BayVGH, Entscheidung über Verfassungsbeschwerde vom 8. Juli 2009, Vf. 20-VI-08
„Bedauernswerter Kläger“ scheitert mit Gegendarstellung vor dem Landesverfassungsgericht
Gericht
BayVGH
Art der Entscheidung
Entscheidung über Verfassungsbeschwerde
Datum
08. 07. 2009
Aktenzeichen
Vf. 20-VI-08
Leitsatz des Gerichts
Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Beleidigung sowie zivilgerichtlicher Entscheidungen über ein presserechtliches Gegendarstellungsbegehren des Beschwerdeführers, das die Berichterstattung über diese Verurteilung in einer Tageszeitung betraf.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 27. August 2007 Az. 11 Ds 31 Js 311/07, die Beschlüsse des Landgerichts Hof vom 19. Oktober und 5. November 2007 Az. 4 Ns 31 Js 311/07 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Dezember 2007 Az. 1 Ws 792-793/07 in einem Strafverfahren, in dem der Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Zum anderen werden mit der Verfassungsbeschwerde das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. September 2007 Az. 35 O 14/07, das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Dezember 2007 Az. 8 U 72/07 sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Dezember 2007 und 14. Januar 2008 Az. 8 U 72/07 angegriffen. In diesem zivilgerichtlichen Verfahren wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, mit der er unter anderem den Abdruck einer Gegendarstellung in einer Tageszeitung erreichen wollte, in der über die genannte strafrechtliche Verurteilung berichtet worden war.
A.
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er war von Ende 2006 bis Anfang 2007 in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Hof als Pflichtverteidiger eines Angeklagten tätig, dem der vielfache sexuelle Missbrauch eines Kindes zur Last lag. Am 21. November 2006 hob das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger auf. Die Entpflichtung wurde vom Oberlandesgericht Bamberg am 1. Dezember 2006 wieder rückgängig gemacht. Hierüber sowie über das Strafverfahren insgesamt wurde in der Tageszeitung F. durch den Redakteur M. wiederholt ausführlich berichtet.
Am sechsten Verhandlungstag, der in öffentlicher Sitzung am 11. Dezember 2006 stattfand, verlas der Beschwerdeführer eine von ihm verfasste schriftliche Erklärung, die er anschließend zu Protokoll gab. Diese lautete auszugsweise wie folgt:
Das Verhandlungsklima ist zwar gut, aber es könnte besser sein, indem alle Verfahrensbeteiligten gegenseitig anerkennen, dass jeder die „richtige“ Lösung des verfahrensgegenständlichen Rechtsfalls anstrebt. Dass dieser Zustand noch nicht erreicht ist, liegt daran, dass ein bedauernswerter Schmierfink für die Presse tätig ist, der kein Ehrgefühl hat, und deshalb nicht nur uneingeschränktes Mitleid, sondern auch Ausgrenzung verdient. Er fühlt sich ermuntert, den zum Nachteil des Verteidigers unterlaufenen Rufmord erneut zu inszenieren, anstatt wahrheitsgemäß zu dementieren, indem der Beschluss des OLG Bamberg vom 1. Dezember 2006 angemessen in der Zeitung bekannt gegeben wird. … Deshalb beantrage ich, den Pressevertreter der F., der keinerlei StPO-Kenntnisse hat, wegen fortgesetzter Anmaßung und Unfähigkeit, das öffentliche Informationsinteresse der Leser zu erfüllen, bis zum Ende des Strafprozesses unwiderruflich von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung auszuschließen. … Es bleibt der Zeitung unbenommen, einen ehrenwerten und sachkundigen Berichterstatter zu entsenden. …
Der im Sitzungssaal anwesende Redakteur M. stellte wegen dieser Äußerungen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft Hof leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung ein und erhob am 14. Mai 2007 beim Amtsgericht Hof Anklage gegen den Beschwerdeführer.
2. Mit dem angegriffenen Urteil vom 27. August 2007 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100 €.
Der Beschwerdeführer habe den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht. Seine Äußerung, der Redakteur M. sei ein „bedauernswerter Schmierfink“, der „kein Ehrgefühl“ habe „und deshalb nicht nur uneingeschränktes Mitleid, sondern auch Ausgrenzung“ verdiene, kennzeichne den Geschädigten als eine Person, die der allgemeinen Wertschätzung als Mensch nicht teilhaftig sei bzw. nach der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht sein solle. Eine Person, die keinerlei Ehrgefühl habe und Ausgrenzung verdiene, stehe nach allgemeiner Ansicht auf tiefster sittlicher und moralischer Stufe. Dies sei auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit als reine Diffamierung des Geschädigten zu verstehen. Die Äußerung sei nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt. Es sei zwar anerkannt, dass die Verfahrensbeteiligten in einem Strafprozess starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen dürften, um ihre Rechtsposition zu unterstreichen. Die beleidigenden Äußerungen des Beschwerdeführers hätten jedoch keinen Verfahrensbeteiligten, sondern einen unbeteiligten Dritten betroffen, der als Pressevertreter für seine Berichterstattung seinerseits das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit in Anspruch nehmen könne. Die Meinungsfreiheit trete hinter den Ehrenschutz zurück, wenn es sich bei der Äußerung um eine herabsetzende Schmähung der angegriffenen Person handle. Dies sei hier zu bejahen, weil nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, die Verlesung des Schriftsatzes habe der Verteidigung des Angeklagten gedient. Auch im Rahmen einer im Interesse des Angeklagten liegenden Verteidigung seien die allgemeinen Gesetze einzuhalten und Übergriffe auf am Verfahren unbeteiligte Dritte zu unterlassen.
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Oktober 2007 verwarf das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig, da sie offensichtlich unbegründet sei.
Die Bezeichnung des geschädigten Redakteurs als „Schmierfink“, „der kein Ehrgefühl hat und deshalb nicht nur uneingeschränktes Mitleid, sondern auch Ausgrenzung verdient“, erfülle zweifelsfrei den Tatbestand der Beleidigung, da diese Äußerung eine Kundgabe der Missachtung und einen damit verbundenen Angriff auf den ethischen und sozialen Wert des Betroffenen darstelle. Die Tatsache, dass die ehrverletzenden Äußerungen in einen Antrag an das Gericht eingeflossen seien, lasse den Vorsatz nicht entfallen. Die Äußerungen seien auch nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Im Rahmen dieser Vorschrift müsse dem Grundrecht der Meinungsfreiheit sowie, da der Beschwerdeführer die Äußerung als Verteidiger in einem Strafverfahren getätigt habe, dem Grundrecht der Berufsfreiheit, dem Recht auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen werden. Diese Rechte kollidierten mit dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht des Geschädigten auf Achtung seiner persönlichen Ehre. In Anbetracht dieser Grundrechtskollision sei grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Eine solche würde sich allerdings dann verbieten, wenn die Äußerung, wovon das Amtsgericht ausgehe, eine reine Schmähkritik darstellen würde, weil Schmähkritik nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Von Schmähkritik könne indes nur dann die Rede sein, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn die Erklärung ohne jeden Sachbezug abgegeben werde. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da die fragliche Äußerung in einen Antrag gekleidet und mit der vorangegangenen Berichterstattung durch den Geschädigten begründet worden sei. Da auch weder eine Formalbeleidigung noch ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege, habe eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen. Für die Freiheit der Rede spreche, dass der Beschwerdeführer die ehrverletzenden Äußerungen in seiner Eigenschaft als Verteidiger und als Reaktion auf die vom Verletzten zu verantwortenden Presseberichte abgegeben habe. Bei diesen Berichten habe es sich aber bis zur Abgabe der Äußerung am 11. Dezember 2006 nahezu ausschließlich um Tatsachenberichte gehandelt. Der Vortrag des Beschwerdeführers, es habe eine Vorverurteilung seines Mandanten durch die Presse gegeben, treffe ausweislich der bei den Akten befindlichen Artikel nicht zu. Ebenso wenig sei es richtig, dass der Beschwerdeführer von dem verletzten Redakteur M. als „unfähig hingestellt“ oder „diffamiert“ worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers als Verteidiger sei lediglich in einem am 16. November 2006 veröffentlichten Kommentar negativ bewertet worden. Dort habe der Geschädigte die Art des Beschwerdeführers, mit Zeugen umzugehen, als „herabwürdigend“ beschrieben, was bei Prozessbeobachtern schon seit einiger Zeit „für Bestürzung sorge“. Ferner habe er Attacken des Beschwerdeführers gegen andere Prozessbeteiligte als „cholerisch“ und das Verhalten des Beschwerdeführers als „wutentbranntes Geschrei“ und „unwürdiges Gezänk“ gewertet. Im Vergleich hierzu stellten die Achtungsangriffe des Beschwerdeführers jedoch einen Wertungsexzess dar. Während der Beschwerdeführer seine Angriffe ad personam gerichtet habe, habe der Verletzte die Person des Beschwerdeführers nicht angegriffen; seine Kritik habe sich vielmehr auf dessen Verhalten bezogen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht spontan im Sinn eines Gegenschlags gehandelt, sondern den in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftsatz bereits drei Tage zuvor verfasst. Zudem habe der Geschädigte keine Möglichkeit gehabt, sich an Ort und Stelle gegen die Äußerungen des Beschwerdeführers zur Wehr zu setzen. Die ehrverletzende Äußerung sei zwar in einen Sachantrag an das Gericht gekleidet worden, dieser Sachantrag sei aber in keiner Weise sachlich gerechtfertigt gewesen, weil der Ausschluss eines Pressevertreters wegen des dem Beschwerdeführer nicht genehmen Inhalts seiner Berichterstattung zweifellos nicht habe erfolgen dürfen.
4. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. November 2007 wies das Landgericht die mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2007 zurück, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliege.
5. Mit Schriftsatz vom 7. November 2007 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Landgericht geltend, sein Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 sei auch als sofortige Beschwerde anzusehen, mit der er sich gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2007 wende. Daneben fechte er den Beschluss vom 5. November 2007 mit der Beschwerde an.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Dezember 2007 verwarf das Oberlandesgericht Bamberg beide Beschwerden. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2007 sei nicht statthaft. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Berufung, die sich gegen eine amtsgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen richte, gemäß § 313 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet nicht anzunehmen, sei nicht anfechtbar. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. November 2007 sei statthaft und zulässig, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht sei den Anforderungen an die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gerecht geworden.
B.
1. Am 31. August 2007 erschien in der Tageszeitung F. unter der Überschrift „Gerichtsreporter als Schmierfink beschimpft – H. Anwalt muss 1.500 Euro zahlen“ folgender Artikel:
Wegen Beleidigung eines F.-Redakteurs in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist ein 64-jähriger Rechtsanwalt aus Hof zu 1.500 Euro Geldstrafe verurteilt worden.
H. – Letztlich waren es wohl die „mangelnde Einsicht und die mangelnde Fähigkeit zur Selbstkritik“, die dem Juristen laut Hofer Amtsrichterin Dr. P. F. statt einer Verwarnung die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100 Euro einbrachten. Denn der Rechtsanwalt hatte nach der Freispruch-Forderung seines Verteidigers H. S. als „letztes Wort“ eine 17-seitige Erklärung verlesen. Darin hatte der Angeklagte argumentiert, dass die beleidigenden Worte gegen den Redakteur eben keine Straftat sind, sondern unvermeidbar waren, um seinen damaligen Mandanten effektiv verteidigen und vor einem drohenden Fehlurteil schützen zu können. Der Mandant war angeklagt, seine Stieftochter über 300 Mal sexuell missbraucht zu haben, war letztlich aber nur wegen einer Missbrauchs-Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Staatsanwalt R. L. kommentierte dieses ausufernde Schlusswort – in dem der Anwalt den Begriff „Schmierfink“ nicht als Beleidigung, sondern als „umgangssprachliche Redeweise“ definierte – als „leicht bodenlos“.
Doch was war eigentlich passiert? Der Anwalt, der damals im Dezember 2006 den Sex-Täter verteidigte, war von der Strafkammer des Hofer Landgerichts als Pflichtverteidiger abberufen worden, weil er laut Richter „nicht in der Lage ist, den Angeklagten pflichtgemäß zu verteidigen“. Wenige Tage später war dieser Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg jedoch aufgehoben worden. Über beide Entscheidungen hatte der später beschimpfte Redakteur berichtet. Und über das von Staatsanwalt und Gericht mehrfach gerügte Verhalten des Anwalts einen Kommentar geschrieben, in dem er ebenfalls die Auftritte des Verteidigers kritisierte. Laut Richterin F. presserechtlich einwandfrei. Die Richterin zum Angeklagten: „Sie müssen diese Kritik hinnehmen. Wir müssen Ihre ja auch stets hinnehmen, wenn Sie zum Staatsanwalt sagen ‚Halten Sie den Mund’ oder wenn sie Zeuginnen durch stundenlange und sinnlose Befragungen zum Weinen bringen.“ Doch damals hatte der Anwalt weder die Kritik im Kommentar noch die Sachberichterstattung hingenommen. Der Jurist hatte über den Redakteur in einem vor Publikum und Prozessbeteiligten verlesenen Schriftsatz unter anderem erklärt: „…dass ein bedauernswerter Schmierfink für die Presse tätig ist, der kein Ehrgefühl hat, und deshalb nicht nur uneingeschränktes Mitleid, sondern auch Ausgrenzung verdient.“ Dafür wurde er jetzt bestraft.
Mit Schreiben vom 3. September 2007 forderte der Beschwerdeführer die F. Verlag GmbH als Herausgeberin der Zeitung F. auf, folgende Gegendarstellung abzudrucken:
a) Unzutreffend ist bereits die Überschrift: „Hofer Anwalt muss 1.500 € zahlen“.
Zutreffend ist vielmehr, dass es kein rechtskräftiges Urteil gibt, wonach „H. Rechtsanwalt … 1.500 € zahlen muss“.
b) Unzutreffend ist, dass eine „Formalbeleidigung“ begangen wird (Verwendung eines Schimpfworts, vgl. www.R…de), wenn zur Beschreibung der Ungereimtheit eines Textes dargetan wird, dass ihn ein „Schmierfink“ („Schreiberling“) verfasst habe.
Zutreffend ist vielmehr, dass der Strafverteidiger seine gesetzlich vorgeschriebene Rolle (hier: Abwendung der Verurteilung zu ca. 12 Jahren wegen ca. 300 Kapitalverbrechen) erfüllt, wenn er beantragt, zu beschließen, denjenigen Zeitungsreporter (der namentlich nicht benannt wird), von der Hauptverhandlung auszuschließen, der durch die Art seiner Berichterstattung („Schmierfink“) die öffentliche Meinung und die Verfahrensbeteiligten negativ beeinflusse. Dem Strafverteidiger sind (solche) sachbezogenen ehrverletzenden Äußerungen, die nicht „Formalbeleidigungen“ sind, erlaubt (§§ 185, 193 StGB).
c) Unzutreffend ist, dass der Rechtsanwalt keine „Einsicht und Fähigkeit zur Selbstkritik“ habe.
Zutreffend ist vielmehr, dass sich der Rechtsanwalt bei dem Reporter am 22. Mai 2007 in einem Widerrufsschreiben mit folgenden Worten entschuldigt hat: „Hierzu stelle ich fest, dass ich mich von den Formulierungen distanziert habe und dass ich sie zurücknehme und bedauere und mich für die Äußerungen entschuldige …“.
d) Unzutreffend ist, dass Ehrverletzungen, die (noch) nicht „Formalbeleidigungen“ sind und die der Strafverteidigung dienen, strafbar seien.
Zutreffend ist, dass sie niemals „vorsätzlich“ (§ 16 StGB) oder gar „rechtswidrig“ (§ 193 StGB) sein können.
e) Unzutreffend ist, dass der Rechtsanwalt jemals zu einem Staatsanwalt gesagt habe: „Halten Sie den Mund!“
Zutreffend ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt noch nie einem Staatsanwalt (oder Richter) gesagt hat, „den Mund zu halten“.
f) Unzutreffend ist, dass der in dem Strafprozess (Dezember 2006) erzielte Erfolg des Strafverteidigers (Freispruch wegen 299 Verbrechen des sexuellen Missbrauchs) darauf beruht habe, dass der Strafverteidiger die „Zeuginnen durch stundenlange und sinnlose Befragungen zum Weinen (gebracht habe)“.
Zutreffend ist vielmehr, dass sich die sog. Opferzeugin, 24 Jahre alt, bei der wiederholten Vernehmung in derartige Widersprüche verwickelt hat, dass sich für jeden rechtskundigen Zuhörer (nicht aber für den Zeitungsreporter) die Erkenntnis aufdrängte, dass die Zeugin entweder bei ihrer ursprünglichen Vernehmung oder bei ihrer wiederholten Vernehmung die Unwahrheit gesagt hat. Im Übrigen hat der Strafverteidiger noch nie eine Zeugin durch stundenlange und sinnlose Befragungen zum Weinen gebracht.
g) Unzutreffend ist, dass die Verurteilung wegen 300 Kapitalverbrechen des sexuellen Missbrauchs abwendbar gewesen wäre, wenn der Strafverteidiger diejenige Taktik gewählt hätte, die die Zeitung bei der Berichterstattung angemahnt hat („Taktik der leisen Töne“).
Zutreffend ist vielmehr, dass die sog. „Opferzeugin“, 24 Jahre alt, in der Hauptverhandlung die 300 Kapitalverbrechen des Angeklagten bereits überzeugend bestätigt hatte. Eine Verurteilung konnte unter diesen Umständen nur im Falle einer genialen Meisterleistung des Strafverteidigers abgewendet werden! Es gelang ihm, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu dem Antrag zu provozieren, dass der Strafverteidiger (als Pflichtverteidiger) „abgesetzt“ wird. Innerhalb von Sekundenbruchteilen machte der bisherige Pflichtverteidiger als Wahlverteidiger weiter, aber mit der Maßgabe, dass das Gericht nun einen neuen Pflichtverteidiger bestellte, was zur Folge hatte, dass die Opferzeugin erneut vernommen werden musste, wobei sie nunmehr ganz anders aussagte als ursprünglich (weil sie vermutlich ihre ursprüngliche Aussage vergessen hatte und inzwischen mehrere Wochen vergangen waren). Das Prozessergebnis (Entlassung des Angeklagten aus der U-Haft) war eine Sensation, die derjenige Strafverteidiger bewerkstelligt hatte, über den die F. heute noch (siehe oben) rufschädigend berichtet.
Ferner forderte der Beschwerdeführer die F. Verlag GmbH auf, es künftig zu unterlassen, ein Bildnis seiner Person ohne Einwilligung zu veröffentlichen. Die F. Verlag GmbH verweigerte sowohl den Abdruck der gewünschten Gegendarstellung als auch die Abgabe der vom Beschwerdeführer geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung.
2. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer die F. Verlag GmbH und den Redaktionsdirektor der Zeitung F. vor dem Landgericht Hof im Wege der einstweiligen Verfügung auf Abdruck der mit Schreiben vom 3. September 2007 geforderten Gegendarstellung, auf Unterlassung der Verbreitung seines Portraits sowie auf Zahlung von 1.023,16 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Das Landgericht wies die Verfügungsanträge mit dem angegriffenen Urteil vom 20. September 2007 zurück. Dem Beschwerdeführer stehe kein Gegendarstellungsanspruch nach Art. 10 BayPrG zu. Der in Anspruch genommene Redaktionsdirektor sei insoweit schon nicht passivlegitimiert, da er weder verantwortlicher Redakteur noch Verleger der Tageszeitung F. sei. Hinsichtlich des ersten Punktes der beantragten Gegendarstellung sei ein Gegendarstellungsanspruch zwar denkbar, da insoweit eine Tatsachenbehauptung in Rede stehe und ein aufmerksamer Leser davon ausgehen könne, dass die geschilderte Verurteilung unanfechtbar sei. Der geforderte Gegendarstellungstext sei aber „überzogen“, da es ein – wenn auch nicht rechtskräftiges – Urteil gebe, wonach der Beschwerdeführer eine Geldstrafe zu bezahlen habe. Die Gegendarstellungstexte zu den Punkten b) bis g) wiesen keinerlei Zusammenhang mit dem beanstandeten Zeitungsartikel auf, da die als unzutreffend bezeichneten Textstellen dort nicht enthalten seien. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und des Zahlungsanspruchs fehle es bereits an der Eilbedürftigkeit der Entscheidung.
3. Mit seiner Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg verfolgte der Beschwerdeführer die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Hinsichtlich der geforderten Gegendarstellung beantragte er zusätzlich hilfsweise den Abdruck des folgenden Textes:
In dem Zeitungsbericht der F. vom 31. August 2007 („Gerichtsreporter als ‚Schmierfink‘ beschimpft. Hofer Anwalt muss 1.500,00 € zahlen,“) hätten folgende Tatsachen nicht unterdrückt werden dürfen:
a) dass sich der Rechtsanwalt dadurch strafbar gemacht haben soll, dass er in einer Hauptverhandlung im Strafprozess einen bestimmten sitzungspolizeilichen Antrag gestellt hat, dessen Wortlaut für den Gerichtsreporter der F. (den der Rechtsanwalt namentlich nicht genannt hat) beleidigend gewesen sei;
b) dass sitzungspolizeiliche Anträge, die dazu dienen, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu sichern, ähnlich wie Strafanzeigen nur dann rechtswidrig sind, wenn sie eine Formalbeleidigung oder eine falsche Verdächtigung darstellen;
c) dass der Rechtsanwalt in dem sitzungspolizeilichen Antrag vom 11. Dezember 2006 (auf Ausschluss des Reporters von der Teilnahme an der Hauptverhandlung) gerügt hat, dass der F. bei der Berichterstattung über den „Sexprozess“ Fehler unterlaufen sind, insbesondere, dass dem Leser der Eindruck vermittelt worden ist, als ob die gerichtliche Anordnung der Entpflichtung eines Pflichtverteidigers eine Art „Berufsverbot“ sei und als ob eine solche Anordnung mit der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Unfähigkeit des Verteidigers begründbar sei, den Angeklagten effektiv zu verteidigen. In Wahrheit ist eine Entpflichtung nur dann zulässig, wenn der Mandant glaubhaft macht, dass das Verhältnis zu seinem Verteidiger zerrüttet sei. Dies war hier nicht im Geringsten der Fall!
d) dass der Rechtsanwalt in dem Text der Begründung seines sitzungspolizeilichen Antrags lediglich den vom Gerichtsreporter behaupteten fehlerhaften Geltungsanspruch korrigiert hat, nämlich die Vorspiegelung, dass der Gerichtsreporter der F., der im Sexprozess tätig war, strafrechtliche Kenntnisse erworben habe, was in Wahrheit nicht der Fall ist, wie er als Zeuge am 27. August 2007 eingeräumt hat, so dass also der Wahrheitsbeweis geführt worden ist dahingehend, dass dem Reporter die für seine Berufsausübung erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen;
dass die Richterin sich in Bezug auf den Rechtsanwalt in der Urteilsbegründung ehrverletzend geäußert hat und dass die F. nicht befugt war, dies zu zitieren, weil dies sonst eine strafbare Beleidigung ist (Verbreitung von falschen Gerüchten und Vorurteilen), insbesondere im Hinblick darauf, dass der Reporter wusste, dass die Beschuldigungen falsch sind, wonach angeblich der Rechtsanwalt stundenlang und sinnlos Zeuginnen befragt habe und einem Staatsanwalt den Mund verboten habe, was mit der Strafsache (angebliche Beleidigung zum Nachteil des Reporters) überhaupt nichts zu tun hat;
f) dass die Verbreitung von ehrverletzenden Gerüchten eine strafbare Beleidigung ist, wonach angeblich der Rechtsanwalt stundenlang und sinnlos Zeuginnen befragt habe und einem Staatsanwalt den Mund verboten habe;
g) dass der Wahrheitsbeweis der hier von dem Rechtsanwalt benutzten Redensart („Schmierfink“) die Strafbarkeit der Beleidigung ausschließt (vgl. BGHSt 12, 287);
h) dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht unter Hinweis auf Gerüchte und Vorurteile begründbar ist, die mit dem Verfahrensgegenstand (angebliche Beleidigung des Reporters) nichts zu tun haben;
i) dass dem Rechtsanwalt selbstverständlich keine Schmähkritik (Formalbeleidigung) des Reporters zur Last gelegt werden kann, wie der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Hof im Beschluss vom 19. Oktober 2007 festgestellt hat;
j) dass das Urteil des AG Hof vom 27. August 2007 für jeden Rechtskundigen in mehrfacher Hinsicht gravierend fehlerhaft und deswegen aufhebungsbedürftig ist;
k) dass ein Nachholungsverfahren (§ 311 a StPO) wegen Grundrechtsverletzung läuft (vgl. Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 25. Oktober 2007 und 30. Oktober 2007, 4 Ns 31 Js 311/07);
l) dass wegen Beleidigung des Klägers ein Strafantrag gestellt worden ist (31 U Js 5353/07 AG Hof), wobei bemerkenswert ist, dass die Staatsanwaltschaft Hof die Meinung vertritt, dass die Verbreitung ehrverletzender Gerüchte nicht beleidigend sei;
m) dass der von Rechtsanwalt Dr. K. im „Sexprozess“ erreichte Freispruch vom Vorwurf, dass der Mandant 300 Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Kindern begangen habe, ein sensationeller Erfolg ist, der beweist, dass der Rechtsanwalt den Verteidigungsauftrag optimal erfüllt hat und sehr gut gearbeitet hat und dass der Vorwurf, den Reporter beleidigt zu haben, die unsägliche Rechtsunkenntnis des Reporters der F. widerspiegelt und dass die Absetzungsbemühungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dr. K., eine Fehlleistung der Staatsanwaltschaft gewesen ist und dass die entsprechende Absetzungsanordnung der Strafkammer ein rechtsstaatliches Missgeschick war. Weiter hilfsweise hierzu beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügungsbeklagten zum Abdruck einer Gegendarstellung folgenden Inhalts zu verpflichten:
Rechtsanwalt Dr. K. beanstandet, dass die F. das Persönlichkeitsrecht auf Gegendarstellung verfassungsrechtswidrig beschränkt, indem sie sich anmaßt,
1. den Text der am 3. September 2007 am 31. Oktober 2007 vorgelegten Gegendarstellung einer Zensur zu unterziehen, ganz so, als ob sie Anspruch darauf habe, dass ein Widerspruchsrecht, geschweige denn „Widerstandsrecht“ gegen Zeitungsartikel unterdrückt werden dürfe;
2. eine ebenso seltsame wie skandalöse richterliche verbale Entgleisung zu zitieren, die eines juristischen Sachverstands entbehrt, nämlich wahrheitswidrig zu behaupten, dass Rechtsanwalt Dr. K. als Strafverteidiger im Strafverfahren angeblich Zeuginnen durch stundenlange und sinnlose Vernehmungen zum Weinen gebracht habe, und dass er einem Staatsanwalt den Mund verboten habe. Dass dies kein Teil der Begründung dafür sein kann, dass der Gerichtsreporter angeblich von Rechtsanwalt Dr. K. beleidigt worden sei, wird verschwiegen. Es wird stattdessen der Eindruck erweckt, als ob der Rechtsanwalt in Form des Urteils des Amtsgerichts Hof vom 27. August 2007 die Rache der Justiz verdient habe;
3. einen rechtsunkundigen Dilettanten als „Gerichtsreporter“ einzusetzen, der wegen unterlassener Aneignung von elementaren Strafrechtskenntnissen als Zeuge am 27. August 2007 eingeräumt hat (Wahrheitsbeweis!), sorglos drauf loszuschreiben (also nach der einschlägigen Realdefinition als „Schmierfink“ bezeichnet werden darf) und bereit ist, den Leser zu desorientieren („kein Ehrgefühl hat“) bzw. die Öffentlichkeit aufzuhetzen und damit die Unabhängigkeit der Strafkammer zu gefährden (vgl. Kissel, GVG, § 172 Rdnr. 30);
4. den rechtlich wesentlichen Gesichtspunkt zu verschweigen, dass
a) der Strafverteidiger verteidigungstaktisch verpflichtet war, in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2006 (im „Sex-Prozess“) die sitzungspolizeiliche Maßnahme zu beantragen, dass dem Gerichtsreporter der F. das Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung entzogen wird;
5. der Strafverteidiger Dr. K. in Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Verteidiger zur Begründung seines sitzungspolizeilichen Antrags auf Ausschluss des Reporters aus der Hauptverhandlung eine Kurzfassung gewählt hat, in der eine einschlägige Redensart definitionsgemäß verwendet worden ist („Schmierfink“ oder etwa „Trunkenbold“, „Schreihals“, „Zeitungsschmierer“); in dem Zeitungsartikel der F. vom 31. August 2007 auf die Berichterstattung im Dezember 2006 anzuspielen, wonach der Strafverteidiger derartig unfähig taktiert haben soll, dass die Strafkammer des Landgerichts auf Antrag des Staatsanwalts den „Abgang“ bzw. die Entlassung des Verteidigers habe anordnen müssen;
6. heute noch ihre Inkompetenz für eine sorgfältige Gerichtsberichterstattung zu demonstrieren, indem die Fehleinschätzung der F. vom Dezember 2006 weiterhin kolportiert wird: In Wahrheit führte die damalige Taktik des Rechtsanwalts Dr. K. im Sex-Prozess einerseits zur größten Niederlage, die die Hofer Staatsanwaltschaft in einem Strafprozess jemals erlitten hat und andererseits zum größten Sieg, den ein Strafverteidiger jemals in Hof errungen hat! Die Strafkammer sah sich nämlich gezwungen, in 330 Fällen eines jeweiligen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs freizusprechen! Nur in einem einzigen Fall, der noch dazu 20 Jahre zurückliegt, wurde angeblich ein Tatnachweis erbracht.
7. Die Verurteilung des Unterfertigten wegen Beleidigung („Schmierfink“) erfolgte zwar am 27. August 2007 durch das Amtsgericht Hof. Aber dies war offensichtlich eine Fehlleistung, zumal schwerste Verfahrensfehler unterliefen: Die Urteilsbegründung bezog sich partiell auf eine nicht angeklagte und nicht geschehene Tat, nämlich Zeuginnen und einen Staatsanwalt drangsaliert zu haben, Verletzung der §§ 261, 264 StPO. Verurteilt worden ist wegen angeblicher Schmähkritik, begangen vom Rechtsanwalt zum Nachteil des Gerichtsreporters. Diese Bewertung ist falsch. Das Landgericht hat im Berufungsverfahren am 19. Oktober 2006 beschlossen, dass gerade keine Schmähkritik und auch keine Formalbeleidigung gegeben ist. Mithin ist das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 27. August 2007 falsch. Gegeben ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Schließlich ist hervorzuheben, dass die F. in der Gerichtsreportage vom 31. August 2007 wiederum dem Leser weismachen will, dass der Rechtsanwalt im „Sex-Prozess“ keinen Grund gehabt habe, in einem sitzungspolizeilichen Antrag zu begehren, dass der Gerichtsreporter von der Berichterstattung durch Beschluss des Gerichts ausgeschlossen wird. Verkannt wird, dass der Rechtsanwalt hierzu nicht nur berechtigt war (§ 193 StGB), sondern dazu verpflichtet war, dies zu tun. Die Vertuschung des Justizskandals durch die Staatsanwaltschaft Hof und die systematische Ablenkung von diesem Justizskandal war nichts anderes als eine üble Inszenierung, die von der F. nicht durchschaut worden ist, sondern auch noch unterstützt worden ist. Ohne den Strafverteidiger hätte es einen Justizskandal gegeben, nämlich über 330fache Verurteilung des Angeklagten wegen nicht begangener Verbrechen! Wenn ein Prozessorgan eine solche Fehlleistung abliefert, fühlt man sich erinnert an die Fehlleistungen der gelenkten und gleichgeschalteten Presse in (national)sozialistischen Staaten.
Die Meinung, dass durch ein bayerisches Pressegesetz wirksam eine Zeitungsredaktion ermächtigt werden könnte, ein Recht auf Zensur der Gegendarstellungen auszuüben, ist aberwitzig. 9. Irreführende bzw. sorgfaltswidrige Meldungen von Provinzzeitungen sind keine Besonderheit. Eher ist das Gegenteil der Fall. Dem gutgläubigen Publikum entgeht dies. Selten findet man Meldungen, die uneingeschränkt wahrheitsgemäß sind. Beispiele gibt es in großer Zahl. Dies einzuräumen ist ein Gebot der vernünftigen Einsicht und Bescheidenheit. Solche Tugenden sollte auch eine Tageszeitung anstreben.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit dem angegriffenen Urteil vom 12. Dezember 2007 zurück. Der Beschwerdeführer könne weder mit dem Hauptantrag noch mit einem der Hilfsanträge den Abdruck einer Gegendarstellung verlangen. Der Hauptantrag genüge in keinem Punkt den Anforderungen nach Art. 10 BayPrG. Hinsichtlich der Punkte c), e) und f) sei die geforderte Gegendarstellung irreführend, da in ihr nicht kenntlich gemacht werde, dass sie sich insoweit nicht auf eigene Behauptungen der Zeitung beziehe, sondern auf Äußerungen der Strafrichterin, die in dem Artikel lediglich wiedergegeben seien. In den Punkten b), d), f) und g) verstoße der Gegendarstellungstext gegen den Grundsatz, dass Tatsachen gegen Tatsachen zu setzen seien, nicht Meinungen gegen Meinungen oder gar Meinungen gegen Tatsachen. Gegenüber Meinungsäußerungen bestehe kein Anspruch auf Gegendarstellung. Zudem sei die in den Punkten b) und d) des Hauptantrags aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, in der Erstmitteilung sei von einer „Formalbeleidigung“ die Rede, objektiv unzutreffend. Im Punkt g) fehle es am erforderlichen Bezug zur Erstmitteilung. Auch sei eine Gegendarstellung kein geeigneter Weg für anpreisende oder werbende Aussagen. Im Punkt a) sei die Gegendarstellung irreführend, da suggeriert werde, es habe überhaupt keine Verurteilung des Beschwerdeführers gegeben. Als statthaft in Betracht gekommen wäre allenfalls eine Ergänzung bzw. Einschränkung dahin, dass das Urteil am Tag der Verkündung nicht rechtskräftig geworden sei. Die vom Beschwerdeführer im Wege der Gegendarstellung geforderte Negation der Verurteilung sei jedoch unzulässig.
Der Beschwerdeführer habe das Gericht zwar autorisiert, Änderungen und Streichungen an dem Gegendarstellungstext vorzunehmen, dies könne jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen. Weder dem (potentiell) Abdruckverpflichteten noch dem Gericht sei es möglich, die Gegendarstellung von sich aus umzuschreiben. Eine beim Gericht liegende Textänderungsbefugnis widerspreche dem Zugangserfordernis und dem Änderungsverbot für die Presse (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayPrG).
Hinsichtlich der Hilfsanträge fehle es bereits an den formellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abdruck der geforderten Gegendarstellungen. Die neuen „Formulierungsvorschläge“ des Beschwerdeführers beschränkten sich nicht auf ein Minus zur ursprünglichen Fassung, sondern stellten ein Aliud dar, das durch die Zuleitung der ursprünglichen Fassung nicht gedeckt sei. Eine Übermittlung eines vom Beschwerdeführer als Einsender unterzeichneten Abdruckverlangens an die Abdruckverpflichteten sei insoweit nicht erfolgt und könne innerhalb der geforderten Aktualitätsgrenze von maximal vier Wochen auch nicht mehr erfolgen. Im Übrigen entsprächen die Hilfsanträge ebenso wie der Hauptantrag nicht den medienrechtlichen Anforderungen des Art. 10 BayPrG an eine abdruckfähige Gegendarstellung.
Bezüglich des Antrags auf strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung fehle es sowohl am Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit als auch am Verfügungsanspruch. Die geltend gemachten Anwaltskosten müssten die Verfügungsbeklagten schon deshalb nicht tragen, weil ein Anspruch auf Gegendarstellung und Unterlassung zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.
Dem Beschwerdeführer wurde am 20. Dezember 2007 eine Ausfertigung des Urteils vom 12. Dezember 2007 zugestellt, die keinen Verkündungsvermerk enthielt. Eine Urteilsausfertigung mit Verkündungsvermerk wurde ihm am 16. April 2008 zugestellt.
5. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Dezember 2007 setzte das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 101.023,16 € fest (Hauptantrag: Gegendarstellung 24.000 €, Unterlassungsantrag 10.000 €, Zahlungsantrag 1.023,16 €; 1. Hilfsantrag: 39.000 €; 2. Hilfsantrag: 27.000 €). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Schriftsätzen vom 3. und 9. Januar 2008 Gegenvorstellung mit dem Antrag, den Streitwert hinsichtlich der Gegendarstellungen von Amts wegen abzuändern. Bei den vorgeschlagenen Formulierungsvarianten handle es sich um einen einzigen Gegendarstellungsanspruch, die erfolgte „Vervielfältigung“ des Streitgegenstands sei verfehlt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2008 stellte das Oberlandesgericht fest, dass es bei der Streitwertfestsetzung vom 12. Dezember 2007 verbleibe. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers habe das Gericht den Streitgegenstand hinsichtlich der Gegendarstellung nicht „vervielfältigt“. Entscheidend für die Bestimmung des Streitgegenstands seien die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge. Nach ganz herrschender Auffassung bilde jede neue Fassung einer Gegendarstellung einen eigenen Streitgegenstand. In die Bewertung sei unter anderem das Interesse der Beklagten einzubeziehen, den Abdruck einer Gegendarstellung abzuwehren, die in allen drei Varianten zahlreiche Punkte umfasst und jeweils den Umfang der Erstmitteilung deutlich übertroffen habe.
6. Mit Schriftsatz vom 28. April 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 12. Dezember 2007 eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO. Ferner beantragte er, ihm hinsichtlich der Versäumung der Frist des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 21. August 2008 den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe die zweiwöchige Rügefrist des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten, die mit der Zustellung des Urteils am 20. Dezember 2007 zu laufen begonnen habe. Das Fehlen des Verkündungsvermerks auf der am 20. Dezember 2007 zugestellten Urteilsausfertigung mache die Zustellung nicht unwirksam. Die Verkündung des Urteils ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 12. Dezember 2007. Die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Inhalt dieses Protokolls werde durch seine Gegendarstellung vom 3. Januar 2008 gegen die – im Protokoll enthaltene – Streitwertfestsetzung belegt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, da der Beschwerdeführer nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung gehindert gewesen sei. Soweit er vortrage, er habe das ihm am 20. Dezember 2007 zugestellte Urteil irrtümlich für einen Urteilsentwurf gehalten, sei diese Annahme ohne nachvollziehbare Grundlage und damit sorgfaltswidrig. Zudem sei die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat habe im Termin vom 12. Dezember 2007 offengelegt, dass er die Ermächtigung des Beschwerdeführers, unter Verwendung vorformulierter „Textvarianten“ einen Gegendarstellungstext selbst zusammenzustellen, nicht aufgreifen werde, weil ein solches Ansinnen prozessual nicht zulässig sei. Der Senat sei der Erörterungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO nachgekommen. Auch seien sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgetragenen und mit der Gehörsrüge wiederholten Rechtsansichten in den Urteilsgründen berücksichtigt und rechtlich beurteilt worden.
II.
1. Mit seiner am 18. Februar 2008 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch Schreiben vom 19. März, 30. April, 19. Mai, 24. Juni, 1., 9. und 25. Juli, 7. und 21. August 2008 sowie 6. Januar, 5. Februar, 5. und 19. März sowie 7. Mai 2009, rügt der Beschwerdeführer – ohne Benennung entsprechender Normen der Bayerischen Verfassung – Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts, des Rechts auf freie Berufsausübung, des Rechts auf Justizgewährung, des Willkürverbots, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Meinungsfreiheit, des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, des Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie des Rechtsstaatsprinzips. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor:
a) Zu den angegriffenen strafgerichtlichen Entscheidungen:
Die Justiz habe willkürlich ein öffentliches Interesse an der Verfolgung des Privatklagedelikts der Beleidigung unterstellt. Das Amtsgericht habe die Verurteilung willkürlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer eine Schmähkritik oder Formalbeleidigung begangen habe. Der strafprozessuale Antrag sitzungspolizeilicher Art sei eine „antragstypische Kränkung des Störers“ gewesen, die dazu gedient habe, das vorrangige Rechtsgut der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und der Unabhängigkeit des Gerichts zu sichern. Die Amtsrichterin hätte sich selbst als befangen ablehnen müssen, weil sie im Ermittlungsverfahren gegen den früheren Mandanten des Beschwerdeführers wegen sexuellen Missbrauchs als Ermittlungsrichterin zwei Zeuginnen vernommen habe.
Der Einzelrichter des Landgerichts habe die Berufung mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 verworfen, obwohl er erkannt habe, dass sie aufgrund der fehlerhaften Beweiswürdigung des Amtsgerichts begründet gewesen wäre. Er habe willkürlich und unter Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter die Beweiswürdigung kassiert und ausgetauscht, wozu allenfalls das Kollegialgericht im Rahmen einer Hauptverhandlung befugt gewesen wäre. Nach der einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung hätte die Annahmeberufung für zulässig erklärt werden müssen. Das Landgericht hätte in seiner Entscheidung vom 5. November 2007 den Beschluss vom 19. Oktober 2007 aufheben und Termin zur Hauptverhandlung bestimmen müssen. Das Oberlandesgericht habe die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers völlig verkannt. Der Beschwerdeführer hätte zur neuen Beweiswürdigung gehört werden müssen. Das rechtliche Gehör hätte nur in einer Berufungshauptverhandlung beim Landgericht nachgeholt werden können.
b) Zu den angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen:
Das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten das aus dem Persönlichkeitsrecht folgende Gegendarstellungsrecht des Beschwerdeführers verfassungswidrig eingeschränkt. Sie hätten den Tatsachenbegriff des Art. 10 BayPrG verkannt, da sie davon ausgegangen seien, gegendarstellungsfähig seien „nur beobachtbare (wahrnehmungsfähige) Umstände (Behauptungen über ‚empirische’ Tatsachen)“, nicht aber „die Vernunftwahrheit“, deren Vorhandensein durch (juristischen) Sachverstand festzustellen sei. Daher sei die Frage, ob die Äußerung „Schmierfink“ eine Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung oder eine Ehrverletzung sonstiger Art darstelle, zu Unrecht als nicht gegendarstellungsfähig angesehen worden.
Den angegriffenen Entscheidungen liege indirekt die Einschätzung zugrunde, ein Zeitungsbericht dürfe falsche Tatsachenbehauptungen enthalten, sofern ein wesentlicher Umstand lediglich unterdrückt oder verschwiegen werde. Dies widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip und dem Persönlichkeitsrecht. Eine verfassungskonforme Auslegung gebiete es, auch solche Erstmitteilungen als gegen-darstellungsfähig anzusehen, die Tatsachenbehauptungen enthielten, die aus sachverständiger Sicht unvollständig seien. Wer der Meinung sei, dass Presseartikel nicht dem Standard von Sachverstand entsprechen müssten, gebe der Presse Narrenfreiheit und entwerte deren Funktion als Medium für die demokratische Willensbildung. Ein Zeitungsbericht über eine Verurteilung wegen Beleidigung sei unvollständig und gegendarstellungsfähig, wenn das Argument des Angeklagten verschwiegen werde, es habe weder eine Schmähkritik noch eine Beleidigung, sondern ein Rechtfertigungsgrund nach § 193 StGB vorgelegen.
Die Gerichte hätten auch verkannt, dass der Grundsatz „ganz oder gar nicht“, wonach eine Gegendarstellung regelmäßig so mangelfrei formuliert sein müsse, dass ihr Abdruck ohne Veränderung zulässig sei, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung längst aufgegeben worden sei.
Das Oberlandesgericht habe eine exorbitante Summe, die völlig aus der Luft gegriffen sei, als Streitwert angesetzt. Der Beschwerdeführer sei für sein Recht, eine Gegendarstellung zu beanspruchen, bestraft worden. Dies widerspreche dem Justizgewährungsanspruch, dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Rechtsstaatsprinzip.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde sowohl hinsichtlich der angegriffenen strafgerichtlichen als auch hinsichtlich der angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest teilweise unzulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips beruft. Aus dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten Grundsatz lässt sich kein subjektives Recht und insbesondere kein Grundrecht ableiten, sodass hierauf die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/65; VerfGH vom 11.2.2009 m. w. N.).
2. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt allenfalls zum Teil den Substantiie-rungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
Nach dieser Bestimmung gehört zum notwendigen Inhalt einer Verfassungsbeschwerde, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden soll, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist genau bezeichnet und dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – mindestens in groben Umrissen – zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll (VerfGH vom 20.6.1990 = VerfGH 43, 86/89 m. w. N.). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde (VerfGH vom 16.10.1998 = BayVBl 1999, 93 f.; VerfGH vom 16.1.2009).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde in weiten Teilen nicht gerecht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen über weite Strecken einen nachvollziehbaren verfassungsrechtlichen Bezug vermissen. Mit den Gründen der angegriffenen straf- und zivilgerichtlichen Entscheidungen setzt sich die Verfassungsbeschwerde zum überwiegenden Teil nicht, nicht näher oder nicht in nachvollziehbarer Weise auseinander.
Durch welche der angegriffenen Entscheidungen welches konkrete Grundrecht verletzt worden sein soll, wird vielfach nicht im Einzelnen dargelegt. So werden etwa das Persönlichkeitsrecht, das Recht auf freie Berufsausübung und die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zu Beginn der Verfassungsbeschwerde pauschal als verletzt bezeichnet, ohne dass im Folgenden eine nähere Differenzierung zwischen dem straf- und dem zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren erfolgt. Soweit die angegriffenen Entscheidungen als willkürlich bezeichnet werden, erschöpft sich der Vortrag des Beschwerdeführers der Sache nach weitgehend in der Behauptung, die Gerichte hätten gegen einfaches Recht verstoßen. Ob sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und weitere Rügen auf sämtliche oder nur auf einzelne der angegriffenen Entscheidungen beziehen sollen, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht eindeutig entnehmen.
3. Ob mit der Rüge, die Richterin des Amtsgerichts Hof, die das Strafurteil vom 27. August 2007 erlassen hat, hätte „sich selbst ablehnen müssen“, eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) geltend gemacht werden soll, ist unklar. Dies unterstellt, wäre die Rüge nicht nur unsubstantiiert, sondern auch wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 = VerfGH 57, 39/42) unzulässig, weil es der Beschwerdeführer versäumt hat, ein entsprechendes Ablehnungsgesuch zu stellen, und somit die Möglichkeit, den behaupteten Verfassungsverstoß bereits im Ausgangsverfahren geltend zu machen, nicht genutzt hat.
4. Es kann offenbleiben, ob die genannten Mängel hinsichtlich der Substantiierung der Verfassungsbeschwerde insgesamt zu deren Unzulässigkeit führen oder ob einzelne Rügen, wie etwa die behauptete Verletzung des Willkürverbots durch das Landgericht Hof bei der Anwendung des § 313 Abs. 2 StPO, den Mindestanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG noch genügen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet (unten IV.). Daher bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Dezember 2007 verspätet eingelegt hat und diese daher mit Beschluss vom 21. August 2008 als unzulässig verworfen worden ist, im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen insgesamt (vgl. BVerfG vom 25.4.2005 = NJW 2005, 3059) oder hinsichtlich der Gehörsrüge führt. Dahingestellt bleiben kann auch, ob es insoweit darauf ankommt, dass das Oberlandesgericht trotz der Verfristung zusätzlich eine inhaltliche Prüfung der Anhörungsrüge vorgenommen und hilfsweise deren Unbegründetheit festgestellt hat.
5. Wegen der Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde braucht schließlich die Frage nicht vertieft zu werden, ob der Verfassungsbeschwerde gegen die zivilgerichtlichen Urteile des Landgerichts Hof vom 20. September 2007 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Dezember 2007 der Grundsatz der Subsidiarität im Hinblick darauf entgegensteht, dass diese Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind und der Beschwerdeführer davon abgesehen hat, die geltend gemachten Gegendarstellungsansprüche in einem – nach bayerischem Presserecht grundsätzlich möglichen (vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, RdNr. 29.41) – Hauptsacheverfahren zu verfolgen (vgl. allgemein VerfGH vom 12.4.2002 = VerfGH 55, 53/55).
IV.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Gerichtliche Entscheidungen können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur in engen Grenzen überprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen allgemein auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, der zutreffenden Auslegung der Gesetze und deren Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob das Ausgangsgericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen hat, die ein subjektives Recht verbürgen. Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV oder das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/29). Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (VerfGH vom 11.5.2004 = VerfGH 57, 39/43; VerfGH vom 21.10.2008).
Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann weder hinsichtlich der angegriffenen strafgerichtlichen Entscheidungen (dazu unter A.), die allein auf Bundesrecht (Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung) beruhen, noch hinsichtlich der angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen (dazu unter B.), für die neben den bundesrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Zivilprozessordnung und des Gerichtskostengesetzes insbesondere die landesrechtliche Norm des Art. 10 BayPrG von Bedeutung ist, ein Verfassungsverstoß festgestellt werden.
A.
1. Der – in Bezug auf das strafgerichtliche Ausgangsverfahren mit der Verfassungsbeschwerde in erster Linie angegriffene – Beschluss des Landgerichts Hof vom 19. Oktober 2007, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 27. August 2007 gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verworfen wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Beschluss verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 = VerfGH 59, 200/203 f.; VerfGH 61, 25/32). Das ist bei dem angegriffenen Beschluss vom 19. Oktober 2007 weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht der Fall.
aa) Da der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden war, bedurfte seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO der Annahme durch das Berufungsgericht. Nach § 313 Abs. 2 Satz 1 StPO nimmt das Berufungsgericht die Berufung an, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls verwirft es sie als unzulässig (§ 313 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dafür, dass das Landgericht diese strafprozessualen Bestimmungen in schlechthin unhaltbarer oder offensichtlich sachwidriger Weise ausgelegt und angewendet haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Nach herrschender Ansicht ist – in Anlehnung an die Auslegung der revisionsrechtlichen Regelung des § 349 Abs. 2 StPO – eine Berufung offensichtlich unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen anhand der Urteilsgründe und einer eventuell vorliegenden Berufungsbegründung sowie des Protokolls der Hauptverhandlung erster Instanz ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil sachlichrechtlich nicht zu beanstanden ist und keine Verfahrensfehler vorliegen, die eine Revision begründen würden (vgl. VerfGH vom 20.11.1998; BVerfG vom 18.5.1996 = NJW 1996, 2785/2786; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu § 313; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, RdNr. 5 zu § 313). Bei der Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung darf darüber hinaus auch der gesamte sonstige Akteninhalt berücksichtigt werden (vgl. Rieß, AnwBl 1993, 51/56; Meyer-Goßner, RdNr. 10 zu § 313; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, RdNr. 49 zu § 313). Die strafprozessuale Kommentarliteratur geht ferner davon aus, dass im Rahmen des § 313 StPO jedenfalls bei materiellrechtlichen Gesetzesverstößen des angefochtenen Urteils Raum für eine Prognoseentscheidung des Berufungsrichters bleibt, ob sich der von ihm festgestellte Fehler auf das Urteil ausgewirkt hat. Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, beruht das Urteil auf dem Gesetzesverstoß mit der Folge, dass die Berufung nicht mehr als offensichtlich unbegründet angesehen werden kann (vgl. Gössel, a. a. O., RdNr. 47 zu § 313).
Der Beschluss des Landgerichts vom 19. Oktober 2007 lässt keinen Widerspruch zu diesen – unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandenden – einfachrechtlichen Maßstäben erkennen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht weder die erstinstanzliche Beweiswürdigung „kassiert und ausgetauscht“ noch in sonstiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in Zweifel gezogen. Das Landgericht ist vielmehr auf der Grundlage des vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, die Verurteilung wegen Beleidigung sei in der Sache offensichtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass das Landgericht hierbei im Rahmen seiner Prüfung, ob das Amtsgericht zu Recht einen besonderen Rechtfertigungsgrund nach § 193 StGB verneint hat, anders als dieses die verfahrensgegenständliche Äußerung nicht als „Schmähkritik“ gewertet hat, sondern im Rahmen einer Interessenabwägung von einem „massiven Wertungsexzess“ ausgegangen ist, der dazu führe, dass die Rechte des Beschwerdeführers hinter dem Recht der persönlichen Ehre des Verletzten zurücktreten müssten, stellt keinen „Sachverhaltsaustausch“ dar, sondern lediglich eine andere Akzentuierung in der rechtlichen Begründung. Hierzu war weder eine neue Beweiserhebung erforderlich noch hat das Landgericht eine andere Beweiswürdigung als das Amtsgericht vorgenommen. Das Landgericht hat vielmehr den feststehenden, sich aus dem Akteninhalt ergebenden und vom Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht auch nicht infrage gestellten Sachverhalt, der bereits der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde lag, lediglich einer graduell anderen rechtlichen Bewertung unterzogen, die das Ergebnis der Entscheidung unberührt ließ. Diese rechtliche Prüfung mit dem Ergebnis, dass der unterschiedliche Begründungsansatz bei der Verneinung einer Rechtfertigung nach § 193 StGB für das Entscheidungsergebnis unerheblich war, die Verurteilung also nicht von der Einordnung der Äußerung als „Schmähkritik“ abhing, konnte das Landgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot bereits im Annahmeverfahren nach § 313 StPO vornehmen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Nichtannahme einer Berufung nach § 313 Abs. 2 StPO setze stets voraus, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil nicht nur im Ergebnis für offensichtlich richtig, sondern auch die erstinstanzliche Urteilsbegründung in jedem einzelnen Punkt für einwandfrei erachte, findet in der Strafprozessordnung keine Stütze.
bb) Auch inhaltlich lässt die Wertung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe mit seiner Äußerung eine vorsätzliche, nach § 193 StGB nicht gerechtfertigte Beleidigung gemäß § 185 StGB begangen, keine willkürlichen Erwägungen erkennen.
Das Landgericht hat sich sachbezogen mit dem Inhalt der inkriminierten Äußerung, ihrem Kontext sowie den weiteren Begleitumständen auseinandergesetzt und im Rahmen des § 193 StGB eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Dass es die Bezeichnung des betroffenen Redakteurs als „bedauernswerten Schmierfink“, „der kein Ehrgefühl hat und deshalb nicht nur uneingeschränktes Mitleid, sondern auch Ausgrenzung verdient“, als ehrverletzende Kundgabe der Missachtung und Angriff auf dessen ethischen und sozialen Wert beurteilt hat, ist ebenso nachvollziehbar wie das – im Einzelnen begründete – Ergebnis, zu dem das Gericht bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen gelangt ist.
cc) Soweit der Beschwerdeführer seine Willkürrüge darauf stützen will, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht das öffentliche Interesse für die Erhebung der öffentlichen Klage im Sinn des § 376 StPO bejaht, ist schon nicht erkennbar, inwiefern die Gerichte verpflichtet gewesen sein könnten, dieses Kriterium in den angegriffenen Entscheidungen zu überprüfen, zumal die herrschende Meinung eine solche gerichtliche Prüfungsbefugnis ausdrücklich verneint (vgl. Meyer-Goßner, RdNr. 7 zu § 376; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, RdNr. 3 zu § 376 m. w. N.).
b) Der Beschluss des Landgerichts vom 19. Oktober 2007 verstößt nicht gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter.
Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV wird durch ein Gericht nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (vgl. VerfGH vom 29.8.1996 = VerfGH 49, 126/130; VerfGH vom 16.5.2006). Dies ist hier nicht der Fall.
Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG war für die außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO der Vorsitzende der kleinen Strafkammer allein zuständig. Wie oben unter IV. A. 1. a) aa) ausgeführt, bestehen für eine willkürliche Bejahung der Voraussetzungen des § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Anhaltspunkte, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV nicht festgestellt werden kann. c) Das Landgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) nicht verletzt.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt dem Gericht zum einen, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1997 = VerfGH 50, 9/12; VerfGH vom 22.7.1997 = VerfGH 50, 151/153; VerfGH vom 30.4.1999 = VerfGH 52, 29/31). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.7.2001 = VerfGH 54, 59/61; VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/66). Die Rüge einer Gehörsverletzung hat ferner nur dann Erfolg, wenn die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß beruht, wenn also nicht auszuschließen ist, dass die Gewährung des Gehörs zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt hätte (VerfGH vom 16.12.1971 = VerfGH 24, 198; VerfGH vom 3.4.2008). Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV nicht festgestellt werden.
Soweit der Beschwerdeführer pauschal rügt, er hätte zu der „neuen Beweiswürdigung“ des Landgerichts im Zusammenhang mit der Verneinung einer „Schmähkritik“ gehört werden müssen, verkennt er zum einen, dass es sich hierbei nicht um eine Frage der Beweiswürdigung, sondern um eine rechtliche Wertung handelte. Zum anderen ist weder in der Verfassungsbeschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich, was der Beschwerdeführer hierzu im Ausgangsverfahren noch hätte vortragen wollen. Insbesondere hat das Landgericht seine Argumentation, er habe deshalb in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, weil er die Äußerung als Strafverteidiger im Rahmen eines strafprozessualen Antrags abgegeben habe, zur Kenntnis genommen und ausdrücklich gewürdigt. Dass es der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV. Ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, kann aus Art. 91 Abs. 1 BV nicht hergeleitet werden. Die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht mit der Behauptung begründet werden, die Auffassung des Gerichts sei unzutreffend (VerfGH vom 8.3.2004 = VerfGH 57, 16/24; VerfGH vom 3.4.2008).
d) Auf die Rüge, die Strafgerichte hätten weitere Grundrechte des Beschwerdeführers wie das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 110 Abs. 1 BV) oder die Handlungsfreiheit in Form der Berufsfreiheit (Art. 101 BV) verletzt, kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Gerichtliche Entscheidungen, die auf der Grundlage willkürfrei angewandten Bundesrechts ergehen, können sonstige verfassungsmäßige Rechte der Bayerischen Verfassung nicht verletzen. Nur dann, wenn eine auf das Willkürverbot gestützte Rüge begründet wäre, könnten auch andere verfassungsmäßige Rechte der Bayerischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.11.1997 = VerfGH 50, 219/223 f.; VerfGH vom 30.1.2008 = VerfGH 61, 16/24).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil vom 27. August 2007 richtet, macht der Beschwerdeführer geltend, das Amtsgericht habe dadurch gegen das Willkürverbot verstoßen, dass es die inkriminierte Äußerung als „Schmähkritik“ bewertet habe. Diese Rüge geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil die Verurteilung nach der – wie ausgeführt verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Auffassung des Landgerichts auf dieser Wertung im Ergebnis nicht beruhte. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, mit deren ausführlicher Begründung sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinandersetzt, schlechthin unhaltbar oder offensichtlich sachwidrig sein könnte.
3. Der Beschluss des Landgerichts Hof vom 5. November 2007 verstößt weder gegen Art. 91 Abs. 1 BV noch gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV.
a) Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör könnte insoweit nur dann verletzt sein, wenn das Landgericht im Überprüfungsverfahren nach § 33 a StPO entweder einen vorangegangenen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV nicht geheilt oder wenn es im Überprüfungsverfahren seinerseits gegen das Recht auf Gehör verstoßen hätte (vgl. VerfGH vom 18.3.1983 = VerfGH 36, 44/45; VerfGH vom 17.7.2007).
Der vorangegangene Beschluss des Landgerichts vom 19. Oktober 2007 verstieß – wie unter IV. A. 1. c) ausgeführt worden ist – nicht gegen Art. 91 Abs. 1 BV. Ein Verfassungsverstoß wegen unterbliebener Heilung vorangegangener Gehörsverletzungen liegt somit nicht vor. Dass das Landgericht im Überprüfungsverfahren nach § 33 a StPO entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
b) Der eine Anhörungsrüge nach § 33 a StPO als unbegründet zurückweisende Beschluss eines Gerichts könnte gegen das Willkürverbot allenfalls dadurch verstoßen, dass er eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch die vorangegangene Entscheidung willkürlich verneint (vgl. VerfGH vom 20.2.2008 zu § 321 a ZPO). Das kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das Landgericht, wie oben festgestellt, mit dem Beschluss vom 19. Oktober 2007 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Dezember 2007 ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Soweit das Oberlandesgericht mit diesem Beschluss die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Oktober 2007 als unzulässig verworfen hat, erfolgte dies in willkürfreier Anwendung des § 322 a Satz 2 StPO.
Nach dieser Bestimmung ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Annahme einer Berufung (§ 313 StPO) unanfechtbar. Dies gilt nach allgemeiner Meinung nicht nur hinsichtlich einer Annahmeentscheidung, sondern auch dann, wenn wie vorliegend die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht angenommen und deshalb verworfen wurde (vgl. OLG Hamm vom 2.2.2006 = NStZ-RR 2006, 346 f.; Meyer-Goßner, RdNr. 8 zu § 322 a; jeweils m. w. N.). Eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Nichtannahmebeschlusses bejaht die fachgerichtliche Rechtsprechung nur dann, wenn das Berufungsgericht irrtümlich von einer in Wahrheit nicht gegebenen Annahmebedürftigkeit der Berufung im Sinn des § 313 Abs. 1 StPO ausgegangen ist (vgl. OLG Zweibrücken vom 13.6.1994 = NStZ 1994, 601; Brunner in KMR, Kommentar zur Strafprozessordnung, RdNr. 4 zu § 322 a m. w. N.). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Da der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden war, waren die Voraussetzungen der Annahmeberufung gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO unzweifelhaft gegeben.
b) Die darüber hinaus in dem angegriffenen Beschluss vom 20. Dezember 2007 enthaltene Zurückweisung der – statthaften – Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. November 2007, mit dem die Anhörungsrüge nach § 33 a StPO zurückgewiesen wurde, verletzt weder das Grundrecht des Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot. Das Oberlandesgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass eine Gehörsverletzung durch das Landgericht nicht vorlag.
B.
1. Die zivilgerichtlichen Urteile des Landgerichts Hof vom 20. September 2007 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Dezember 2007 verletzen nicht das durch Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers. Dafür, dass die Gerichte bei der Ablehnung der geltend gemachten Gegendarstellungsansprüche die Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts verkannt haben könnten, bestehen keine Anhaltspunkte.
a) Der in Art. 10 BayPrG auf landesrechtlicher Grundlage geregelte Gegendarstellungsanspruch gewährleistet als besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht des Einzelnen auf Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfG vom 8.2.1983 = BVerfGE 63, 131/142 f.; Soehring, RdNr. 29.2 a; Sedelmeier in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, RdNr. 22 zu § 11 LPG; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, Kap. 23, RdNr. 3). Der von einer Darstellung in den Medien Betroffene muss die rechtlich gesicherte Möglichkeit haben, dieser mit seiner Darstellung entgegenzutreten (vgl. VerfGH vom 14.6.1994 = VerfGH 47, 157/161). Der Gegendarstellungsanspruch steht hierbei in einem Spannungsverhältnis zu der durch Art. 111 BV geschützten Pressefreiheit (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch – Presse, Film, Funk und Fernsehen, 3. Aufl. 1998, RdNr. 8). Diese schützt unter anderem die inhaltliche Gestaltungsfreiheit eines Presseerzeugnisses. Hierzu gehört vor allem die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in einer Ausgabe aufgenommen werden sollen (vgl. BVerfG vom 14.1.1998 = BVerfGE 97, 125/144 zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Durch die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung wird in diese Freiheit zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Erstmitteilung Betroffenen eingegriffen. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, im Konfliktfall bei der Auslegung und Anwendung des Art. 10 BayPrG die wertsetzende Bedeutung beider Grundrechte ausreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 97, 125/ 145; BVerfG vom 19.12.2007 = NJW 2008, 1654/1655). b) Nach diesem Maßstab haben die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren Wertgehalt und Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 100, 101 BV) des Beschwerdeführers nicht verkannt. Sie haben die Abdruckfähigkeit der mit dem Hauptantrag geforderten Gegendarstellung deshalb verneint, weil dieser Text ihrer Auffassung nach in sämtlichen Punkten den inhaltlichen Anforderungen des Art. 10 BayPrG nicht genügte. Die zweitinstanzlich geltend gemachten Hilfsanträge scheiterten nach Auffassung des Oberlandesgerichts zudem am Fehlen formeller Voraussetzungen. Diese Rechtsanwendung steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ist erkennbar, dass die Fachgerichte die einfachrechtlichen Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs zulasten des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers in verfassungswidriger Weise überspannt haben könnten.
Die Gerichte sind im Einklang mit dem Wortlaut des Art. 10 BayPrG und der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass sich die gesetzliche Grundlage für den Abdruck einer Gegendarstellung nur auf Tatsachenbehauptungen, nicht auf Werturteile bezieht (vgl. BVerfGE 97, 125/150 f.), dass die Gegendarstellung sachgerecht an die Erstmitteilung anknüpfen und die Tatsachenbehauptungen, gegen die sie sich wendet, konkret und zutreffend wiedergeben muss (vgl. Soehring, RdNr. 29.18; Sedelmeier, a. a. O., RdNr. 126 zu § 11 LPG; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 11, RdNr. 97; jeweils m. w. N.), dass auch der entgegnende Teil ausschließlich Tatsachenbehauptungen enthalten darf (vgl. Soehring, RdNr. 29.17; Burkhardt, a. a. O, Kap. 11, RdNr. 114) und dass der Inhalt einer Gegendarstellung weder werbend noch irreführend sein darf (vgl. Burkhardt, a. a . O., Kap. 11, RdNrn. 126 und 129 ff. m. w. N.). Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Berufungsurteil die presserechtlichen Mängel des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Textes im Einzelnen dargelegt. Diese Begründung, mit der sich die Verfassungsbeschwerde nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt, lässt keinen Verfassungsverstoß erkennen.
aa) Die Rüge, die Gerichte hätten im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei der Äußerung, die der Verurteilung vom 27. August 2007 zugrunde lag, um eine „Schmähkritik“ bzw. „Formalbeleidigung“ oder um eine „Ehrverletzung sonstiger Art“ gehandelt habe, den Tatsachenbegriff des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPrG verkannt, greift schon deshalb nicht durch, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich war. Der vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren beanstandete Presseartikel enthielt hierzu keine Aussage, in ihm wurden weder wörtlich noch sinngemäß die Begriffe „Schmähkritik“ oder „Formalbeleidigung“ verwendet. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht zu den Punkten b) und d) des Hauptantrags zutreffend festgestellt, die darin aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, dass in der Erstmitteilung von „Formalbeleidigung“ die Rede sei, sei objektiv falsch. Der Gegendarstellungsanspruch scheiterte somit insoweit bereits an der unzutreffenden Wiedergabe der Erstmitteilung bzw. einer nicht sachgerechten Anknüpfung an diese, ohne dass es auf eine Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ankam.
bb) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlandesgericht bei der Einordnung einzelner Aussagen der Erstmitteilung oder der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Entgegnung als nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerungen gegen Verfassungsrecht verstoßen haben könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil sind ohne Weiteres nachvollziehbar und werden durch den pauschalen Vortrag in der Verfassungsbeschwerde, der auf die konkreten Aussagen nicht im Einzelnen eingeht, nicht infrage gestellt.
cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Oberlandesgericht auch nicht davon ausgegangen, mit einer Gegendarstellung könne generell nicht geltend gemacht werden, in der Erstmitteilung seien wesentliche Tatsachen unterdrückt worden.
In der presserechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass in einer Gegendarstellung neue Tatsachen ergänzend vorgetragen werden dürfen, wenn durch die Einseitigkeit der Darstellung oder die Unterdrückung von Tatsachen ein falscher Anschein entsteht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der innere Zusammenhang zur Erstmitteilung gewahrt ist und durch eine geeignete Einleitung deutlich gemacht wird, dass es um eine bloße Ergänzung geht (vgl. Sedelmeier, a. a. O., RdNr. 129 zu § 11 LPG; Burkhardt, a. a. O., Kap. 11, RdNr. 107; Seitz/ Schmidt/Schoener, RdNr. 225; jeweils m. w. N.).
Vor diesem einfachrechtlichen Hintergrund hat das Oberlandesgericht die Möglichkeit, eine aus Sicht des Betroffenen unvollständige Berichterstattung im Wege der Gegendarstellung zu ergänzen, nicht von vornherein verneint, sondern den konkreten, vom Beschwerdeführer geforderten Text aus den im Urteil im Einzelnen dargelegten Gründen, zu denen die Verfassungsbeschwerde nicht Stellung nimmt, als presserechtlich unzulässig angesehen. Inwiefern es hierbei die Ausstrahlungswirkung der Art. 100, 101 BV verkannt haben könnte, kann der Verfassungsbeschwerde weder in nachvollziehbarer Weise entnommen werden noch ist dies sonst erkennbar.
dd) Der Rüge, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, dass der Grundsatz „ganz oder gar nicht“, wonach ein Gegendarstellungsanspruch bereits dann nicht mehr besteht, wenn auch nur ein Punkt einer mehrgliedrigen Gegendarstellung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, von der Rechtsprechung „längst aufgegeben worden“ sei, liegen in zweifacher Hinsicht unzutreffende Annahmen zugrunde.
Zum einen kann von einer generellen Aufgabe dieses Grundsatzes („Alles-oder-nichts-Prinzip“) durch die fachgerichtliche Rechtsprechung nicht die Rede sein. Vielmehr werden lediglich von einzelnen Oberlandesgerichten in unterschiedlichem Umfang Ausnahmen zugelassen, insbesondere soweit es um die vollständige Streichung einzelner, voneinander unabhängiger Punkte geht (vgl. zum Ganzen Sedelmeier, a. a. O., RdNrn. 210 ff. zu § 11 LPG; Soehring, RdNrn. 29.45 b, 29.45 c; Löffler/Ricker, Kap. 28, RdNr. 12; Seitz/Schmidt/Schoener, RdNrn. 294 f., 734 ff.). Der Grundsatz als solcher gilt jedoch nach wie vor. Zum anderen beruht das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts nicht auf der Anwendung des Grundsatzes „ganz oder gar nicht“. Das Oberlandesgericht hat vielmehr – ebenso wie erstinstanzlich das Landgericht – die mit dem Hauptantrag geforderte Gegendarstellung hinsichtlich jedes einzelnen Punktes – auch voneinander isoliert betrachtet – als unzulässig angesehen. Soweit der Beschwerdeführer offenbar der Auffassung ist, die Fachgerichte seien berechtigt und verpflichtet, einen mangelhaften Gegendarstellungstext von sich aus in weitem Umfang zu ändern und in eine Fassung zu bringen, die den presserechtlichen Anforderungen entspricht, verkennt er die einfachrechtliche Ausgangslage.
ee) Die beiden in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge hat das Oberlandesgericht mit der – näher ausgeführten – Begründung zurückgewiesen, insofern fehle es bereits an dem formalen Erfordernis der Übermittlung eines entsprechenden Abdruckverlangens an den oder die Abdruckverpflichteten (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kap. 11, RdNrn. 158 ff.). Inwiefern diese Wertung gegen Verfassungsrecht verstoßen könnte, wird in der Verfassungsbeschwerde weder in nachvollziehbarer Weise dargelegt noch ist dies sonst erkennbar. Unabhängig davon sah das Oberlandesgericht auch hinsichtlich der Hilfsanträge die inhaltlichen Anforderungen für eine abdruckfähige Gegendarstellung gemäß Art. 10 BayPrG als nicht gegeben an. Nähere Ausführungen hierzu waren nicht geboten, da es sich zum einen nur um eine Hilfserwägung handelte und zum anderen die grundlegenden presserechtlichen Mängel, die das Gericht bezüglich des Hauptantrags festgestellt hatte, ersichtlich auch den mit den Hilfsanträgen geforderten Gegendarstellungstexten anhafteten.
2. Aus den dargelegten Gründen scheidet auch ein Verstoß der angegriffenen zivilgerichtlichen Urteile gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) aus. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Rechtsanwendung ist weder schlechthin unhaltbar noch offensichtlich sachwidrig, sondern lässt bereits einfachrechtlich keinen Rechtsfehler erkennen.
Inwiefern das Landgericht oder das Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt haben könnten, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darauf, dass die Gerichte der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt sind, kann eine Gehörsverletzung nicht gestützt werden (vgl. oben IV. A. 1. c).
4. Die Streitwertfestsetzung durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2007, die das Gericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2008 näher begründet hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Da es sich bei dem Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung nach den Landespressegesetzen um einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch handelt, richtet sich die Festsetzung des Streitwerts nach § 48 Abs. 2 GKG (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, RdNr. 69 zu § 3; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, RdNr. 9 zu § 48 GKG). Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen, wobei ein Wert über eine Million Euro nicht angenommen werden darf. Die Anwendung dieser bundesrechtlichen Bestimmung durch das Oberlandesgericht kann der Verfassungsgerichtshof in materieller Hinsicht nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsanwendung nach dem Maßstab des Art. 118 Abs. 1 BV willkürlich, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen ist. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Das Oberlandesgericht hat seine Ermessensentscheidung im Beschluss vom 14. Januar 2008 ausführlich und nachvollziehbar begründet. Diese Begründung, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen. Soweit das Oberlandesgericht in Anwendung des § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG die beiden Hilfsanträge gesondert bewertet hat, beruhte dies auf der Annahme, jede neue Fassung einer Gegendarstellung bilde einen eigenen Streitgegenstand. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kap. 11, RdNr. 262 m. w. N.; Sedelmeier, a. a. O., RdNr. 215 a zu § 11 LPG; Seitz/Schmidt/ Schoener, RdNrn. 615 ff.). Inwiefern sie schlechthin unhaltbar oder offensichtlich sachwidrig sein könnte, ist nicht erkennbar.
b) Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auch darauf gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer in einem Anspruch auf Justizgewährung (vgl. VerfGH vom 11.12.1990 = VerfGH 43, 187/190) oder in einem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. VerfGH vom 20.3.2008) verletzt ist, kann dahingestellt bleiben. Vorliegend kommt es auf diese Frage nicht an, da die vom Beschwerdeführer mit diesen Rügen beanstandete Streitwertfestsetzung weder einen Verfahrensfehler erkennen lässt noch ersichtlich ist, inwiefern durch die willkürfreie Rechtsanwendung die Justizgewährungspflicht beeinträchtigt sein könnte.
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).