Berliner Mietspiegel: Amtsgericht bemängelt nicht anerkannte wissenschaftliche Grundsätze
Dem Berliner Mietspiegel 2013 kommt keine gesetzliche Vermutungswirkung zu, da die von den Erstellern vorgenommene Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt sei.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat deshalb der Klage einer Vermieterin auf Zustimmung der Mieter zu einem Mieterhöhungsverlangen stattgegeben.
Im verhandelten Fall geht es um ein Mieterhöhungsverlangen von monatlich 853,21 Euro auf 946,99 Euro netto kalt (bei einer Größe von 131,71 m² entsprechend 7,19 Euro pro Quadratmeter). Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht entschieden, dass dem Berliner Mietspiegel 2013 keine gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB zukommt. Die Ersteller des Mietspiegels hätten die Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden vorgenommen. Dadurch seien relevante vergleichbare Mieten in dem hier maßgeblichen Mietspiegelfeld K 1 (Altbau, bezugsfertig vor 1918, Größe der Wohnung über 90 m², mittlere Wohnlage, mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung) mit Mieten von 7,00 Euro bis 11,00 Euro pro m² zu Unrecht als Wucher eingestuft worden und unberücksichtigt geblieben. Außerdem entspreche die Einordnung der verschiedenen Wohnlagen in die Kategorien „einfach“, „mittel“ und „gut“ nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen.
Aufgrund der festgestellten fehlerhaften Extremwertbereinigung könne der Mietspiegel auch nicht als sogenannter einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558 c Abs. 1 BGB zur Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogen werden. Vielmehr habe dies durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Nach dem Gutachten sei davon auszugehen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 7,23 Euro pro Quadratmieter betrage und daher das Mieterhöhungsverlangen der klagenden Vermieterin begründet sei. Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt werden.
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.05.2015, Aktenzeichen 235 C 133/13
QUELLE: Amtsgericht Charlottenburg