BGH, Revisionsurteil vom 17. Mai 1994, X ZR 82/92
Vergütungsmodus bei Arbeitnehmererfindung
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
17. 05. 1994
Aktenzeichen
X ZR 82/92
Leitsatz des Gerichts
Hat der Arbeitgeber eine Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen, so hat er dem Arbeitnehmererfinder Rechnung zu legen. Der Umfang bestimmt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus dem Zweck der Rechnungslegung. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder über einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt oder hat der Arbeitnehmererfinder diesem über längere Zeit hin nicht widersprochen, so kann der Arbeitnehmererfinder billigerweise nur die Angaben verlangen, die üblicherweise im Rahmen dieses Berechnungsmodus erforderlich sind.
§ 12 Abs. 3 ArbNErfG ermächtigt den Arbeitgeber nur zur einmaligen Festsetzung der Vergütung.
Der Arbeitgeber kann den Lizenzsatz nur dann aufgrund der Richtlinie Nr. 11 oder einer betriebsinternen Regelung abstaffeln, wenn die Anwendung der Staffel vereinbart oder nach § 12 Abs. 3 ArbNErfG konkret festgesetzt worden ist.
Haben Miterfinder im Rahmen der Erfindungsmeldung gemeinsam ihre Anteile genannt, so darf der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Vergütung von der Richtigkeit dieser Anteile jedenfalls dann ausgehen, wenn keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unverbindlichkeit der gemeinsamen Mitteilung ersichtlich sind.
Tatbestand
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. war von 1970 bis Ende 1977 als Chemie-Ingenieur bei der Bekl. angestellt, die damals noch als D. N. AG firmierte. Er war zunächst als Ingenieur im Kundendienst tätig und übernahm zum 1. 6. 1976 die Leitung des Gebietes “Magnesiumoxid” innerhalb der anwendungstechnischen Gruppe “Elektroschmelzprodukte”. Vorher gehörte er als Vertreter des Gruppenleiters Dr. B. zur Gruppe “Copolyester Schmelzkleber und Pulverbeschichtungsharze”.
Während seiner Tätigkeit meldete der Kl. der Bekl. vier Diensterfindungen, darunter eine solche, die lineare, gesättigte, teilkristalline Copolyester (OZ 74 073) betraf, und eine weitere, die eine elektrisch isolierende Einbettungsmasse (OZ 77 057) zum Gegenstand hatte. Für beide begehrt er mit der Klage eine angemessene Vergütung und hinsichtl. der “Einbettungsmasse” ferner Schadensersatz wegen Verletzung von Informationspflichten.
Die Diensterfindung “teilkristalline Copolyester”, um die allein es in dem noch anhängigen Teil des Revisionsverfahrens geht, wurde der Bekl. durch eine gemeinsame Erfindungsanmeldung des Kl. und seines damaligen Vorgesetzten Dr. B. vom 21. 6. 1974 angezeigt, wobei die Miterfinder den Erfindungsanteil des Kl. mit 60 % angaben. Die Bekl. nahm die Erfindung unbeschränkt in Anspruch und meldete sie in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Ländern zum Patent an. Neben verschiedenen Auslandsschutzrechten wurde ihr das deutsche Patent 2455863 erteilt.
Die Bekl. nutzte das Patent selbst. Mit Vertrag vom 7. 12. 1979 vergab sie eine Lizenz an dem parallelen US-Patent 4094721 an die E. K. C. R., die in den Jahren 1980 bis 1982 Lizenzgebühren von insgesamt 84504 DM zahlte. Mit Lieferungen von Schmelzklebern aus den erfindungsgemäßen Copolyestern in Länder, in denen Patentschutz besteht oder bei Lieferung bestand, erzielte die Bekl. nach ihren Angaben in den Jahren 1974 bis 1984 Umsätze von zusammen 14065761 DM. Für die Folgejahre teilte sie Nettoumsätze von 3137000 DM (1985), 3322353 DM (1986), 2673731 DM (1987), 2122774 DM (1988), 3289151 DM (1989), 4285894 DM (1990) und 5721875 DM (1991) mit.
Mit Schreiben vom 2. 3. 1976 berechnete die Bekl. die Erfindervergütung des Kl., wobei sie nach Maßgabe der amtl. Richtlinien über die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst als Erfindungswert “2,5 % vom Nettoumsatz” und als Anteilsfaktor des Kl. 15 % zugrunde legte; den Anteilsfaktor ermittelte sie aus den Wertzahlen 2 (Stellung der Aufgabe), 1 (Lösung der Aufgabe) und 5 (Aufgaben und Stellung des Kl. im Betrieb). Auf den Widerspruch des Kl. errechnete die Bekl. mit Schreiben vom 8. 6. 1976 unter Zugrundelegung der Wertzahlen 2, 2,5 und 5 einen Anteilsfaktor von 19 %. Der Kl. widersprach auch dem; zu diesem Zeitpunkt lag ihm eine Erfindervergütungsfestsetzung der Bekl. vom 8. 6. 1976 für eine andere Diensterfindung (OZ 73 088) vor, in welcher die Bekl. erläuterte, die Berechnung der Erfindervergütung erfolge “durch Feststellung des (eventuell abgestaffelten) Nettoumsatzes der schutzrechtsbezogenen Produkte …”. In seinem Widerspruchsschreiben vom 26. 6. 1976 wandte sich der Kl. erneut gegen den Ansatz des Anteilsfaktors und des nach seiner Ansicht unüblich niedrigen Lizenzsatzes von 2,5 %. Mit Schreiben vom 27. 8. 1976 teilte die Bekl. ihm mit, sie habe die Wertzahl für die Stellung der Aufgabe auf 3,5 erhöht, so dass sich nunmehr eine Summe der Wertzahlen von 11 und ein Anteilsfaktor von 25 % ergebe. Dies nahm der Kl. hin.
Kurz vor seinem Ausscheiden aus den Diensten der Bekl. bat der Kl. mit Schreiben vom 16. 8. 1977 um “Neufestsetzung der Erfindervergütung” u. a. für die Diensterfindung OZ 74 073. Die Bekl. lehnte ab. Der Kl. rief ohne Erfolg die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt an.
Die Bekl. zahlte die Erfindervergütung entspr. ihrer Festsetzung bis 1990, wobei sie die Vergütung für Jahresumsätze von mehr als 1 Million DM nach einer betriebsinternen Abstaffelung minderte. Die Vergütung für 1991 (11587 DM) teilte sie dem Kl. mit Schreiben vom 26. 5. 1992 mit. Von den Lizenzeinnahmen aus dem Vertrag mit der E. K. zahlte die Bekl. eine Vergütung von 2,4 %, nämlich 2028,10 DM.
Für die Diensterfindung “Einbettungsmasse für elektrische Rohrheizkörper” wurde der Bekl. das deutschen Patent 273784 erteilt, das inzwischen für nichtig erklärt worden ist (Senatsurt. v. 8. 2. 1994 – X ZR 119/88). Hinsichtl. der auf diese Erfindung gestützten Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Auslandsfreigabe hat der Senat die Revision nicht angenommen.
Der Kl. ist der Auffassung, ihm stehe über die gezahlten Beträge hinaus eine angemessene Erfindervergütung zu. Er hat geltend gemacht, die der Festsetzung vom 27. 8. 1976 zugrundeliegenden Umstände hätten sich wesentl. geändert, weil sich die Umsätze der Bekl. mit dem erfindungsgemäßen Produkt nach der Festsetzung ganz wesentl. gesteigert hätten. Im übrigen sei die Festsetzung der Bekl. auch in erhebl. Maße unbillig. Als Erfindungswert für die Eigenumsätze der Bekl. sei ein Lizenzsatz von 6 % anzusetzen. Sein Anteilsfaktor betrage 47 %. Sein Miterfinderanteil bemesse sich auf 80 %, weil er die Erfindung allein gemacht und sein damaliger Vorgesetzter Dr. B. ledigl. mitgeholfen habe, die Erfindung im Unternehmen der Bekl. durchzusetzen.
Der Kl. hat unter anderem beantragt,
I. die Bekl. zu verurteilen …,
3. ihm unter Angabe von Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Abnehmern und/oder Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen bezogen auf die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland einschließl. West-Berlin, von Italien, Frankreich, Belgien, der Schweiz, von Großbritannien, Österreich, den Niederlanden, Schweden, Spanien, Japan, Kanada, Finnland und den USA, ab 1974 darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Bekl. lineare, gesättigte, teilkristalline Copolyester, die erhalten werden durch Umsetzen von Terephtalsäure, wobei gegebenenfalls 1 bis 60 Mol-% der Terephtalsäure durch Isophtalsäure und/oder durch eine oder mehrere gesättigte aliphatische Dicarbonsäuren mit 4 bis 34 Kohlenstoffatomen zwischen den beiden endständigen Carboxylgruppen ersetzt sind, oder den polyesterbildenden Derivaten der genannten Dicarbonsäuren mit Gemischen aus Butandiol-1,4 und Hexandiol-1,6 im Molverhältnis 90/10 bis 10/90, wobei die Copolyester Glasübergangstemperaturen von -10 Grad Celsius bis +30 Grad Celsius, Schmelzpunkte von 40 Grad Celsius bis 130 Grad Celsius und eine reduzierte Viskosität, gemessen an 1 Gew.-%igen Lösungen in einer Mischung aus 60 Gewichtsanteilen Phenol, 40 Gewichtsanteilen 1,1, 2,2-Tetrachloräthan bei 25 Grad Celsius, von 0,5 bis 1,5 aufweisen, gewerbsmäßig hergestellt oder vertrieben hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen, bei denen die Differenz zwischen der Glasübergangstemperatur und der jeweiligen Schmelztemperatur der Copolyester gleich oder kleiner als 100 Grad Celsius ist und die maximalen logarithmischen Dampfungsdekremente im Bereich von 0,6 bis 1,3 liegen;
4. ihm von den sich aus der Rechnungslegung gemäß 3. ergebenden Umsätzen eine angemessene Diensterfindervergütung nebst 8,25 % Zinsen auf die zu den betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkten errechneten Teilvergütungen seit den betriebsüblichen Zeitpunkten der Zahlbarkeit der abgerechneten Teilvergütungen unter Abzug bisher geleisteter 42519 DM zu zahlen.
Die Bekl. hat um Klageabweisung gebeten und bestritten, dass sich die maßgebl. Umstände gegenüber der Zeit der Vergütungsfestsetzung wesentl. geändert hätten. Sie hat vorgetragen, der Kl. habe an den erhöhten Umsätzen durch die laufend an ihn geleisteten umsatzabhängigen Vergütungen partizipiert. Aus der Vergütungsfestsetzung zur Erfindung OZ 73088 sei dem Kl. bekannt gewesen, dass sie bei hohen Umsätzen Abstaffelungen vornehme, und zwar nach einer Staffel, die – unstreitig – für die Arbeitnehmererfinder günstiger als die in Nr. 11 der Richtlinien genannte sei. Der Miterfinderanteil des Kl. sei mit 60 % nicht zu niedrig bemessen, da die Erfindung in jahrelangen gemeinsamen Erörterungen zwischen ihm und Dr. B. entstanden sei; der Kl. selber habe anlässl. der Erfindungsmeldung keinen höheren Anteil beansprucht. Auch der von ihr festgesetzte Anteilsfaktor sei nicht zu beanstanden, ebensowenig der festgesetzte Erfindungswert von 2,5 % der Umsätze mit den erfindungsgemäßen Produkten.
Das LG hat durch Teilurt. bezügl. der Diensterfindung “Copolyester” die Bekl. zur Zahlung weiterer 5577,26 DM nebst 8,25 % Zinsen seit dem 9. 7. 1986 und hinsichtl. der Erfindung “Einbettungsmasse” zur Rechnungslegung verurteilt. Im übrigen hat es hinsichtl. dieser Erfindungen die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kl. die abgewiesenen Klageanträge I. 3. und 4. mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass er vor die Wörter “eine angemessene Diensterfindervergütung” die Wörter “über die festgesetzte Vergütung hinaus” eingefügt, mit Rücksicht auf die inzwischen von der Bekl. geleisteten und angekündigten weiteren Zahlungen den von der begehrten Zahlung abzuziehenden Betrag mit 100252 DM angegeben sowie seinen Schadensersatzanspruch hinsichtl. der Erfindung “Einbettungsmasse” weiterverfolgt hat. Die Bekl. hat mit ihrem Rechtsmittel Klageabweisung auch insoweit erstrebt, wie sie zur Rechnungslegung verurteilt worden ist. Das OLG hat durch Teilurt. die Berufung des Kl. zurückgewiesen.
Mit der Revision hat der Kl. sein Klagebegehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision nur wegen der auf die Diensterfindung “Copolyester” gestützten Ansprüche angenommen. Insoweit beantragt der Kl., unter Aufhebung des Berufungsurteiles auf seine Berufung das landgerichtl. Teilurt. abzuändern und nach den in der zweiten Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Bekl. bittet um Zurückweisung des noch anhängigen Teils der Revision.
Entscheidungsgründe
Auszüge aus den Gründen:
Die Revision hat im Umfang der noch anhängigen Klageanträge I. 3. und 4. hinsichtl. der Diensterfindung “Copolyester” Erfolg. Insoweit führt das Rechtsmittel des Kl. zur Aufhebung des angefochtenen Urt. und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, ein Anspruch des Kl. auf Rechnungslegung komme nur dann in Betracht, wenn es an einer verbindl. Festsetzung der Erfindervergütung fehle oder wenn die Bekl. ihre aus der Festsetzung folgende Zahlungspflicht nicht erfüllt habe und deshalb der Anspruch aus § 9 ArbNErfG auf Zahlung einer angemessenen Vergütung über die bereits vergüteten Beträge hinaus nicht bestehe. Beides hat das Berufungsgericht verneint. Es ist dabei von der Verbindlichkeit der Festsetzung vom 27. 8. 1976 für beide Parteien nach § 12 Abs. 4 ArbNErfG ausgegangen und hat auf der Grundlage der von der Bekl. mitgeteilten Umsatzzahlen und Vergütungsabrechnungen geprüft, ob sich seit der Festsetzung gemäß § 12 Abs. 6 ArbNErfG die dieser zugrunde gelegten Umstände wesentl. geändert haben oder ob die Festsetzung in erhebl. Maße unbillig und deshalb nach § 23 ArbNErfG nichtig ist.
2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtl. Überprüfung nicht stand; denn das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rechnungslegung eines Arbeitnehmererfinders nicht rechtsirrtumsfrei beurteilt.
a) Gemäß ständiger Rechtspr. (vgl. u. a. BGHZ 97, 188, 192; BGH GRUR 1987, 647 – Briefentwürfe) besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtl. Beziehung bestehen. Dabei kann es sich um ein Vertragsverhältnis oder um ein gesetzl. Schuldverhältnis handeln. Für einen Anspruch auf Auskunft (oder Rechnungslegung) als Gegenstand eines Hilfsanspruchs ist ausreichend, aber auch erforderl., dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGHZ 95, 274, 279 – GEMA-Vermutung I).
b) Nach diesen Grundsätzen gewährt die Rechtspr. insbesondere beispielsweise dem Patentinhaber einen Anspruch gegen den Patentverletzer auf Rechnungslegung als Hilfsanspruch zur Verwirklichung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen. Dabei ist anerkannt, dass die Rechnungslegung, ihrem Zweck entspr., alle Angaben enthalten muss, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe oder den Umfang der Bereicherung konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (vgl. RGZ 127, 243, 244; Senatsurt. v. 16. 9. 1982, GRUR 1982, 723, 725 – DampffrisierstabI; BGHZ 92, 62 – DampffrisierstabII). Ebenso muss beispielsweise auch der Lizenznehmer eines Patents oder eines anderen gewerbl. Schutzrechts über die fällig gewordenen Lizenzgebühren Rechnung legen (vgl. RGZ 127, 243, 244 m. w. N.; RG GRUR 1937, 1003, 1006). die Pflicht zur Rechnungslegung erstreckt sich auf alle Angaben, die erforderl. sind, um dem Berechtigten die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihm Ansprüche gegen den Lizenznehmer zustehen. Die Rechnung muss dem Lizenzgeber die Möglichkeit der Nachprüfung ihrer Richtigkeit geben, und zwar durch eigene Überprüfung der Einzelheiten. Unter Umständen sind auch die Abnehmer zu nennen (dazu Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 84 m. w. N.).
c) Mangels einer speziellen gesetzl. Regelung sind die für das Patentrecht und insbesondere das Lizenzvertragsrecht entwickelten Grundsätze entspr. auch im Rahmen des Arbeitnehmererfindergesetzes für einen Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Rechnungslegung gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch gemacht hat, anzuwenden.
aa) In der Rechtspr. und im Schrifttum ist dies im Grundsatz anerkannt. Im Schrifttum (vgl. Bartenbach/Volz, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, 2. Aufl., § 12 Rdn. 162; Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindungen, 6. Aufl., § 12 Rdn. 59; Röpke, Arbeitsverhältnis und Arbeitnehmererfindung, 1962, S. 117 f.) wird die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmererfinder unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung als Hilfsanspruch zum Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 9 ArbNErfG hat. Kommt es zu einem Streit über die Höhe der Vergütung, hat der Arbeitnehmererfinder die von ihm behauptete Vergütungshöhe zu beweisen, wenn er den vom Arbeitgeber ermittelten Wert als zu niedrig angreift. Dazu muss er nach der genannten Literaturmeinung in der Lage sein, die vom Arbeitgeber seiner Berechnung zugrunde gelegten Größen nachzuprüfen.
Der erkennende Senat hat zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Arbeitnehmererfinder ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Arbeitgeber zuzubilligen ist, bislang nur im Rahmen eines Teilaspektes Stellung genommen. In seinem Urt. vom 20. 11. 1962 (GRUR 1963, 315, 136 – Pauschalabfindung) hat er – wenn auch ohne nähere Begründung – dem Arbeitnehmererfinder einen Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu einem Anspruch auf Neufestsetzung der Vergütung wegen wesentl. Veränderung der Umstände nach § 12 Abs. 6 ArbNErfG zuerkannt und dabei ausgeführt, der Arbeitnehmererfinder könne Auskunft darüber verlangen, bei welchen Produkten der Arbeitgeber die Erfindung verwende, sowie welche Ersparnisse und/oder welche Umsätze er dadurch erzielt habe, und zwar aufgeschlüsselt nach Vierteljahren und Angabe der Berechnungsfaktoren.
bb) Auch über diesen Rahmen hinaus ist eine derartige Pflicht zur Rechnungslegung aus dem Grundgedanken von Treu und Glauben für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeben. Der Erfinder hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann; denn ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergütung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, kann der Erfinder weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs feststellen noch die Höhe eventuell gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen (vgl. Senatsurt. v. 20. 12. 1960, GRUR 1961, 338, 341 – Chlormethylierung). Dabei macht es hinsichtl. des Grundes des Rechnungslegungsanspruchs keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmererfinder mit seinem Hauptanspruch die erstmalige Festsetzung und Zahlung einer Vergütung oder die Zahlung einer weiteren Vergütung aufgrund einer Neufestsetzung nach § 12 Abs. 6 ArbNErfG begehrt oder ob er eine weitere, höhere Vergütung mit der Behauptung verlangt, eine Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber liege nicht vor, jedenfalls sei diese wegen Mängel unwirksam und zudem in erhebl. Maße unbillig und deshalb nichtig (§ 23 ArbNErfG). Erforderl., aber auch ausreichend ist, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach besteht (vgl. Senatsurt. v. 11. 4. 1989 – X ZR 26/87, GRUR 1989, 411, 413 – Offenend-Spinnmaschine). Insoweit muss der Arbeitnehmererfinder darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Vergütungsanspruch besteht. Dies bedeutet allerdings nicht – wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint -, dass ein Erfinder, der bereits eine Vergütung erhalten hat, zur Begründung seines Rechnungslegungsanspruchs im allgemeinen darlegen und gegebenenfalls beweisen müsste, dass er einen weitergehenden Vergütungsanspruch hat. Der Rechnungslegungsanspruch ist ja bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung und vor der Zahlung entstanden und kann nur durch die erforderl. Rechnungslegung und nicht durch Zahlungen seine Erledigung finden, zu denen ohne ordnungsgemäße Rechnungslegung nicht geklärt werden kann, ob sie ausreichend sind oder nicht. Die Klärung eines möglichen weitergehenden Zahlungsanspruchs ist der Sinn der Rechnungslegung und kann daher nicht als deren Voraussetzung verlangt werden.
Dem Hilfsanspruch steht dabei nicht der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmererfinder aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Nach § 26 ArbNErfG werden Rechte und Pflichten aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
cc) Ist dem Arbeitnehmererfinder demnach ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Arbeitgeber zuzubilligen, so folgt daraus allerdings nicht, dass dieser in seinem Umfang unbeschränkt ist. Der Umfang des aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs ergibt sich nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung aus dem Zweck der Rechnungslegung. Im allgemeinen wird gerade im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Vergütungsberechnung von einem weiten Umfang auszugehen sein. Danach müssen die Unterlagen für die Vergütungsberechnung so vorgelegt werden, dass der Erfinder die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Zahlungsanspruchs überprüfen kann (vgl. BGHZ 10, 385; BGH GRUR 1957, 336; GRUR 1974, 53 – Nebelscheinwerfer; Schiedsstelle BlPMZ 1986, 346). Die Einsicht braucht allerdings dem Erfinder nicht persönl. gewährt zu werden. Beruft sich der Arbeitgeber auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, so genügt er seiner Rechnungslegungspflicht durch die Vorlage der Unterlagen an eine unabhängige, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person (vgl. BGH GRUR 1958, 346; GRUR 1962, 354).
Da sich die Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ableitet, muss der Anspruch des Arbeitnehmers allerdings eine Schranke finden, wenn sich aus dem Verhältnis der Parteien besondere Gründe ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsinterna berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen oder wenn detaillierte Angaben wegen Zeitablaufs oder wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands dem Arbeitgeber unzumutbar sind. Gleiches kann gelten, wenn sich die Parteien bereits auf einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt haben oder wenn der Arbeitnehmererfinder ohne Widerspruch jahrelang die auf einer bestimmten Berechnungsart, etwa der Lizenzanalogie, errechneten Vergütungsbeträge entgegengenommen hat. In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer billigerweise nur die Angaben verlangen können, die üblicherweise im Rahmen der gewählten Berechnungsart erforderl. sind.
3. Nach diesen Grundsätzen stand dem Kl. ein Rechnungslegungsanspruch gegen die Bekl. zu. Der Kl. hat unstreitig einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 9 Abs. 1 ArbNErfG, da die Bekl. die Diensterfindung “teilkristalline Copolyester” (OZ 74 073) unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Der Kl. verlangt von der Bekl. Rechnungslegung unter Angabe von Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Abnehmern und/oder Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen bezogen auf die Herstellung und den Vertrieb der Diensterfindung in bestimmten Ländern. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dahin getroffen, in welchem Umfang die Bekl. Rechnung zu legen hat und ob sie ihrer Pflicht durch die Vorlage von Unterlagen und Abrechnungen erfüllt hat. Schon deshalb konnte das angefochtene Urt. keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze die erforderl. Feststellungen zum Rechnungslegungsanspruch, insbesondere zu dessen Umfang, nachzuholen haben.
II. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl. auf Zahlung einer Vergütung gemäß Klageantrag I 4 verneint.
1. Es hat die Vergütungsfestsetzung der Bekl. vom 27. 8. 1976 für verbindl. angesehen und ausgeführt:
Die Bekl. habe ihre Vergütungspflicht aus § 9 ArbNErfG erfüllt. Maßgebl. für die Berechnung der Vergütung des Kl. sei die Festsetzung der Bekl., weil der Kl. dieser nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten widersprochen habe. Die Bekl. habe in diesem und den vorausgegangenen Schreiben vom 2. 3. und 8. 6. 1976 zwar nur den Erfindungswert und den Anteilsfaktor des Kl. ausdrückl. festgesetzt. Angesichts des Inhalts der Erfindungsmeldung sei aber für den Kl. offenbar gewesen, dass die Bekl. bei ihren Vergütungszahlungen an ihn einen Miterfinderanteil von 60 % zugrunde legen werde. Die Bekl. habe auch mit Recht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei hohen Umsätzen eine Abstaffelung vorzunehmen. Zum Erfindungswert habe die Bekl. in ihrem Festsetzungsschreiben zwar nur angegeben, dieser betrage “nach Lizenzanalogie 2,5 % vom Nettoumsatz”, ohne ausdrückl. darauf hinzuweisen, sie werde bei höheren Umsätzen abstaffeln. Dem Kl. sei aber spätestens seit dem Festsetzungsschreiben der Bekl. vom 8. 6. 1976 betreffend die Diensterfindung OZ 73 088 bekannt gewesen, dass die Bekl. bei hohen Umsätzen entspr. Nr. 11 der gemäß § 11 ArbNErfG erlassenen Vergütungsrichtlinien und der ständigen Übung in der chemischen Industrie von der Möglichkeit einer Abstaffelung Gebrauch zu machen pflegte. Der Umstand, dass die Bekl. dem Kl. nicht mitgeteilt habe, wann und in welchem Umfang sie abstaffeln werde, habe die Bekl. ledigl. gehindert, eine Staffel anzuwenden, die den Kl. gegenüber der Richtlinie Nr. 11 schlechter gestellt hätte, was bei der angewandten betriebsinternen Staffel jedoch nicht der Fall sei.
2. Mit Recht meint die Revision, eine verbindl. Vergütungsfestsetzung der Bekl. liege nicht vor, weil der Kl. der ersten Festsetzung vom 2. 3. 1976 mit seinem Schreiben vom 3. 3. 1976 und der zweiten Festsetzung vom 8. 6. 1976 unter dem 22. 6. 1976 wirksam widersprochen habe. § 12 Abs. 3 ArbNErfG gestatte dem Arbeitgeber ledigl. eine einmalige Vergütungsfestsetzung.
a) In der Lit. (Schiedsstelle BlPMZ 1985, 118, 119; Bartenbach/Volz, aaO, § 12 Rdn. 85; Reimer/Schade/Schippel, aaO, § 12 Rdn. 39; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Aufl., § 12 Rdn. 82) wird die Auffassung vertreten, es sei dem Arbeitgeber verwehrt, bei Widerspruch des Arbeitnehmererfinders einseitig erneut die Vergütung festzusetzen. Dies folge daraus, dass in § 12 Abs. 4 ArbNErfG eine dem Abs. 5 Satz 2 entspr. Regelung fehle, die bei Miterfindern eine weitere Festsetzung ermögliche. Nach Widerspruch des Arbeitnehmererfinders könne deshalb der Arbeitgeber eine neue Festsetzung nur auf Verlangen des Arbeitnehmers und im Wege gütl. Vereinbarung vornehmen. Unterblieben bzw. scheiterten neue Vergütungsverhandlungen oder erkläre sich der Arbeitnehmer mit einer erneuten Festsetzung nicht einverstanden, so müsse er seine über die ursprüngl. Festsetzung hinausgehende Vergütungsforderung vor der Schiedsstelle bzw. im anschließenden Klagewege durchsetzen.
b) Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar folgt dies nicht zwingend aus den Unterschieden in den Gesetzesregelungen nach § 12 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 ArbNErfG; denn die Vorschriften regeln unterschiedl. Fälle. Anders als im Fall des Abs. 4, der den Arbeitgeber zur einseitigen Vergütungsfestsetzung ermächtigt, weil die Vergütungsverhandlungen mit dem Erfinder zu keinem Vertragsergebnis geführt haben, ist beim Streit der Miterfinder über den Anteil an der Diensterfindung ein weiterer Versuch der Festsetzung durch den Arbeitgeber zumindest zweckmäßig, wenn nicht gar notwendig, um durch Festlegung des Miterfinderanteils eine Grundlage für getrennte Abrechnungen für die Zukunft zu ermöglichen. Wohl aber gebieten Sinn und Zweck eine Auslegung des § 12 Abs. 4 ArbNErfG dahin, dass der Arbeitgeber nur einmal berechtigt ist, die Vergütung einseitig festzusetzen.
§ 12 Abs. 1 ArbNErfG geht davon aus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Art und Höhe der Vergütung im Wege der Vereinbarung gütl. einigen sollen. Erst dann, wenn eine solche Vereinbarung binnen angemessener Frist nicht zustande kommt und die Verhandlungen endgültig gescheitert sind, ist der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 ArbNErfG berechtigt und verpflichtet, die Vergütung durch eine begründete schriftl. Erklärung festzusetzen. Der Arbeitnehmererfinder braucht diese allerdings nicht hinzunehmen. Vielmehr kann er innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Zugang der Festsetzungserklärung durch schriftl. Erklärung widersprechen. Widerspricht der Arbeitnehmer, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer neue Verhandlungen mit dem Ziel einer Einigung über Art und Höhe der Vergütung aufnehmen. Scheitern diese, ist eine abermalige Festsetzung durch den Arbeitgeber nicht möglich. Eine solche Berechtigung sieht das Gesetz nicht vor, um eine Verzögerung der Feststellung oder Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber zum Schutz des Arbeitnehmererfinders zu unterbinden. Eine erweiternde Auslegung i. S. des § 12 Abs. 5 Satz 2 ArbNErfG, wonach bei Streit über die Miterfinderanteile der Arbeitgeber zur Neufestsetzung berechtigt ist, kommt nicht in Betracht. Sinn der Regelung in § 12 ArbNErfG ist es, dem Arbeitnehmererfinder möglichst rasch nach Inanspruchnahme der Erfindung eine angemessene Vergütung zu sichern und nach Möglichkeit ohne gerichtl. Verfahren den Berechnungsmodus festzulegen. Eine wiederholte Neufestsetzung stünde dem entgegen. Widerspricht der Arbeitnehmer hingegen der einseitigen Festsetzung des Arbeitgebers binnen der Ausschlussfrist nicht, so wird die Festsetzung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 ArbNErfG für beide Teile verbindl.
Diese Auslegung des § 12 Abs. 3 ArbNErfG folgt aus dem aus § 315 BGB abzuleitenden Schutzgedanken. Haben die Vertragspartner vereinbart, dass einer von ihnen die Vertragsleistung bestimmen soll, so hat dieser die Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die getroffene Bestimmung ist für den anderen Teil nur dann verbindl., wenn sie der Billigkeit entspricht. Der Vertragspartner, der sich der Bestimmung durch den anderen unterworfen hat, soll hierdurch gegen willkürl. Vertragsgestaltung geschützt werden. Dieser allgemeine Schutzgedanke ist auch dann heranzuziehen, wenn das Gesetz einer Vertragspartei das unter § 315 BGB fallende Bestimmungsrecht zuweist (Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 315 Rdn. 4). Eine solche Ermächtigung des Arbeitgebers regelt § 12 Abs. 3 ArbNErfG für die Bestimmung der angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders.
c) Die Bekl. hat danach durch ihre Festsetzung mit Schreiben vom 2. 3. 1976 von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Vergütung zu bestimmen. Da der Kl. fristgerecht widersprochen hat, konnte die Bekl. nicht erneut einseitig die Vergütung festsetzen. Auch nach Verbrauch ihres Festsetzungsrechts blieb es allerdings der Bekl. weiterhin unbenommen, die Berechnungsgrundlage für die Vergütung mit dem Kl. zu vereinbaren. Dies konnte durch ein entspr. Vertragsangebot der Bekl. und durch Annahmeerklärung des Kl. geschehen. Ob das Schreiben der Bekl. vom 27. 8. 1976 ein Vertragsangebot enthält und ob der Kl. das Vertragsangebot der Bekl., möglicherweise durch konkludentes Handeln, angenommen hat, ist Tatfrage, über die der erkennende Senat nicht von sich aus entscheiden kann. Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Bekl. vom 27. 8. 1976 nur unter dem Blickwinkel einer Festsetzung nach § 12 Abs. 3 ArbNErfG gewürdigt, nicht aber Feststellungen dazu getroffen, ob dieses Schreiben auch als Vertragsangebot ausgelegt werden kann und wie das Verhalten des Kl. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er den Schreiben vom 2. 3. und 8. 6. 1976 sofort, dem Schreiben vom 27. 8. 1976 aber erst nach fast einem Jahr am 16. 8. 1977 widersprochen hat, zu beurteilen ist.
3. Mit Recht beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichtes, die betriebsinterne Staffel sei Gegenstand der Vergütungsfestsetzung und damit Grundlage der Vergütungsberechnung.
a) Grundlage für die Berechnung der Vergütung sind nur die Maßstäbe, welche die Vertragspartner in dem Vergütungsvertrag vereinbart haben oder die der Arbeitgeber in Ausübung seines Festsetzungsrechts nach § 12 Abs. 3 ArbNErfG konkret bezeichnet hat. Will der Arbeitgeber eine Abstaffelung des Lizenzsatzes nach der Richtlinie Nr. 11 oder nach anderen Abstaffelungsgrundsätzen vornehmen, so muss er die Anwendung der Staffel mit dem Arbeitnehmer vereinbaren oder bei der Festsetzung der Erfindervergütung nach § 12 Abs. 3 ArbNErfG mitteilen, weil die Staffel den angenommenen Lizenzsatz bei Umsätzen von mehr als 1 Million DM erhebl. mindert. Unterlässt der Arbeitgeber eine entspr. Angabe bei der Festsetzung, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung, weil eine Berechnung der Vergütung auch ohne Anwendung der in Richtlinie Nr. 11 vorgeschlagenen Staffel möglich ist. Mangels Berücksichtigung ist die Staffel dann aber nicht Gegenstand der Vergütungsfestsetzung. Nach den oben ausgeführten Grundsätzen kann der Arbeitgeber nicht einseitig durch erneute Festsetzung oder durch Nachschieben anderer Maßstäbe die Berechnungsgrundlage für die Vergütung ändern. Will er nachträgl., nämlich dann, wenn die Umsätze die Millionengrenze übersteigen, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eine Staffel zur Grundlage der Abrechnung machen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG vom Arbeitnehmer die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung mit der Begründung zu verlangen, dass sich die Umstände, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebl. waren, wesentl. geändert hätten.
b) Das Berufungsgericht hat zwar aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellt, dass eine Abstaffelung in der chemischen Industrie allgemein üblich gewesen sei und dass der Kl. im Schreiben vom 8. 6. 1976 bezügl. einer anderen Diensterfindung auf eine Abstaffelung hingewiesen worden sei. Diese Feststellungen tragen aber nicht die Annahme des Berufungsgerichtes, die betriebsinterne Staffel der Bekl. sei Berechnungsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Kl. geworden.
Hieraus folgt nicht, dass die Parteien die Anwendung der Staffel vereinbart haben oder die Bekl. sie durch verbindl. Festsetzung zur Grundlage gemacht hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtl. Unstreitig hat die Bekl. die Möglichkeit einer Abstaffelung des Lizenzsatzes in ihren Schreiben an den Kl., welche die Diensterfindung “teilkristalline Copolyester” betreffen, nicht erwähnt. Der Hinweis auf eine Abstaffelung in dem Schreiben vom 8. 6. 1976 kann schon deshalb nicht als Vertragsangebot oder als Festsetzung bezügl. der Copolyester-Diensterfindung aufgefasst werden, weil dieser eine andere Diensterfindung betraf, ganz abgesehen davon, dass dieser Hinweis nicht den Anforderungen genügt, die § 12 Abs. 3 Satz 1 ArbNErfG an eine begründete schriftl. Erklärung stellt.
4. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang hingegen, das Berufungsgericht sei bei seinen Erwägungen fehlerhaft von einem Miterfinderanteil des Kl. von 60 % ausgegangen. Ein solcher Anteil sei weder von der Bekl. verbindl. festgesetzt worden noch sei er zutreffend. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kl. und der Miterfinder Dr. B. in ihrer Erfindungsanmeldung gegenüber der Bekl. den Anteil des Kl. mit 60 % beziffert haben und dass deshalb die Bekl. bei ihren Vergütungszahlungen diesen Anteil zugrunde legen durfte. Haben sich die Arbeitnehmererfinder untereinander über ihre Miterfinderanteile verständig und werden diese dem Arbeitgeber einvernehml. mitgeteilt, so kann sich dieser jedenfalls dann auf die Richtigkeit des Miterfinderanteils verlassen und diese seiner Vergütungsberechnung zugrunde legen, wenn für ihn keine Anhaltspunkte dafür ersichtl. sind, die auf eine Unrichtigkeit oder Unverbindlichkeit der Aufteilung schließen lassen. Der Arbeitgeber darf angesichts der gemeinsamen Erklärung der Miterfinder ohne eigene Nachforschungen darauf vertrauen, dass diese mit der Vergütungsabrechnung auf der Grundlage der mitgeteilten Miterfinderanteile einverstanden sind, und zwar auch für die Zukunft. Unter solchen Umständen umfasst eine Vereinbarung oder Festsetzung der Arbeitnehmer-Erfindervergütung im Zweifel zugleich die – konkludente – Festlegung der Miterfinderanteile entspr. den Angaben der Miterfinder; eine ausdrückl. Klarstellung in diesem Sinne ist dann gleichwohl zweckmäßig, aber nicht notwendig.
Verlässt sich der Arbeitgeber auf die gemeinsamen Angaben der Miterfinder, so ist jedenfalls die darauf basierende Vergütungsregelung nicht deshalb unbillig, weil die Miterfinderanteile tatsächl. unrichtig waren. Der Miterfinder, der die Aufteilung (mit) vorgeschlagen hat, kann nachträgl. nicht geltend machen, ihm stünde ein höherer Anteil zu. ein solches Verhalten wäre treuwidrig, weil der Arbeitgeber durch § 12 Abs. 6 Satz 2 ArbNErfG gehindert ist, von dem anderen Miterfinder Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung zu verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl. die behauptete Unrichtigkeit der Miterfinderanteile gekannt hat oder hätte kennen müssen, hat der Kl. nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtl.
5. Das angefochtene Teilurt. ist deshalb auch insoweit aufzuheben, soweit darin über den Zahlungsanspruch des Kl. aufgrund seiner Diensterfindung “teilkristalline Copolyester” entschieden worden ist.
III. Das Berufungsgericht wird in der anderweiten Verhandlung zu berücksichtigen haben, dass der Kl. im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO Rechnungslegung und Zahlung verlangt. Es wird daher zunächst den Rechnungslegungsanspruch unter Anwendung der oben dargelegten Grundsätze zu prüfen und über den Antrag I 3 zu entscheiden haben. Erst danach stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kl. eine über die gezahlten Beträge hinausgehende weitere Vergütung nach den §§ 9, 12 Abs. 6, 23 ArbNErfG verlangen kann.