Bauunterbrechung: Bauunternehmer hat besondere Schutzpflichten für die Baustelle
Ein Bauunternehmer muss für einen besonderen Schutz der Baustelle sorgen, wenn er diese (z.B. nach Feierabend) verlässt.
Das betrifft nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München nicht nur den Schutz der von ihm selbst erbrachten Leistungen. Er muss vielmehr für einen umfassenden Schutz sorgen. Dazu gehören zum einen alle Gegenstände, die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergeben wurden. Zum anderen muss er auch weitgehend fertiggestellte Gebäude vor Beschädigungen schützen. Dazu zählen insbesondere auch die Vorleistungen anderer Unternehmer. So muss er z.B. bei Dachabdichtungsarbeiten darauf achten, dass bei Arbeitsunterbrechungen alle Fugennähte und Anschlüsse dicht verschweißt sind. So wird vermieden, dass Feuchtigkeit in bereits gedämmte Dachflächen eindringen kann. Kommt der Bauunternehmer diesen Pflichten nicht nach, muss er für einen durch eintretendes Niederschlagswasser entstehenden Schaden haften (OLG München, 9 U 1027/11).