Benachbarter Schulhof: Klage gegen nachmittägliche Nutzung erfolglos
Die vom Schulhof einer Grundschule ausgehenden Lärmimmissionen, die durch die außerschulische Nutzung entstünden, sind für die Nachbarn zumutbar.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Grundschule in der Ortsgemeinde Kirchwald verfügt neben dem Gebäude und einer Gymnastikhalle über einen Schulhof, der seit 1997 auch außerhalb der Unterrichtszeit zum Spielen genutzt werden darf. Es wurden ein Tisch und zwei Bänke aufgestellt sowie ein Basketballkorb aufgehängt. Ein Ehepaar, das in der Nachbarschaft lebt, stört schon seit Jahren der Lärm, der durch die Nutzung des Schulhofes am Nachmittag verursacht wird. Im Jahre 2005 ließ die Ortsgemeinde auf dem Schulhof ein Hinweisschild folgenden Inhalts anbringen: „Ballspiele sind außerhalb der Schulzeit nur mit Softbällen erlaubt. Ballspiele sind verboten an Sonn- und Feiertagen, zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und nach 19:00 Uhr“. Auch in der Folgezeit machten die Kläger immer wieder Störungen ihrer Wohnruhe geltend und erhoben schließlich beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage um sicherzustellen, dass bei der Nutzung des Schulhofes die für Lärmimmissionen in einem Wohngebiet zulässigen Grenzwerte eingehalten werden und der Schulhof nicht als Parkplatz bei Veranstaltungen genutzt wird.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die derzeit vom Schulhof der Grundschule in Kirchwald ausgehenden Lärmimmissionen, die durch die außerschulische Nutzung entstünden, seien, so die Koblenzer Richter, dem Ehepaar zumutbar (Urteil vom 27. September 2012, 7 K 985/11.KO). Die Ortsgemeinde Kirchwald habe die Nutzung des Schulhofes für Ballspiele außerhalb der Schulzeit dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechend nachbarverträglich geregelt. Sie habe insbesondere die Zeiten, an denen der Platz genutzt werden dürfe, in vertretbarer Weise festgelegt. Würden diese Maßgaben eingehalten, seien keinerlei erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten. Dabei sei der Kinderlärm als solcher auszublenden; er stehe grundsätzlich unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft und sei als sozialadäquat von der Nachbarschaft hinzunehmen. Ein eventueller Missbrauch des Schulhofes könne der Kommune nicht zugerechnet werden. Die Ortsgemeinde sei nicht verantwortlich für Trinkgelage auf dem Schulhof oder wenn Dritte Bälle gegen den Rollladen des Wohnzimmerfensters der Kläger werfen.
Ferner habe das Gericht angesichts vorgelegter Belegungspläne keinen Grund anzunehmen, der Schulhof werde als Parkplatz bei Veranstaltungen in der Gymnastikhalle übermäßig genutzt. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
QUELLE: Verwaltungsgericht Koblenz (Pressemitteilung)