Bahnfunkmast: Bei der Genehmigung muss ein Alternativstandort geprüft werden
Bei der Genehmigung eines Bahnfunkmasts, der auf ein unmittelbar angrenzendes Nachbargrundstück optisch bedrängend wirkt, muss ein vorhandener Alternativstandort in die Abwägung einbezogen werden.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall mehrerer Grundstückseigentümer. Diese sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, an dem eine Bahnstrecke vorbeiführt.Mit Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamts errichtete die DB Netz AG auf ihrem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück einen 25 m hohen Sendemast. Er ist Teil eines neuen digitalen Funksystems, das u.a. der Sicherheit des Bahnverkehrs dient. Mit ihrer Klage wenden sich die Eigentümer gegen die optische Dominanz der am Rande des Wohngebiets errichteten Anlage. Sie machen insbesondere geltend, der Mast könne auf einem etwas entfernt gelegenen ebenfalls bahneigenen Grundstück aufgestellt werden.
Das OVG stellte die Rechtswidrigkeit der Genehmigung fest. Zwar halte der Sendemast die vorgeschriebenen Grenzwerte für Lärm und elektromagnetische Wellen ein. Ferner müssten die Eigentümer wegen ihrer Nachbarschaft zur Bahnlinie mit technisch notwendigen Veränderungen rechnen, die gegebenenfalls mit optischen Beeinträchtigungen verbunden seien. Jedoch seien diese Auswirkungen nach Ansicht der Richter durch die Wahl des Standorts der Anlage möglichst gering zu halten. Deshalb müssten Alternativstandorte, welche die optische Wirkung auf das Grundstück durch den 25 m hohen Mast minderten, in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden. Dies habe das Eisenbahn-Bundesamt im Hinblick auf das für die Aufstellung des Funkmasts ebenfalls geeignete Grundstück, das aber nicht an die Wohnbebauung angrenze, bisher unterlassen. Deshalb sei die Genehmigung rechtswidrig (OVG Rheinland-Pfalz, 8 C 11052/10.OVG).