Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 18. August 2006, 10 S 06.02663

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 18. August 2006, 10 S 06.02663

Sperrung einer Bundesstraße für Kfz von mehr als 12 Tonnen von 22:00 bis 6:00

Gericht

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

18. 08. 2006


Aktenzeichen

10 S 06.02663


Leitsatz des Gerichts

Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass gemäß § 45 IX 3 StVO ein generelles Durchfahrtverbot für Schwerlastverkehr erlassen wird und somit abgesehen vom Regionalverkehr auch bisheriger Abkürzungsverkehr im Einzelfall gezwungen sein kann die Autobahn zu benutzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Ast. tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 32.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I. Die Ast., sämtlich Speditions- bzw. Logistikunternehmen aus dem Raum ******** und dem Landkreis **********, wenden sich mit ihrer am 8. 8. 2006 erhobenen Klage und ihrem vorliegend ebenfalls am 8. 8. 2006 bei Gericht eingegangenen streitgegenständlichen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die im Juni und Juli 2006 ergangenen und nachfolgend im Einzelnen benannten verkehrsrechtlichen Anordnungen der beiden Ag., mit denen der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen von 22 Uhr bis 6 Uhr für eine Erprobungsphase von sechs Monaten auf der Bundesstraße B 25 (B 25 im Folgenden) im Bereich der Städte ************ und *********** (Ag. zu 2)) unter Verfügung umfassender Ausnahmeregelungen verboten wird.

Im Einzelnen beantragen die Ast.:

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung des Ag. zu 1) vom 19. 7. 2006, Az.: 140 SG 34, sowie seiner verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 21. 6. 2006, Az.: SG 34 vom 30. 6. 2006, Az.: 140 SG 34 und vom 24. 7. 2006 sowie gegen die auf der Grundlage der Allgemeinverfügung und der verkehrsrechtlichen Anordnungen aufgestellten Verkehrszeichen wird angeordnet.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung der Ag. zu 2) vom 20. 7. 2006, sowie seiner verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 20. 6. 2006, Az.: WO 140 sowie gegen die auf der Grundlage der Allgemeinverfügung und der verkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen wird angeordnet. III. Für die Geltungsdauer der aufschiebenden Wirkung sind die in den Allgemeinverfügungen und den verkehrsrechtlichen Anordnungen des Ag. zu 1) und des Ag. zu 2) aufgeführten Verkehrsschilder durchzustreichen oder sonst als zurzeit nicht geltend zu kennzeichnen.

Zur Antragsbegründung wird mit Schriftsätzen vom 8. 8. 2006, 11. 8. 2006 und zuletzt vom 17. 8. 2006 im Wesentlichen geltend gemacht, die Ast. seien Spedi-tions- und Logistikunternehmen, deren Kraftfahrzeuge mit mehr als 12 Tonnen Gesamtgewicht vom Nachtfahrverbot mit der Folge betroffen seien, dass für die Ast. erhebliche betriebliche Erschwernisse und erhebliche zusätzliche Unkosten entstünden, die sich zum Teil im Zeitraum eines halben Jahres teilweise auf fünf- bis sechsstellige Euro-Beträge pro Unternehmen addieren würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO für die von den Antragsgegnern getroffenen Anordnungen lägen nicht vor. Insbesondere sei entgegen der Annahme der Ag. nicht von einem seit Einführung der Mautpflicht auf Autobahnen maßgeblich erhöhten Verkehrsaufkommen durch Mautausweichverkehr mit entsprechend erhöhten Gefährdungen und Belästigungen für die Anlieger der B 25 im fraglichen Bereich auszugehen. Die hierzu von den Antragsgegnern vor Erlass der Anordnungen durchgeführten Ermittlungen seien nicht hinreichend bzw. nicht differenziert genug. Im Übrigen sei die betroffene Bevölkerung schon vor Einführung der Autobahnmaut insbesondere auch nachts ganz erheblichen Lärm- und Abgasbelästigungen durch Schwerlastverkehr ausgesetzt gewesen, denn seit jeher sei die B 25 als Abkürzungsstrecke insbesondere aus dem und in den schwäbischen Raum benützt worden. So hätten auch die Lastwagen aller Ast. schon vor Einführung der Maut aus den teilweise im Einzelnen benannten Kostengründen (insbesondere Zeit- und Treibstoffersparnis) die Abkürzungsstrecke von ******** aus über **********, **********, *********** und ************ bzw. umgekehrt benützt. Die Erhöhung der Lärmwerte wie auch des Gefährdungspotentials für die Bevölkerung durch etwaigen Mautausweichverkehr könne demgegenüber nur marginal sein. Die angegriffenen Anordnungen seien darüber hinaus auch ermessensfehlerhaft, da der auf Grund der Sperrungen zu erwartende Ausweichverkehr im Zuge anderer Bundes- und Staatsstraßen nicht ausreichend in die Abwägung mit einbezogen worden sei. Die von den Antragsgegnern verfügten Ausnahmeregelungen seien willkürlich erfolgt. Letztlich seien die Anordnungen für die Betroffenen auch viel zu unbestimmt und nicht geeignet, das eigentliche Ziel zu erreichen, Mautflüchtlinge wieder auf die Autobahn zu zwingen.Die Ag. haben beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag der Ast. zu 1), 3) bis 9) und 13) sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels gegebener Antragsbefugnis schon unzulässig, da diese Ast. eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Anordnungen entweder nicht hinreichend geltend gemacht hätten oder, wie insbesondere die Ast. zu 1), 6) und 8) schon von der allgemein verfügten Ausnahmeregelung erfasst seien und Fahrten ihrer Lkw deshalb auch nicht vom ausgesprochenen Durchgangsverkehrsverbot erfasst würden. Dies ergäbe sich daraus, dass bereits nach der gesetzlichen Definition des „Durchgangsverkehrs“ und mit den von den Antragsgegnern erlassenen (Ausnahme) Allgemeinverfügungen insbesondere auch Fahrten in die Landkreise ******* und ********** zulässig seien. Vom Verbot freigestellt seien zudem Fahrten zum Zwecke der Be- und Entladung bei Unternehmen in einem Korridor von ca. 30 km Luftlinie westlich und östlich der Bundesstraße 2 im Streckenabschnitt **********/******** zwischen der Landkreisgrenze ********** (nördliche Grenze) und der Autobahn A 8 West (südliche Grenze).

Betroffen und antragsbefugt seien deshalb wohl nur die Ast. zu 2) und 10) bis 12), deren Anträge seien jedoch unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO seien sämtlich gegeben. Einzuräumen sei zwar, dass den Antragsgegnern keine spezifischen Zahlenvergleiche des Lkw-Verkehrs ab 12 Tonnen vor und nach Einführung der Lkw-Maut zur Verfügung stünden. Nach den für den Zeitraum Januar bis November 2005 durch die staatliche Bauverwaltung ermittelten Messdaten anhand der automatischen Dauerzählstelle auf der B 25 bei ********** stehe jedoch zweifelsfrei fest, dass der werktägliche Lkw-Verkehr ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen in diesem Zeitraum gegenüber dem heranzuziehenden entsprechenden Vergleichszeitraum im Jahr 2003 um ca. 10 Prozent insgesamt und in den Nachtstunden um bis zu 30 Prozent gestiegen sei, wobei die Zunahme für den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr im Mittel bei etwa 16 Prozent liege. Da Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen von der Mautregelung ausgenommen seien, könne diese Zunahme ganz überwiegend dem so genannten „Mautfluchtverkehr“ zugerechnet werden. Nach einer Lärmberechnung des Straßenbauamtes ******* führe die Zunamedes Schwerlastverkehrs zu einer teilweise erheblichen Überschreitung der Grenzwerte der „Lärmschutzrichtlinie Straßenverkehr“ in der Stadt ************ und den durch die B 25 betroffenen Stadtteilen. Der Lärmpegel liege nach dieser Berechnung in allen betroffenen Ortsteilen zur Nachtzeit bei über 65 dB (A). Ein Nachtfahrverbot bewirke voraussichtlich eine Pegelminderung von bis zu 9,5 dB (A). Letztlich seien bei den von den Antragsgegnern getroffenen Ermessensentscheidungen auch alle Belange der Betroffenen bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



II. Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO bleibt insgesamt erfolglos.

Der Eilantrag der Ast. zu 4) bis 6) ist mangels hinreichend geltend gemachter bzw. sonst wie ersichtlicher Rechtsbetroffenheit und damit mangels erforderlicher Antragsbefugnis bereits unzulässig. Die genannten Ast., deren Standorte jeweils in dem gesetzlich normierten Ausnahmebereich gem. § 41 II Nr. 6 Buchst. a bis c StVO „Durchgangsverkehr bzw. Regionalverkehr“ oder jedenfalls im behördlich verfügten „Ausnahmekorri-dor“ im Bereich der Bundesstraße B 2 (Strecke **********-********) liegen, haben bisher weder geltend gemacht noch ist anderweitig ersichtlich, dass ihre Lkw bei Start oder Endpunkt vom jeweiligen Betriebsort vom angegriffenen Durchgangsverbot tangiert wären. Damit scheidet aber eine denkbare Rechtsbeeinträchtigung unter jeglichem rechtlichen Ansatz aus, weshalb der Antrag dieser Ast. bereits wegen Unzulässigkeit erfolglos bleiben musste.

Der Antrag der übrigen Ast., deren Betroffensein und damit ihre Antragsbefugnis auf Grund des angegebenen Standortes oder der in der Antragsbegründung erhobenen Einwendungen außerhalb des gesetzlich normierten Geltungsbereiches des so genannten „Regio-nalverkehrs“ bzw. außerhalb der behördlich verfügten Ausnahmeregelungen liegt, ist zulässig, sachlich aber aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht begründet. Das Eilrechtsschutz-begehren der Ast., deren Antrag bereits aus obigen Gründen unzulässig ist, ist darüber hinaus aus den gleichen sachlichen Gründen jedenfalls ebenfalls unbegründet.

Die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens gebotene umfassende, gleichwohl summarische Prüfung ergibt, dass die angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen der Ag. voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden sind und die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Ast. insgesamt erfolglos bleiben wird.

Die angegriffenen Anordnungen werden von den in Ansatz gebrachten Rechtsgrundlagen gem. § 45 I Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und 6, Abs. 9 Satz 3 i.V. mit § 41 II Nr. 6 Satz 3, Satz 5 und Satz 6 StVO zweifelsfrei gedeckt. Insbesondere liegen entgegen den Einwendungen der Antragstellerseite auch die tatbestandlichen Voraussetzungen gem. der hier einschlägigen zentralen Eingriffsnorm, nämlich des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO jedenfalls unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer „probeweisen“ Anordnung gem. § 45 I Satz 2 Nr. 6 StVO vor.

In § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ist ausdrücklich normiert, dass insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (§ 45 I Satz 1 StVO) oder zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (§ 45 I Satz 2 Nr. 3 StVO) Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden können, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.

Sinn und Zweck dieser erst ein Jahr nach Einführung der Autobahnmaut in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu amtliche Begründung, VkBl Heft 2, 2006, S. 37 f.) „den überörtlichen Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen von mehr als 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse aus Gründen der Ordnung des Verkehrs – insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung an Ortsdurchfahrten -und zur Verbesserung des Verkehrsablaufes und des Verkehrsverhaltens im nachgeordneten Straßennetz – zumindest an herausragenden Stellen – nicht ausweichen zu lassen. Wenn nötig ist dieser Verkehr vom nachgeordneten Straßennetz, z. B. von „sensiblen“ Ortsdurchfahrten, wieder auf die Autobahn zu leiten. Nur auf diese Weise können die Belastungen, denen die Straßenanlieger ausgesetzt sind, sowie die negativen Auswirkungen auf den Verkehrsablaufund das Verkehrsverhalten auf diesen Straßen verringert werden. Auch die Eingriffe in das Wirtschaftsleben sind unter Abwägung der Interessen der Wohnbevölkerung und der ansässigen Betriebe zumutbar. Die Regionaltransporte, die schon bisher nicht auf die Autobahn ausweichen mussten, werden nicht belastet, da sie von der Regelung ausgenommen sind.“ … „Die Widmung der Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen für den Durchgangsverkehr bleibt weiterhin unangetastet. An dem grundsätzlichen Gemeingebrauch am Straßenraum ändert sich nichts. Dies wird insbesondere durch die Definition des Durchgangsverkehrs sichergestellt. So werden insbesondere Verkehre, die auf die Nutzung des Straßenraumes auf Grund der notwendigen Erschließungsfunktion der Straße angewiesen sind, und Lieferverkehre nicht als Durchgangsverkehr i.S. der Vorschrift bezeichnet.“

Im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Gesetzeszweck wollte der Gesetzgeber den Straßenverkehrsbehörden mit dem neuen § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO eine speziell für Mautausweichverkehre definierte abgesenkte Eingriffsmöglichkeit zur Verfügung stellen, die den zuständigen Behörden den Eingriff dann erlaubt, wenn dadurch die erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung von Maut nach dem Autobahnmautgesetz hervorgerufen sind, beseitigt oder abgemildert werden können.

Steht mithin auf Grund hinreichender und aussagefähiger Ermittlungen der Behörden fest, dass die Wohnbevölkerung erheblichen – zusätzlichen – Belästigungen durch verändertes Verkehrsverhalten ausgesetzt ist, die auf Mautausweichverkehre zurückzuführen sind, kann die zuständige Verkehrsbehörde das vom Gesetzgeber gem. § 41 II Nr. 6 StVO zur Verfügung gestellte Verbot des Durchgangsverkehrs anordnen. Gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelung durch Definition des Begriffes „Durchgangsverkehr“ in § 41 II Nr. 6 Buchst. a bis c StVO ist hierbei sichergestellt, dass der bisherige Regionalverkehr von diesem Verkehrsverbot nicht betroffen wird. Dies bedeutet andererseits aber, dass es der Gesetzgeber offenkundig in Kauf genommen hat, dass nach tatbestandlicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ein generelles Durchfahrtsverbot für Schwerlastverkehr – mit Ausnahme des genannten Regionalverkehrs – erlassen werden darf und damit unter Umständen auch der bisherige Durchgangsverkehr (vor Einführung der Autobahnmaut) im gesetzlichen Sinne, also insbesondere so genannter „Abkürzungsver-kehr“, im Ergebnis gezwungen sein kann, die Autobahn oder andere freie Strecken zu benützen. Diese Auslegung der gesetzlichen Vorgaben erscheint auch sach- und interessens-gerecht, zumal es den Straßenverkehrsbehörden nach der Gesetzesbegründung aufgegeben ist, vor Anordnung eines Durchfahrtsverbotes stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen und insbesondere im Rahmen der notwendigen Ermessensentscheidung die schutzwürdigen Interessen der Wohnbevölkerung mit den verkehrlichen Erfordernissen, insbesondere auch der verkehrlichen Bedeutung der Straße, im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und bei nachgewiesenen Existenz bedrohenden Nachteilen für Betriebe, die bisher schon einen „Abkürzungsver-kehr“ durchgeführt haben, diesem Belang gegebenenfalls durch Einzelausnahmegenehmigungen Rechnung zu tragen.

Gemessen an diesen Grundsätzen können die angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen der Ag. nicht beanstandet werden.

Die Ag. haben vor Erlass der angegriffenen Anordnungen hinreichende und aussagefähige Feststellungen zum Anstieg des Durchgangsverkehrs im Bereich der Städte ************ und ***********, den kausalen Zusammenhang mit der so genannten „Mautflucht“ und zu den dadurch erheblich gestiegenen Gefährdungen und Belästigungen der Wohnbevölkerung getroffen. Mit den Antragsgegnern geht das Gericht davon aus, dass es auf Grund der jedenfalls im summarischen Verfahren der Beurteilung zugrunde zu legenden Messdaten der automatischen Dauerzählstelle auf der B 25 bei ********** in der Nacht zu einem bis zu 30-prozentigen Anstieg des Schwerlastverkehrs gekommen ist, der in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Mittel jedenfalls bis 16 Prozent Anstieg liegt. Auch die Feststellungen des Straßenbauamtes ******* hinsichtlich einer erheblichen Überschreitung der Grenzwerte der „Lärmschutzrichtlinie Straßenverkehr“ können von der Antragstellerseite nicht durchgreifend in Zweifel gezogen werden. Zwar mag es sein, dass schon vor Beginn des „Mautfluchtverkehrs“ im Einzelfall eine Grenzwertüberschreitung vorlag, feststeht andererseits aber, dass durch den um 16 Prozent gesteigerten Schwerlastverkehr zur Nachtzeit ein weiterer Lärmbeitrag von jedenfalls 1,1 dB (A) hinzukommt. Mag auch bei isolierter Betrachtung eine Steigerung von 1,1 dB (A) sich nicht auf das subjektive Empfinden auswirken, so ist jedoch der grundsätzlichen Schutzintention des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zu entnehmen, dass Mautausweichverkehr schon bestehende unzuträgliche Lärmverhältnisse nicht noch weiter grundsätzlich verschlechtert oder auch nur festschreibt. Hinzu kommt, dass unbeschadet der Lärmsituation jedenfalls das Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch Fußgänger und Radfahrer, die durchaus auch in der Nachtzeit im Ortsbereich die B 25 frequentieren, erheblich gestiegen ist. Letztlichzutreffend haben die Ag. auch darauf verwiesen, dass die automatische Zählstelle zwar alle Lkw ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht messtechnisch erfasst hat, mangels kausalen Zusammenhanges des gemessenen Anstieges mit der Einführung der Autobahnmaut aber die zusätzliche Verkehrsbelastung um ca. 16 Prozent nachts im Wesentlichen nur mit der „Mautflucht“ erklärbar ist. Demnach lagen und liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vor. Jedenfalls gibt dies die Rechtfertigung für eine Erprobung der detaillierten Auswirkungen bzw. einer Feinfeststellung der Ursachen (§ 45 I Satz 2 Nr. 6 StVO).

Die auf Grund der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen den Antragsgegnern erst eröffnete Ermessensentscheidung kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Maßgebliche Ermessensfehler sind nach dem für das Gericht gem. § 114 VwGO insoweit eingeschränkten Überprüfungsrahmens nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Behördenakten kann vielmehr entnommen werden, dass die Ag. im Zusammenwirken mit der höheren Verkehrsbehörde, hier der Regierung von Mittelfranken, äußerst umfangreich die in ihre Abwägungsentscheidung einzustellenden Interessenslagen, hier insbesondere auch die der weiter entfernt liegenden und betroffenen Wirtschaftsbetriebe wie u. a. die der Ag., ermittelt, gewichtet und um Ausgleich bemüht berücksichtigt haben. Deutlich wird dies auch dadurch, dass die Ag. gerade um des Ausgleichs bzw. der Vermeidung von Nachteilen willen im Bereich der Bundesstraße B 2 den genannten „Ausnahmekorridor“ zwischen ********** und ******** geschaffen und damit die dort ansässigen Unternehmen ebenfalls vom Durchfahrtsverbot ausgenommen haben. Nicht zu beanstanden ist auch, dass bei dieser Abwägungsentscheidung eine auch aus Sicht des Gerichtes durchaus praktikable Grenze für generelle Ausnahmeregelungen mit der Autobahn A 8 gezogen wurde. Von einem willkürlichen Vorgehen kann insoweit keine Rede sein, zumal, wie ausgeführt, es einzelnen außerhalb des Ausnahmebereiches liegenden Unternehmen unbenommen bleibt, Einzelausnahmegenehmigung bei nachgewiesener völliger unzumutbarer und Existenz bedrohender Situation zu beantragen. Letztlich haben die Ag. auch die von der Antragstellerseite angesprochene Problematik des so genannten „Verlagerungsverkehrs“, u. a. bezüglich der Bundesstraße B 29, bei ihrer Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt. Abgesehen von der wohl zu verneinenden Frage, inwieweit die Ast. bei einer – unterstellt – nicht ausreichenden Berücksichtigung insoweit überhaupt in ihren geschützten subjektiven Rechten betroffen sein könnten, ist es u. a. wichtiges Ziel der Erprobung, auch derartige Auswirkungen zu ermitteln.

Nach alledem war daher der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 I VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 I GKG i.V. mit Ziffer 1.5 und 46.14 des unverbindlichen Streitwertkataloges (NVwZ 2004, 1327), wobei das Gericht einen Streitwert in der Hauptsache von 13 x 5.000 Euro zugrunde legte.

Rechtsmittelbelehrung

1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24- 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Für die Einlegung der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i.S. des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden i.S. des § 14 III Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse i.S. des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern i.S. des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestelltevon Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Die Vertretungsregelungen in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge, des Schwerbehindertenrechts und der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sowie in Angelegenheiten, die im vorangehenden Satz aufgeführt sind, gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der dort genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigung haftet. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Rechtsgebiete

Garten- und Nachbarrecht; Straßenverkehrs- und Straßenrecht

Normen

VwGO § 80 Abs. 5