs, für den K gehandelt hat, ist die M, nicht der Bekl. als deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter. Das hat das LAG zutreffend ausgeführt; auch die Revision greift die Entscheidung insoweit nicht an.

2. Ein Anspruch der Kl. ergibt sich nicht wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Bekl.

a) Das LAG hat nicht festgestellt, daß der Bekl. an dem nach seiner Auffassung „zweifellos wettbewerbswidrigen„ Verhalten des K beteiligt war oder von den bei K beschlagnahmten Unterlagen Kenntnis hatte. Die von der Kl. angebotenen Beweismittel, Sachverständigengutachten und Beiziehung der Ermittlungsakte, seien hierfür ebenso ungeeignet wie die nunmehr vorliegende Anklageschrift. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Das LAG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Kl. für die Tatsachen, aus denen sich der Unterlassungsanspruch ergeben soll, in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet ist. Das gilt auch für die Tatsachen, die eine Wiederholungsgefahr begründen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind entgegen der Auffassung der Kl. nicht anzuwenden.

Der Anscheinsbeweis erleichtert den Beweis nur bei typischen Geschehensabläufen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muß ein bestimmter feststehender Sachverhalt auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweisen (BGH, NJW 1997, 2757). Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht. Der behauptete Vorgang muß vielmehr schon auf den ersten Blick als Muster erkennbar sein, also regelmäßig, üblich und häufig vorkommen und den Schluß auf die behauptete Tatsache rechtfertigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., Vorb. § 284 Rdnr. 29).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Darlegungen der Kl. zum Wert der bei K beschlagnahmten Unterlagen für einen Wettbewerber wie die M sind zwar durchaus stimmig und nachvollziehbar. Es mag deshalb naheliegen, aus der Zusammensetzung des Materials „nach allgemeiner Lebenserfahrung„, wie die Kl. formuliert, zu schließen, daß K die Unterlagen seinem neuen Arbeitgeber und damit deren Alleingeschäftsführer, dem Bekl., auch weitergegeben oder ihn jedenfalls darüber informiert hat, daß er über diese wertvollen Unterlagen verfügt. Eine allgemeine Lebenserfahrung ist aber mit dem für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Erfahrungssatz nicht gleichzusetzen. Die Tatsache, daß sich K dadurch unbefugt Betriebsgeheimnisse der Kl. beschafft hat, besagt weder regelmäßig etwas über eine Verwendung der Unterlagen durch ihn noch über deren Weitergabe an den Bekl. Damit wird allenfalls belegt, daß K aufgrund seiner Beschäftigung bei der Kl. den Wert der Unterlagen ebenso einschätzte wie sie. Rückschlüsse auf eine Beteiligung oder Kenntnis des Bekl. lassen sich daraus ohne näheren Vortrag über die Begleitumstände des Handelns von K aber nicht ziehen.

Deshalb rügt die Revision auch ohne Erfolg, das LAG habe verkannt, daß der Bekl. sich nicht substantiiert auf ihre Behauptungen eingelassen habe; er hätte nicht nur seine Kenntnis vom Vorhandensein der bei K beschlagnahmten Unterlagen bestreiten dürfen. Dem Grundsatz, daß der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht der Gedanke zugrunde, eine Partei sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Beschleunigung des Prozesses allgemein zur Aufklärung verpflichtet. Die Zivilprozeßordnung kennt keine allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei (vgl. BGH, NJW 1990, 3151; BGH, NJW 1991, 2707).

(2) Ob das LAG den von der Kl. vorgetragenen Indiztatsachen hätte nachgehen müssen, ist aufgrund des Vorbringens der Revision nicht zu entscheiden. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung i.S. von § 286 ZPO ist als Verfahrensrüge nach § 554 III Nr. 3 lit.b ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (BAGE 71, 56 = NZA 1993, 181 = AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel m.w.Nachw.) nur beachtlich, wenn in der Revision im einzelnen die Tatsachen angeführt werden, die den Verfahrensmangel ergeben sollen. Die anzuführenden Tatsachen sind nicht die Tatsachen, die den Gegenstand des fehlerhaften Verfahrens bildeten, sondern diejenigen Vorgänge im Prozeß, in denen sich der Mangel vollzog (vgl. Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 554 Rdnr. 12). Anzugeben sind deshalb der konkrete Schriftsatz einschließlich der Seitenzahl, in dem sich der vermeintlich übergangene Parteivortrag, das Beweisthema und die Beweismittel finden lassen. Anzugeben ist ferner das Ergebnis, das sich aus der zu Unrecht unterlassenen Beweisaufnahme ergeben hätte. Geht es um Indiztatsachen, ist auch anzugeben, was sich aus der Hilfstatsache für die zu beweisende Haupttatsache ergibt.

Dem wird die Revision nicht gerecht. Die Kl. rügt, das LAG habe den im Schriftsatz vom 10. 9. 1996 unter Nr. 11 angebotenen Sachverständigenbeweis zur Rezeptur der von der M produzierten Fassadenprofile nicht erhoben (Klageantrag zu I. 1. d). Diesem Beweisantrag ist das LAG mit der Begründung nicht nachgegangen, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die B 1 Zulassung nur durch eine Rezeptur erreicht werden könne, die mit der bei der Kl. verwandten Rezeptur im wesentlichen übereinstimme. Die Kl. hätte näher darlegen müssen, daß die Zulassung mit anderen als bei ihr verwandten Verfahren nicht erreicht werden könne. Diese vom LAG vermißte Darlegung enthält jedoch auch die Revision nicht. Sie macht nicht deutlich, worin der gedankliche Fehler des LAG liegen soll.

Soweit die Kl. in der Revision hierzu und zum Klageantrag zu I 1e) ihren Sachvortrag zum Komplex „Normtex„ wiederholt, die M sei an ihre Kundin herangetreten und habe diese zum Vertragsbruch verleitet, fehlt es an einem auf den Bekl. bezogenen Vortrag, insbesondere zur Kenntnis des Bekl. der von der Kl. behaupteten Ausschließlichkeitsbindung. Das gilt auch für die dem Geschäftsführer der Normtex zugeschriebene Äußerung, er wisse, daß die Kl. kein Interesse an der Produktion von Fassadenprofilen habe, kenne „von den Mitarbeitern der Kl.„ die internen Zahlen und könne das mit internen Unterlagen der Kl. beweisen. Dieser Vortrag betrifft damit pauschal Mitarbeiter der Kl., nicht aber den Bekl. oder K. Die Preisunterschiede, die nach Auffassung der Kl. zwingend den Schluß zulassen, daß die M ihre Rezepturen genutzt und damit Zeit und Kosten erspart habe, werden pauschal nur als „derart erheblich„ angegeben, daß die Normtex deshalb vertragsbrüchig geworden sei.

Soweit die Revision auf ihren Sachvortrag zur Preisunterbietung verweist, entspricht auch dies nicht § 554 III Nr. 3b ZPO. Er ist im übrigen aber auch ohne Aussagewert. Preise der M in den Jahren 1993 und 1994, die unter denen der Kl. liegen und nach ihrem eigenen Vorbringen auch ein neues Produkt betreffen, können dem Rechtsstreit schon zeitlich nicht zugeordnet werden. Daß K im Frühjahr 1992 den beiden von der Kl. in der Revision „beispielhaft„ genannten Kunden Preise angeboten hat, die um 34,6% und um 11% unter ihren lagen, ist ohne nähere Erläuterung der üblichen Preiskalkulation im Kunststoffmarkt ebenso ohne Indizwirkung wie die Tatsache, daß sich K als früherer Mitarbeiter der Kl. gerierte. Das gilt ebenfalls für den Hinweis der Revision, die Staatsanwaltschaft habe die Unterlagen nicht in den privaten Wohnräumen von K aufgefunden, sondern in dem im Keller des Privathauses von der M unterhaltenen „Vertriebsbüro West„. Er bestätigt das wettbewerbswidrige Verhalten des K, nicht aber eine Kenntnis des Bekl. von den dort aufgefundenen Schriftstücken.

Auch aus dem Komplex „BS-Verfahren„ ergeben sich in diesem Verfahren keine beachtlichen Hinweise auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Bekl. hinsichtlich der Unterlassungsanträge. Denn der Bekl. hat nicht bestritten, daß die M nach dem BS-Verfahren produziert. Er hält sich lediglich für berechtigt, seine im Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse insoweit auch für die M zu verwerten. Für ihre Behauptung, die M habe die Produktionsanlage über einen Strohmann bestellt, hat die Kl. keinen Beweis angetreten.

Eine andere Beurteilung ist nicht wegen des von der Revision in Bezug genommenen Vorbringens der Klageschrift zu den Werbeaussagen der M angezeigt. Danach soll die M die Kunden der Kl. mit der falschen Werbeaussage konfrontiert haben, sie – die M – verfüge über mehr als zwanzig Jahre Erfahrung in der Kunststoff-Extrusion von Kantenbändern und über ein Herstellungsverfahren, das extrem enge Toleranzen ermögliche. Auf Abmahnung der Kl. habe der Bekl. für die M im August 1992 eine wettbewerbliche Unterlassungsverpflichtung abgegeben. Die Kl. übersieht jedoch, daß die vom Bekl. abgegebene Verpflichtungserklärung sich lediglich auf das Unterlassen irreführender Werbung der M bezieht. Sie enthält kein Anerkenntnis, die Kl. habe das Produktionsverfahren entwickelt. Im übrigen trifft die Behauptung der Revision, bereits in der Klageschrift habe sie vorgetragen, die M habe das Werbeschreiben allen Kunden übermittelt, so nicht zu. Dort wird zwar das Schreiben „an die Kunden„ der Kl. genannt. Das war aber im Hinblick auf die wenigen namentlich genannten Kunden nicht zwingend im Sinne „alle Kunden„ zu verstehen, zumal die Kl. stets betont hat, auch in der Revision, daß die Kunden mit einem hohen Umsatz von Unikaten für die M wegen des BS-Verfahrens interessant seien. Überdies weisen die im Rechtsstreit überreichten Unterlagen keine Kundenanschriften aus.

3. Der Bekl. kann entgegen der Auffassung der Kl. nicht wegen fahrlässiger Unkenntnis auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Tatbestände der §§ 1 , 17 UWG in Verbindung mit den Vorschriften über die unerlaubte Handlung setzen vorsätzliches Handeln des vermeintlichen Mittäters voraus.

4. Ein Unterlassungsanspruch der Kl. ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Erstbegehungsgefahr. Das LAG hat die Erstbegehungsgefahr mit der Überlegung verneint, spätestens seit ihrer Beschlagnahme habe der Bekl. keinen Zugriff auf die Unterlagen. Damit hat es erkennbar dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Kl. die in den beschiedenen Klageanträgen bezeichneten Anlagen, in denen ihre Betriebsgeheimnisse verkörpert sind, dem Bekl. im Rechtsstreit zugeleitet hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn der Bekl. hat die Unterlagen redlich erworben. Aus einem redlichen Besitzerwerb kann regelmäßig nicht auf die Gefahr künftiger Störung geschlossen werden. Deshalb ist die Rüge der Revision, der Tatbestand des Urteils des LAG sei unvollständig, weil sich aus ihm nicht die Tatsache ergebe, daß sie dem Bekl. die Unterlagen auf Weisung des Gerichts im Rechtsstreit überreicht habe, unbegründet. Hierauf beruht die Entscheidung des LAG nicht.

Die Behauptung der Kl., sie habe nur „auf Druck„ des Gerichts gehandelt, trifft im übrigen nicht zu. Im Protokoll der Sitzung vom 7. 3. 1996 ist lediglich der Hinweis des LAG festgehalten, gegen die Bestimmtheit der Klageanträge I 1c), 1.g) 1k) und 2. bestünden Bedenken. Dem mußte die Kl. Rechnung tragen. Wenn sie sich dafür entschied, die Klageanträge mit Hilfe der Unterlagen selbst zu konkretisieren, waren die Unterlagen dem Bekl. zur ordnungsgemäßen Rechtsverteidigung zur Verfügung zu stellen. Die Kl. hätte auch die Möglichkeit gehabt, ihr Anliegen zu umschreiben, ohne gleichzeitig die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht; Wettbewerbsrecht

Normen

BGB §§ 823, 826, 1004; HGB §§ 74ff.; UWG §§ 1, 13 IV, 17; ZPO §§ 286, 301, 318, 320, 554 III Nr. 3 lit. b