BG Salzburg, Urteil vom 27. Dezember 2013, 23 C 92/13f

BG Salzburg, Urteil vom 27. Dezember 2013, 23 C 92/13f

Reisebüro darf Auskunft über Einreise- und Visumerfordernisse vom zuständigen Konsulat als zuverlässig annehmen

Gericht

BG Salzburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

27. 12. 2013


Aktenzeichen

23 C 92/13f


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Außer Streit steht, dass der Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 16.8.2012 bis 24.8.2012 nach Bangkok gebucht hat und dass der Kläger vor dieser Buchung die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass er über einen Konventionsreisepass verfüge. Unstrittig ist auch, dass daraufhin eine Mitarbeiterin der beklagten Partei die Einholung einer Auskunft über die Einreiseerlaubnis übernahm.

Mit der am 19.2.2013 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Rückvergütung der Reisekosten i.H.v. 1.219 EUR sowie die Zahlung von 1.200 EUR als immaterieller Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude mit der Behauptung, dass die beklagte Partei ihr obliegende Aufklärungspflichten hinsichtlich Einreisevorschriften verletzt habe. Zur Begründung des Klagebegehrens brachte die klagende Partei vor, dass sie auf die Auskunft einer Mitarbeiterin der beklagten Partei hin, dass für die Einreise in Thailand kein Visum nötig sei, die oben angeführte Reise (über Abu Dhabi) gebucht und auch angetreten habe. Der Kläger sei ukrainischer Asylant mit österreichischer Aufenthaltsgenehmigung und verfügt über einen Konventionspass. Über die Einreisebestimmungen habe sich der Kläger selbst nicht informiert. An der Einreise nach Bangkok wäre der Kläger unter Festnahme gehindert worden.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte im Wesentlichen vor, dass von ihr keine Aufklärungspflichten verletzt worden seien, da ihrerseits Auskünfte über die Einreiseberechtigung eingeholt worden wären. Außerdem wandte die beklagte Partei ein, dass sich auch der Kläger selbst hinsichtlich der Einreise erkundigt hätte und wies auf ein bei der Passkontrolle mögliches willkürliches und nicht gesetzmäßiges Handeln der thailändischen Beamten hin. Die beklagte Partei treffe kein Verschulden an der verhinderten Einreise nach Thailand.

Nach dem durchgeführten Beweisverfahrens, nämlich der Einvernahme des Klägers und der Zeuginnen K. und C. sowie Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Kläger begab sich in das Reisebüro der beklagten Partei, weil er eine Reise nach Thailand unternehmen wollte. Er wurde von der Zeugin K., Angestellte der beklagten Partei, beraten. Dabei informierte der Kläger die Reisebüromitarbeiterin, dass er über einen Konventionspass verfügt. Der Kläger ist kein österreichischer Staatsbürger. Dies erforderte eine die Einreise betreffende Auskunftseinholung beim Konsulat durch die Zeugin K., die dies selbst vorschlug und am darauffolgenden Vormittag auch telefonisch übernahm. Die Zeugin K. erhielt vom thailändischen Konsulat in Salzburg die Information, dass für einen Aufenthalt von 15 Tagen kein Visum gebraucht wird. Dies teilte die Zeugin dem Kläger mit.

Der Kläger fand sich zwei Tage später erneut bei der beklagten Partei ein, um eine Thailand-Reise auszuwählen und zu buchen. Er wurde von der Zeugin C., die Angestellte bei der beklagten Partei ist, beraten. Der Kläger informierte die Zeugin C. über seine Einreiseberechtigung ohne Visum und forderte keine weiteren diesbezüglichen Erkundigungen seitens der Zeugin C. ein, weil für ihn dies schon erledigt war. Dies trotz des Umstandes, dass die Zeugin K., als sie im Zuge der Buchung vom Konventionspass erfuhr, ebenfalls den Vorschlag machte, sich bei der Botschaft bezüglich der Notwendigkeit eines Visums zu erkundigen. Der Kläger teilte der Zeugin C, mit, dass er sich selbst erkundigt hat und dass er ohne Visum einreisen darf. Zeugin K vermittelte dann dem Kläger eine Reise nach Bangkok vom 16.8.2012 bis 24.8.2012 mit Hin- und Rückflug von München über Abu Dhabi inklusive einem Hotelaufenthalt und einem Reise-Schutz Standard zum Gesamtpreis von 1.219 EUR, den der Kläger noch am Tag der Buchung bar bezahlt hat. Veranstalter der Reise war FTI. Die Buchung wurde dann mittels Unterfertigung der Reiseanmeldung, die auch gleichzeitig die Rechnung ist, durch den Kläger abgeschlossen. Unmittelbar über dieser Unterschrift des Klägers findet sich ein in etwas kleinerer, aber durchaus lesbarer Schrift abgedruckter Text, der dazu dient, dass der Kunde den Erhalt und die Anerkennung der besonderen Reisebedingungen des auf der Reisemeldung angeführten Reiseveranstalters sowie die Allgemeinen Reisebedingungen bestätigt. Im nächsten Absatz gibt der Kunde ebenfalls mittels seiner Unterschrift an, dass er vor der Buchung unter anderem über die Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften (Pkt. 1.) informiert wurde. Der Kläger hat diesen Text nicht gelesen, obwohl er jedenfalls die Möglichkeit dazu hatte. Der Kläger hat die Allgemeinen Reisebedingungen nicht erhalten.

Bezüglich des Transits in Abu Dhabi informierte sich die Reisebüroangestellte A. telefonisch bei der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate und erhielt die Auskunft, dass der Kläger als Inhaber eines Konventionspasses im Transit bleiben muss. Diese Information leitete sie an den Kläger weiter. Am Flughafen München wurde dann vor dem Besteigen des Flugzeuges nach Abu Dhabi der Konventionspass des Klägers geprüft. Den Flug führte die Fluggesellschaft E. durch. Der Transit in Abu Dhabi verlief problemlos. Die Weiterreise von Abu Dhabi nach Bangkok erfolgte ohne Passkontrolle. Als der Kläger im Zuge der Passkontrolle am Flughafen Bangkok seinen Konventionspass zeigte, forderten die Beamten ein Visum. Der Kläger rechtfertigte das Fehlen dieses damit, dass sein Pass für 14 bzw. 15 Tage ohne Visum gültig ist. Dies wurde von den thailändischen Beamten verneint. Es ist möglich, dass die thailändischen Beamten ein nicht alltägliches Dokument wie den Konventionspass nicht kennen und ihnen daher die Kenntnis über die dafür spezifisch anzuwendenden thailändischen Rechtsbestimmungen fehlten. Es besteht einerseits die Möglichkeit, dass die thailändischen Beamten nicht gesetzeskonform gehandelt haben. Andererseits kann aus der Entscheidung der (möglicherweise rechtlich nicht informierten) Beamten, die Einreise des Klägers als Inhaber eines Konventionspasses wegen des fehlenden Visums zu verweigern, nicht eindeutig abgeleitet werden, dass dies nach den thailändischen Rechtsvorschriften auch so gilt.

In der Folge entstand ein Streit, da der Kläger überzeugt war im Recht zu sein. Der Streit bzw das Fehlen des Visums führte zur Festnahme des Klägers unter Zuhilfenahme von Handschellen. Der Kläger wurde in Handschellen und mit einem zwölf Stunden dauernden Flug nach Abu Dhabi zurückgeschickt. Dort wartete er circa 16 bis 20 Stunden in Handschellen auf den Flug nach München, den er dann ohne Handschellen erlebte. In München wurde der Kläger in Begleitung eines Stewards der Polizei übergeben, ebenso sein Konventionspass. Der Kläger erklärte den Beamten seine Situation und fuhr daraufhin mit dem Taxi wieder nach Salzburg zurück.

Nach der Reise informierte der Kläger S, eine weitere Angestellte bei der beklagten Partei, über das Geschehene und reklamierte die Reise. Daraufhin rief eine der Reisebüromitarbeiterinnen beim thailändischen Konsulat an und erhielt nunmehr die Auskunft, dass ein Visum für die Einreise erforderlich sei.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf nachstehender Beweiswürdigung: …

Der festgestellte Sachverhalt führt zu nachstehender rechtlicher Beurteilung:

Mögliche Geschäftspartner treten schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis, das die Beteiligten insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen macht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1295 ABGB schadenersatzpflichtig (culpa in contrahendo; RS 0 014885). Im Rahmen dieses beiderseitigen Schuldverhältnisses bestehen Aufklärungspflichten, Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, die den unselbständigen vertraglichen Nebenpflichten entsprechen (OGH 8 Ob 511/86). Diese Pflichten treffen auch ein Reisebüro, wenn Kunden im Zusammenhang mit einer Reisebuchung eine Beratung in Anspruch nehmen (OGH 4 Ob 1559/94).

Das erste Beratungsgespräch bei der Reisebüromitarbeiterin Zeugin K. begründete bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei, denn der Kläger suchte die beklagte Partei mit dem Ziel, eine Reise zu buchen, auf. Ebenso erfolgte die Beratung durch die Reisebüromitarbeiterin aus geschäftlichem Interesse. Das vorvertragliche Schuldverhältnis bestand auch beim zweiten Besuch bei der beklagten Partei, wo in einem Beratungsgespräch mit der Reisebüromitarbeiterin Zeugin Ma die Reisewünsche des Klägers besprochen wurden. Dabei trat die beklagte Partei als Reisevermittler und somit als Gehilfe des Reiseveranstalters (RS 0 019472) auf. Die Offenlegung als Reisevermittler erfolgte durch die Angabe des Reiseveranstalters auf der Reiseanmeldung / Rechnung. Trifft den Reisevermittler bei seiner Tätigkeit ein Verschulden, so hat er neben dem Reiseveranstalter hierfür einzustehen (RS 0 029650).

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger von der beklagten Partei, als Reisebüro und somit als Gewerbetreibender, eine Pauschalreise gem § 1 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO) BGBl 401/1998 vermittelt. Denn der Kläger buchte bei der beklagten Partei eine Reise, die eine Beförderung in Verbindung mit einer Unterbringung zu einem Gesamtpreis beinhaltet hatte. Somit ist die genannte Verordnung anzuwenden. Gemäß § 3 Z 1 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe sind die Gewerbetreibenden, die Buchungen entgegennehmen, verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, zu informieren. Die Beschränkung der Informationspflicht auf “Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,” wird als Aufklärungspflicht gegenüber Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten verstanden. Hinsichtlich Reisender, die Staatsbürger von Drittländern sind, trifft das Reisebüro die Verpflichtung, angemessene Recherchen vorzunehmen. Dies gilt auch für den gegenständlichen Fall, da der Kläger ukrainischer Asylant ist, dem aufgrund seines in Österreich zukommenden Status des Asylberechtigten gem § 94 Abs 1 FPG 2005 ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde. Die beklagte Partei ist ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen, denn ihre Angestellte Zeugin C., deren Verhalten der beklagten Partei zurechenbar ist, hat die Pflicht zur Aufklärung über Einreisebestimmungen im ersten Beratungsgespräch und somit vor der Buchung sogleich, nachdem sie vom Konventionsreisepass erfahren hatte, erkannt und die Einholung einer Information über die Einreise beim thailändischen Konsulat angekündigt und auch erledigt. Konsulat und Botschaft gelten jedenfalls als sachkundige und zuverlässige Quellen, wenn es um Einreiseinformationen geht. Daher hat die beklagte Partei die gebotene Sorgfalt aufgebracht und in angemessener Weise die notwendige Auskunft eingeholt und an ihren Kunden, den Kläger, weitergegeben. Zu weiteren Erkundigungen über allfällige Visumerfordernisse war die beklagte Partei nicht verpflichtet, zumal der Kläger von sich aus der Reisebüroangestellten Zeugin C gegenüber, bei der er seine Reise gebucht hat, angab, dass dies schon erledigt ist. Der Kläger hat auch keine weiteren diesbezüglichen Erkundigungen seitens der Zeugin A. eingefordert. Außerdem hat der Kläger mittels Unterfertigung der Reiseanmeldung unter anderem den für die gegenständliche rechtliche Beurteilung relevanten Pkt. 1 der Reiseanmeldung / Rechnung, dass er vor Buchung über Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften informiert wurde, bestätigt. Dass er unter anderem diesen Pkt. 1 nicht gelesen hat, schadet nicht, weil ihm dies als handlungsfähige Person sowie aufgrund der Platzierung des Textes jedenfalls zumutbar war und weil dieser Pkt. 1 durch die Reisebüroangestellte K., wie bereits ausgeführt, auch tatsächlich erfüllt wurde.

Demzufolge hat die beklagte Partei ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt und sie trifft auch kein Verschulden. Daher sind die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 1295 ABGB nicht erfüllt und der Kläger kann den begehrten Reisepreis sowie immateriellen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude nicht zurückfordern. Letzteres kann er aber primär schon deshalb nicht fordern, weil immaterieller Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude nur nach § 31e Abs. 3 KSchG gelten gemacht werden kann. § 31e Abs. 3 KSchG verpflichtet jedoch nur den Reiseveranstalter zum immateriellen Schadenersatz (OGH 8 Ob 101/l0a). Im gegenständlichen Fall trat die beklagte Partei aber als Reisevermittler auf.

Dass die von der Reisebüroangestellten I an den Kläger weitergegebene Auskunft des Konsulats von den thailändischen Beamten am Flughafen in Bangkok nicht akzeptiert wurde und zu einer Verhaftung des Klägers und zum Abbruch seiner Reise führte, fällt nicht in die Haftung der beklagten Partei. Dies schon deshalb nicht, weil ein durchaus mögliches gesetzwidriges Verhalten der betreffenden thailändischen Beamten nicht der beklagten Partei als Reisevermittler zugerechnet werden kann. Außerdem ist Schuldner der Reise der Reiseveranstalter und nicht der Reisevermittler (Krejci, Rummel, KSchG § 31b Rn. 7). Durch die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses über eine Reiseveranstaltung oder eine einzelne Reiseleistung durch den Reisevermittler kommt nämlich ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Kunden zustande (OGH 6 Ob 2132/961 unter Hinweis auf Zechner, Reisevertragsrecht [1989] Rn. 38).

Rechtsgebiete

Reiserecht