Bauordnungsrecht: Unzulässige Werbeanlage bei verdeckter Grünfläche
Werbeanlagen sind unzulässig, wenn sie den bisher freien Blick auf eine Grünfläche verdecken. Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Minden.
Nach diesem Urteil ist eine geplante Werbeanlage bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, wenn am Aufstellungsort ein beachtlicher Baumbewuchs vorhanden ist und dieser Ausblick auf die begrünte Fläche für Verkehrsteilnehmer durch eine auf einem 2,50 m hohen Fuß montierte Mega-Light-Anlage mit einer Größe von 3,76 m x 2,78 m ganz erheblich verdeckt wird (VG Minden, 9 K 2708/10).