BGH, Revisionsurteil vom 11. Oktober 1996, V ZR 3/96

BGH, Revisionsurteil vom 11. Oktober 1996, V ZR 3/96

Folgenreicher Mauerbau: Duldung einer Grenzeinfriedigung ohne Einfriedigungsverlangen

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

11. 10. 1996


Aktenzeichen

V ZR 3/96


Leitsatz des Gerichts

Wer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks Anspruch auf Einfriedigung nach § 32 I 1 NWNachbG hat, ist nicht verpflichtet, die Errichtung einer Einfriedigung auf der gemeinsamen Grenze nach § 36 I NWNachbG zu dulden, wenn er das Einfriedigungsverlangen nicht gestellt hat (Fortführung von BGHZ 73, 272).

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Wuppertal. Das Hausgrundstück des Kl., F-Straße 18, wird östlich von einer ebenfalls in seinem Eigentum stehenden, etwa 3m breiten, Parzelle begrenzt, die er als Zuweg zu seinen weiteren, nördlich gelegenen, Grundstücken hat ausbauen lassen. An die andere Seite der Wegeparzelle grenzt das Grundstück der Bekl. an. Alle drei Grundstücke fallen von der F-Straße aus in Richtung Norden – zu den weiteren Grundstücken des Kl. – stark ab. Im Jahre 1993 ließen die Bekl. im Zuge der Bebauung ihres Grundstücks auf der Grenze zur Wegeparzelle des Kl. eine dem abfallenden Gelände durch Abstufungen angepasste 20 bis 25 m lange Stützwand aus L-Beton-Steinen bauen, deren mittlere Höhe bis zu 2 m beträgt, wobei Teilbereiche auch höher als 2m sind. Hinter der Stützwand füllten die Bekl. ihr Grundstück an, begradigten es und errichteten auf der Mauer im vorderen Teil des Grundstücks eine Garage. Mit der Klage verlangt der Kl. die Beseitigung der Mauer. Die Bekl. haben behauptet, er habe der Errichtung der Mauer zugestimmt.

Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebte der Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Entscheidung des BerGer. und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das BerGer. meint, bei der Stützmauer handele es sich um eine Einfriedigung i.S. von § 32 NWNachbG. Diese hätten die Bekl. ohne Zustimmung des Kl. auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichten dürfen.

Zwar könne der Eigentümer einer ohne sein Einverständnis auf der Grenze errichteten Einfriedigung dem grundsätzlich mit einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage aus § 1004 BGB begegnen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn er kraft Gesetzes zur Duldung verpflichtet sei. Das sei hier der Fall. § 36 I NWNachbG regele den Standort von Einfriedigungen nicht nur für den Fall der Einfriedigungspflicht gem. § 32 NWNachbG, sondern auch für den Fall der freiwilligen Einfriedigung, der hier vorliege.

II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Zweifelhaft ist schon, ob eine Mauer, die der Nachbar an oder auf der Grenze errichtet, allein zu dem Zweck, sein Grundstück aufschütten zu können, eine Grenzeinrichtung, insbesondere eine Einfriedigung i.S. der §§ 32ff. NWNachbG darstellt (ob deren Zweck in einer Grenzscheidung bestehen muss, offengelassen: Senat, BGHZ 112, 1 (2) = LM § 921 BGB Nr. 8; vgl. auch Senat, NJW 1985, 1458 (1459 r. Sp.) = LM § 922 BGB Nr. 6). Abgesehen von dem mehr formalen Argument, dass das NWNachbG (und die BauO) ausdrücklich Bodenerhöhungen – auch durch Stützmauern (vgl. Dröschel/Glaser, Das NachbarR in NW, 4. Aufl., § 30 Anm. 3; Schäfer, NWNachbG, 9. Aufl., § 30 Anm. 2; Zimmermann/Steinke, NWNachbG, § 30 Rdnr. 3b) – in einem besonderen Abschnitt vor den Einfriedigungen behandelt (vgl. insb. § 31 II lit. b, bb „als Stützwand oder Einfriedigung dienen”, ebenso § 6 XI Nr. 2 NWBauO), bestehen auch vom Zweck der Einfriedigung her gegen eine Gleichsetzung Bedenken. Eine Einfriedigung dient nämlich nicht nur der Abgrenzung der Grundstücke voneinander, wozu eine Stützmauer gleichermaßen geeignet sein mag; sie dient auch – ebenfalls sofern eine Mauer gewählt wird – dazu, vor vom Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. z.B. §§ 33, 35 II NWNachbG ). Diesem Zweck wird eine Stützmauer zur Aufschüttung des Nachbargrundstücks nicht nur nicht gerecht, sie birgt im Gegenteil für das nun tieferliegende Grundstück die Gefahr zusätzlicher Beeinträchtigungen (vgl. insb. Schäfer, Vorb. §§ 30, 31 Anm. 1; Zimmermann/Steinke, Vorb. § 30 Anm. 1). Folgerichtig geht Schäfer(§ 30 Anm. 2 a.E.) davon aus, dass Vorkehrungen zu einer Einrichtung i.S. des § 30 NWNachbG, also auch eine Stützmauer, nur auf dem Grundstück vorgenommen werden dürfen, dessen Oberfläche erhöht werden soll. Einer abschließenden Entscheidung bedarf die Frage jedoch nicht.

2. Denn auch eine als Einfriedigung dienende Mauer darf der Erbauer nicht deshalb ohne Absprache mit dem Nachbarn auf dessen Grundstück überbauen, weil dieser berechtigt wäre, die Einfriedigung (durch den Bau einer Mauer) zu verlangen, wie dies hier für den Kl. nach § 32 I 1 NWNachbG der Fall ist.

a) Das BerGer. geht zwar richtig davon aus, dass die Freiheit des Eigentümers zur Errichtung einer beliebigen Einfriedigung (Dröschel/Glaser, § 32 Rdnr. 1; Zimmermann/Steinke, Vorb. § 32 Anm. 3; Schäfer, NWNachbG, 10. Aufl., Vorb. § 32; Dehner, NachbarR, 7. Aufl., B § 11) auf das eigene Grundstück beschränkt ist (§ 903 BGB). Die Vorschriften des BGB geben dem Eigentümer nicht das Recht, bei der Errichtung von Einfriedigungen das Nachbargrundstück in Anspruch zu nehmen. Denn §§ 921, 922 BGB regeln lediglich die Benutzung und Unterhaltung von vorhandenen Grenzanlagen, verpflichten den Nachbarn aber nicht, eine Grenzanlage zu errichten oder deren Errichtung zu dulden (BGHZ 91, 282 (286) = LM § 909 BGB Nr. 29 m.w. Nachw.; Glaser/Dröschel, S. 318; Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl., § 921 Rdnr. 2). Richtig geht das BerGer. weiter davon aus, dass sich dahingehende zivilrechtliche Eigentumsbeschränkungen für Nordrhein-Westfalen allerdings aus den §§ 32ff. NWNachbG, insbesondere aus der Vorschrift des § 36 NWNachbG ergeben können. Diese Norm befasst sich mit dem Standort der Einfriedigung und bestimmt im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Einfriedigung auf der Grenze oder in einem Mindestabstand von 0,50 m zur Grenze zu errichten ist.

b) Soweit das BerGer. jedoch meint, diese Bestimmung gelte für jede Einfriedigung, die ein Grundstückseigentümer berechtigterweise errichte, deshalb dürfe er auch eine Einfriedigung, die der Nachbar zwar nicht verlange, auf die er aber Anspruch habe, nach § 32 I 1 NWNachbG auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichten, kann dem nicht gefolgt werden.

aa) Zwar ist der Wortlaut des § 36 I Halbs. 1 NWNachbG (“Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn … „) nicht eindeutig und könnte, wie es das BerGer. tut, dahin verstanden werden, dass die Einfriedigung in den in Abs. 1 genannten Fällen immer, also auch dann, wenn eine Einfriedigung nicht verlangt wird, auf der Grundstücksgrenze zu erstellen ist. Die genannte Vorschrift darf aber nicht isoliert, sondern muss im Zusammenhang mit den anderen sachverwandten Normen gesehen werden.

bb) Schon der Gesetzeszusammenhang legt den Schluss nahe, dass die Vorschriften über Beschaffenheit, Standort und Kostentragung nur für die gem. den §§ 32-34 NWNachbG zu errichtenden Einfriedigung gelten, also eine Einfriedigungspflicht voraussetzen (Dehner, B § 9 III Anm. 4). Diese Auffassung hat der Senat – auch für § 36 NWNachbG – bereits in dem vom BerGer. zitierten Urteil vom 9.2.1979 (BGHZ 73, 272 = LM § 1004 BGB Nr. 153) zum Ausdruck gebracht. Zwar betraf diese Entscheidung den Anspruch des Nachbarn auf Errichtung einer ortsüblichen Einfriedigung gem. § 35 NWNachbG, doch hat der Senat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auch die Frage des Standorts (§ 36) angesprochen und die Auffassung vertreten, auch diese Vorschrift gelte nur für diejenige Einfriedigung, die der Nachbar gem. § 32 NWNachbG beanspruchen könne (BGHZ 73, 272 (273) = LM § 1004 BGB Nr. 153). Daran ist festzuhalten. In der Literatur hat die Senatsentscheidung Zustimmung gefunden (Schäfer, § 35 Anm. 2; Dehner, B § 9 III Anm. 4; ders., NJW 1975, 1972; Schwieren, Diss. Münster, 1989, S. 154; vgl. auch Bassenge, SchlhNachbG, 7. Aufl., § 28 Anm. 1 zur entsprechenden Rechtslage in Schleswig-Holstein). Dabei wird, soweit ersichtlich, nirgendwo zwischen Beschaffenheits- und Standortregelung unterschieden. Für eine solche Differenzierung lassen sich aus der Systematik des Gesetzes Anhaltspunkte auch nicht finden. Sachlich ist die Frage des Standorts der Einfriedigung mit der Frage ihrer Beschaffenheit eng verbunden.

cc) Für eine Auslegung in dem Sinne, dass ebenso wie § 35 auch die den Standort regelnde Vorschrift des § 36 NWNachbG an die Einfriedigungspflicht anknüpft, spricht auch die Entstehung des Gesetzes. Das Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen ist am 15.4.1969 verabschiedet worden und am 1.7.1969 in Kraft getreten (NWGV, 190). Zu dieser Zeit waren bereits das Hessische Nachbarrechtsgesetz vom 24.9.1962 (HessGVBl, 417) und das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vom 31.3.1967 (NdsGVBl, 91) erlassen. Während das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz – ebenso wie später das Berliner Nachbarrechtsgesetz (v. 28.9.1973, BerlGVBl, 1654) – die Einfriedigung nach dem preußischen System geregelt haben, war für Nordrhein-Westfalen das Hessische Gesetz Vorbild (Dehner, B § 9 III 2c). Dieses bestimmt in § 14 II ausdrücklich, dass der Standort der Einfriedigung sich nach dem Abs. 1 derselben Vorschrift richtet, in der die Einfriedigungspflichten geregelt sind. Allein der Umstand, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die dem § 14 II entsprechende Regelung in eine gesonderte Vorschrift (§ 36) gekleidet hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe eine andere sachliche Regelung treffen wollen, zumal die Vorschrift des § 36 NWNachbG sich inhaltlich eng an das hessische Vorbild anlehnt (vgl. auch Dehner, NJW 1975, 1972f. zum ähnlich gelagerten Problem der Beschaffenheit der Einfriedigung).

dd) Dem BerGer. kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Anwendung des § 36 I NWNachbG auf die der Einfriedigungspflicht unterfallenden Sachverhalte bei fehlendem Verlangen des berechtigten Grundstückseigentümers „sinnvoll“ sei. Eine Einfriedigungspflicht entsteht nicht kraft Gesetzes, sondern – unter den Voraussetzungen der §§ 32, 33 NWNachbG – erst auf Verlangen des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks (Zimmermann/Steinke, § 32 Anm. 4; Schwieren, S. 146; Rustige, SchsZtg 1993, 182 (184)). Wenn dieser das Verlangen stellt, hat er dafür eine Einschränkung seines Eigentums durch die Erstellung der begehrten Einfriedigung auf der Grenze hinzunehmen. Stellt er das Verlangen nicht, entfällt die innere Rechtfertigung für eine solche Beschränkung seines Eigentums. Entgegen der Auffassung des BerGer. läuft der Eigentümer, der sein Grundstück von sich aus an der Grenze in ortsüblicher Weise einfriedigt, im Allgemeinen nicht Gefahr, die Einfriedigung bei einem späteren Verlangen des Nachbarn auf die Grenze setzen zu müssen. Denn dem Verlangen nach § 32 II NWNachbG ist bereits dadurch Genüge getan, dass er eine (ortsübliche) Einfriedigung erstellt hat. Das Urteil kann danach mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.

III. Das BerGer. hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft, ob der Kl. der Errichtung der Stützmauer auf der Grenze zugestimmt hat. Das LG hat angenommen, die von den Bekl. behauptete Zustimmung sei nicht bewiesen. Dem sind die Bekl. in der Berufungsinstanz entgegengetreten. Hiermit wird sich das BerGer. zu befassen haben. Dabei werden die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag zum Ausmaß der Grenzüberschreitung zu präzisieren. Für den Fall, dass sich eine Zustimmung des Kl. nicht erweisen lässt, weist der Senat noch auf folgendes hin:

Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Mauer kommt nur in Betracht, soweit diese auf dem Grundstück des Kl. steht. Ob hinsichtlich des Teils, der als Stützmauer für die Garage dient, Beseitigung verlangt werden kann, wird gegebenenfalls auch unter dem Blickwinkel des § 6 XI Nr. 1, gegebenenfalls i.V. mit § 2 NWBauO, aber auch des § 912 BGB zu prüfen sein. Darüber hinaus hat der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Beseitigung der Mauer gem. §§ 1004 I 1, 823 II BGB i.V. mit § 6 XI Nr. 2 NWBauO, soweit sie 2m übersteigt. Denn nach öffentlichrechtlichem Baurecht dürfen ohne Einhaltung eines Grenzabstands Stützmauern und geschlossene Einfriedigungen nur bis zu einer Höhe von 2m errichtet werden.

Bauordnungsrechtliche Vorschriften, die den Grenzabstand regeln, dienen (auch) dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks sowie an einem freien Ausblick. Solche Normen sind im allgemeinen Schutzgesetze i.S. von § 823 II BGB, deren Verletzung mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 I 1 BGB begegnet werden kann (BGHZ 66, 354 (355ff.) = LM § 823 (Bf) BGB Nr. 63). Nach den Feststellungen des BerGer. wird die gem. § 6 XI Nr. 2 NWBauO zulässige Höhe von der Mauer teilweise überschritten. Der Kl. kann deshalb eine Reduzierung der Mauer auf die zulässige Höhe verlangen. Sein auf – vollständigen – Abriss gerichtetes Klagebegehren stellt demgegenüber lediglich ein Mehr, kein Aliud, dar.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht