BAG, Revisionsurteil vom 30. September 1998, 5 AZR 690/97

BAG, Revisionsurteil vom 30. September 1998, 5 AZR 690/97

Angemessene Ausbildungsvergütung – ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

30. 09. 1998


Aktenzeichen

5 AZR 690/97


Leitsatz des Gerichts

  1. Nach § 10 I 1 BBiG ist dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Fehlt eine tarifliche Regelung, kann zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütungauf Empfehlungen von Kammern und Innungen zurückgegriffen werden (Bestätigung v. BAG, EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 45).

  2. Liegt die Ausbildungsvergütung um mehr als 20% unter den Empfehlungen der zuständigen Kammer (hier: Rechtsanwaltskammer), so ist zu vermuten, daß sie nicht mehr angemessen i.S. von § 10 I BBiG ist.

  3. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Ausbildungsvergütungen ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht aufden Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

  4. Eine nicht unterschriebene Rechtsmittelbelehrung in dem Spruch eines Schlichtungsausschusses für Ausbildungstreitigkeiten ist nicht ordnungsgemäß i.S. von §§ 111 II 4, 9 V ArbGG.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung. Die Kl. stand aufgrund eines Ausbildungsvertragsvom 25. 6. 1993 in der Zeit vom 1. 7. 1993 bis zum 30. 6. 1996 bei den bekl. Rechtsanwälten in einem Ausbildungsverhältnis zur Anwaltsgehilfin. Gemäß § 5 des Ausbildungsvertrags war die Vergütung wie folgt geregelt:

1. Ausbildungsjahr 550 DM;

2. Ausbildungsjahr 650 DM;

3. Ausbildungsjahr 740 DM.

Die vereinbarte Ausbildungsvergütung entsprach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Mindestempfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Am 28. 3. 1993 hatte die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Mindestempfehlungen für die Ausbildungsvergütung von Anwaltsgehilfinnen für ab dem 1. 7. 1994 abgeschlossenen Ausbildungsverträge auf 925 DM brutto für das ersteAusbildungsjahr, 1025 DM brutto für das zweite Ausbildungsjahr und 1125 DM für das dritte Ausbildungsjahr angehoben. Die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Verträge sollten an diese Minstempfehlungen angepaßt werden. Mit Schreiben vom 4. 6. 1996 rief die Kl. den Schlichtungsausschuß bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorfan mit dem Ersuchen, ihre Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 1. 7. 1994 bis zum 30. 6. 1995 anzupassen. Der Schlichtungsausschluß der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf entsprach dem Antrag der Kl. durch Entscheidung vom 1. 7. 1996. Die dieser Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist nicht unterschrieben. Der begründete Beschluß, der von den Bekl. nicht anerkannt worden ist,wurde am 25. 7. 1996 den Parteien zugestellt. Mit ihrer beim ArbG am 14. 8. 1996 anhängig gemachten Klage verlangt die Kl. von den Bekl. für das zweite und dritte Ausbildungsjahr die Differenz zwischen der ihr gezahlten Ausbildungsvergütung und 80% der von der Kammer am 28. 3. 1993 empfohlenen Sätze, also für die Zeit vom 1. 7.1994 bis zum 30. 6. 1995 die monatlichen Differenzbeträge zwischen 650 DM und 820 DM brutto und für die Zeit vom 1. 7. 1995 bis zum 30. 6. 1996 die monatlichen Differenzbeträge zwischen 740 DM und900 DM brutto. Sie hält mindestens 80% der empfohlenen Beträge für angemessen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei rechtzeitig erhoben, da wegen der fehlenden Unterschrift unter der Rechtsmittelbelehrung nicht die Zweiwochenfrist des § 111 II 3 ArbGG, sondern die Jahresfrist des § 9 V ArbGG maßgebend sei. Die Kl. hatbeantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 3960 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung war erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Bekl. ihren Klageabweisungsantragweiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Bekl. sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Kl. für das zweite Ausbildungsjahr pro Monat jeweils 170 DM und für das dritte Ausbildungsjahr jeweils 160 DM brutto nebst Zinsen nachzuzahlen.

I. Die Klage ist zulässig. Ihr ist die Verhandlung vor dem von der Kammer gebildeten Ausschuß vorangegangen (§ 111 II 1 u. 5 ArbGG). Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben worden. Nach § 111 II 3 ArbGG kann, wenn der vom Ausschuß gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt wurde, nur „binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen ArbG erhoben werden„. Gemäß § 111 II 4 ArbGG gilt § 9 V ArbGG entsprechend. Nach dieser Vorschrift enthalten alle mit einembefristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen die Belehrung über das Rechtsmittel; die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur dann, wenn die Partei ordnungsgemäß schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels regelmäßig nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAGE76, 62 = NJW 1994, 3181 = NZA 1994, 1053 = AP Nr. 10 zu § 9 ArbGG1979) ist die Rechtsmittelbelehrung nur dann ordnungsgemäß i.S. von § 9 V ArbGG, wenn sie von denRichtern unterschrieben ist. Die Unterschrift muß den zu unterzeichnenden Text abschließen. Sie wird daher im Regelfall unter den fertigen Text gesetzt. Dies ist durch eine andere Handhabung wie z.B. die Anheftung der nicht unterschriebenen Rechtsmittelbelehrung an die Urteilsbegründung nicht sichergestellt. Für die dem Spruch des Ausschusses beizufügende Rechtsmittelbelehrung kann nichts anderes gelten. DieUnterschrift unter der Rechtsmittelbelehrung soll auch hier sicherstellen, das denjenigen, die entschieden haben, die Verantwortung für die Rechtsmittelbelehrung übernehmen. Daran fehlt es im Streitfall. Die daher maßgebliche Jahresfrist hat die Kl. gewahrt.

II. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch auf Zahlungder geltend gemachten Differenzbeträge ergibt sich aus § 10 I 1 BBiG. Nach dieser Vorschrift hat „der Ausbildende . . . dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren„. Dieser Anspruch ist nach § 18 BBiG unabdingbar. Dieder Kl. gezahlte Ausbildungsvergütung war nicht angemessen. Der Arbeitsvertrag ist insoweit, als niedrigere Vergütungssätze vereinbart wurden, nach § 134 BGB unwirksam.

1. Die Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielleHilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (Schr. Ber. des Ausschusses für Arbeit, BT-Dr V-4260, S. 9; BAGE 41, 142[149f.] = NJW 1983, 1629 = AP Nr. 1 zu § 29 BBiG; BAGE 81, 139 = NZA 1996, 698 = AP Nr. 6 zu § 10 BBiG = EzA BBiG § 10 Nr. 3). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher eine Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt (BAGE 41, 142[149f.] = NJW 1983, 1629 = AP Nr. 1 zu § 29 BBiG; BAGE 81, 139 = NZA 1996, 698 = AP Nr. 6 zu § 10 BBiG; BAGE 68, 10 = NZA 1991, 773 = AP Nr. 3 zu § 10 BBiG = EzA BBiG § 10 Nr. 2 [zu II 2]; LAG Rheinland-Pfalz, Fredebeul, Berufliche Bildung vor Gericht, Entscheidungssammlung III, § 10 BBiG, 16. 6. 1982; ähnl. BVerwGE 62, 117 = NJW 1981, 2209; BVerwG, NVwZ 1987, 411 = EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 48; VGH München, EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 10; VGHMünchen, BayVBl 1976, 210; OVG Münster, Fredebeul III, § 10 BBiG, 20. 5. 1985).

2. § 10 I 1 BBiG enthält jedoch nur eine „Rahmenvorschrift„ (BT-Dr V-4260, S. 9). Es ist zunächst Sache der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung festzulegen, sofern nicht bei Tarifbindung beider Parteien oder bei Allgemeinverbindlichkeit die tariflichen Sätze maßgebend sind. Die Vertragsparteien haben einen Spielraum. Daraus folgt, daß sichdie Überprüfung nur darauf erstreckt, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist (VGH München, BayVBl 1976, 210). Dabei kommt dem RevGer. – ebenso wie bei § 315 BGB (BAGE 47, 238 [249] = NZA 1985, 810 L = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht [zu A II 2]; BAG, NZA 1992, 67 = AP Nr. 38 zu§ 611 BGB Direktionsrecht [zu III 1a]) – ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu.

3. Welche Vergütung angemessen ist, kann nur unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Wichtigster Anhaltspunkt dafür sind die einschlägigen Tarifverträge, da sie von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt sind und anzunehmen ist, daß die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt sind. Nach ständiger Rechtsprechungdes BAG ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen (BAGE 33, 213 [219] = NJW 1981, 1330 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; BAGE 41, 142 = NJW 1983, 1629 = AP Nr. 1 zu § 29 BBiG; BAG, EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 45; BAGE 81, 139 = NZA 1996, 698 = AP Nr. 6 zu § 10 BBiG). Mit Urteil vom 10. 4. 1991 hat der Senat entschieden, daß vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen jedenfalls dann nicht mehr angemessen i.S. von § 10 I 1 BBiG sind, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20% unterschreiten (BAGE68, 10 = NZA 1991, 773 = AP Nr. 3 zu § 10 BBiG = EzA BBiG § 10 Nr. 2).

Fehlt eine tarifliche Regelung, so kann – wie der Senat in seinem Urteil vom 25. 4. 1984 (EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 45) ausgesprochen hat – auf branchenübliche Sätze zurückgegriffen oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Industriezweigs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden.Weiter kann auch auf die von Handwerkskammern oder Handwerksinnungen herausgegebenen Empfehlungen zurückgegriffen werden (vgl. Knopp-Kraegeloh, BBiG, 4. Aufl., 1998, § 10 Rdnr. 2). Für Empfehlungen anderer Kammern,wie z.B. von Rechtsanwaltskammern, kann nichts anderes gelten. Derartige Empfehlungen sind zwar nicht verbindlich (BVerwGE 62, 117 = NJW 1981, 2209). Sie sind jedoch einwichtiges Indiz für die Angemessenheit der empfohlenen Sätze. Allerdings kann die angemessene Vergütung im Einzelfall auch darunter oder – insbesondere bei lange Zeit nicht geänderten Empfehlungen – auch darüber liegen.

4. Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Revision auch dann, wenn die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Vergütungssätze zur Zeit des Vertragsschlusses noch angemessen waren. Die Vergütung muß während der gesamten Ausbildungszeit angemessen sein (Götz, BerufsausbildungsR,1992, Rdnr. 251). Das ergibt sich – wie das LAG zutreffend ausgeführt hat – bereits aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 10 I Nr. 1 BBiG, aber auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Diese stellt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Vielmehr ist eine jeweils angemessene Vergütungzu gewähren. Was angemessen ist, kann sich ändern. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie dem Berufsausbildungsverhältnis, kann sich die Prüfung der Angemessenheit sinnvollerweise nur auf die jeweiligen Zeitabschnitte und nicht auf den Zeitpunktdes Vertragsschlusses beziehen.

5. Der Auszubildende genügt seiner Darlegungslast im Regelfall damit, daß er sich auf einschlägige tarifliche Vergütungssätze oder – falls es solche nicht gibt – auf Empfehlungen von Kammern oder Innungen stützt und darlegt, daß die ihm gezahlte Vergütung mehr als 20% darunter liegt. Der Auszubildende kann sich dann nicht auf den Vortrag beschränken,die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen. Er hat vielmehr unter Angabe des Maßstabes darzulegen, warum dies der Fall sein soll.

6. Für den Streitfall ergibt sich daraus folgendes: Es spricht viel dafür, daß die im Berufsausbildungsvertrag vereinbartenVergütungssätze bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr angemessen waren. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung, da die Parteien nur um die Vergütung im zweiten und drittenAusbildungsjahr, also ab 1. 7. 1994, streiten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war die von den Bekl. gezahlte Vergütung nicht mehr angemessen, da sie mehr als 20% unter dem Mindestempfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammerlag.

a) Die Kl. hat sich auf die Empfehlungen der Kammer bezogen und die Differenzbeträge zu 80% der empfohlenen Sätze eingeklagt. Bereits damit hat sie ihrer Darlegungslast genügt. Die Kl. hat weiter – durch Bezugnahme aus das Urteil des VGDüsseldorf vom 31. 5. 1994 (3 K 290-94) – vorgetragen, die Rechtsanwaltskammer habe sie bei ihrer Empfehlung von den tariflichen Vergütungen in vier verwandten Büroberufe leitenlassen, die allesamt einen aussagekräftigen Querschnitt der Büroberufe darstellten, und zwar das Bankgewerbes, des Versicherungsgewerbes, des Einzelhandels und der Steuerfachgehilfin. Die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer entsprächen genau den für Steuerfachgehilfinnen ab 1. 1. 1993 geltenden tariflichen Vergütungssätzen. Die tariflichen Regelungen in diesen vier Bereichen spiegelten in ihrer Gesamtheit die nach der Verkehrsauffassung angemessene Vergütung wieder.Dieses Vorgehen der Kammer war sachgemäß. Die Bedeutung der Empfehlungen von Kammern für die Angemessenheit der Vergütung wird dadurch bestätigt.

b) Die Einwendungen der Bekl. sind nicht stichhaltig. Siehaben geltend gemacht, es stelle einen Verstoß gegen Denkgesetze und Gesetze der Logik dar, wenn im Rahmen der Angemessenheit auf verwandte Berufe, insbesondere Bankgewerbe, Versicherungsgewerbe und Einzelhandel verwiesen werde. Denn der Unterschied zwischen den vorgenannten Berufsparten zeige sich bereits in der Einkommensstruktur. Nur die Rechtsanwälte seien an eine Gebührenordnung gebunden. Diesen wesentlichen Unterschied habe das LAG verkannt.Damit haben die Bekl. ihrer Darlegungslast nicht genügt. Zum einen haben sie übersehen, daß sich die Kammer bei ihren Empfehlungen insbesondere an den tariflichen Vergütungssätzen im Bereich Steuerfachgehilfen orientiert hat. Zum anderen haben sie nicht dargetan, welche Maßstäbestatt dessen für die Angemessenheitsprüfung gelten sollen. Dies gilt um so mehr, als die Kl. nicht die vollen Sätze, sondern nur 80% der Mindestempfehlungen der Rechtsanwaltskammer verlangt. Die im Ausbildungsvertrag die Parteien vereinbarten Vergütungssätze unterschreiten die Kammerempfehlungen für das zweite Ausbildungsjahr um mehr als 36% und für das dritte Ausbildungsjahr um mehr als 34%. Sie sind daher unangemessen. Geschuldet ist anstelle der vereinbarten Vergütung die angemessene Vergütung. Diese liegt mindestens bei den von der Kl. zugrunde gelegten 820 DMmonatlich für das zweite Ausbildungsjahr und 900 DM für das dritte Ausbildungsjahr.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BBiG § 10 I; ArbGG §§ 9 V, 111 II