BGH, Revisionsurteil vom 23. November 1984, V ZR 176/83 (Düsseldorf)

BGH, Revisionsurteil vom 23. November 1984, V ZR 176/83 (Düsseldorf)

Schutzumfang für Grenzeinrichtungen

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

23. 11. 1984


Aktenzeichen

V ZR 176/83 (Düsseldorf)


Leitsatz des Gerichts

Zur Frage, ob eine Grenzeinrichtung auch in ihrem Erscheinungsbild vor Beeinträchtigungen geschützt wird.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Kl. sind Eigentümer eines Grundstücks. Die Bekl. zu 2 ist seit 1972 Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Beide Grundstücke sind in geschlossener Bauweise mit zweigeschossigen Einfamilienhäusern bebaut. Hinter den Häusern befinden sich Gärten. Auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze befand sich von 1962 bis April 1980 ein etwa 60 cm hoher Holz-Spriegelzaun, den die Bekl. im Frühjahr 1980 entfernten. Statt dessen errichteten sie auf dem Grundstück der Bekl. zu 2 entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Kl. einen etwa 15 m langen und teilweise über 2 m hohen Zaun aus Holzbrettern. Im November 1980 ließen die Bekl. den Zaun neu errichten. Dieser nicht mehr über 2 m hohe Zaun besteht aus Naturholzbrettern, die – entsprechend dem abschüssigen Gartengelände – in jeweils abgestuften Abschnitten an Pfosten mit Betonfundamenten befestigt sind. Die Kl. haben in der ersten Instanz von den Bekl. als Gesamtschuldnern Beseitigung des Holzzaunes verlangt.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hat das OLG mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung „als Gesamtschuldner“ entfällt. Auf die Anschlußberufung der Kl. hat das OLG die Bekl. verurteilt, auf der Grenze zwischen den Grundstücken einen etwa 60 cm hohen hölzernen Spriegelzaun zu errichten. Die – zugelassene – Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat den bis zum Jahre 1980 auf der Grenze der Nachbargrundstücke befindlichen Holz-Spriegelzaun als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung i. S. der §§ 921, 922 BGB angesehen.

Die Bekl. seien nicht befugt gewesen, sie ohne Einverständnis der Kl. zu beseitigen. Sie seien daher verpflichtet, die Grenzanlage neu zu errichten. Diese Verpflichtung könnten die Bekl. aber nur dann sachgerecht erfüllen, wenn sie zuvor den von ihnen neben der Grenze errichteten Bretterzaun beseitigen. Der Bretterzaun verändere die zu errichtende Grenzanlage völlig in ihrem Erscheinungsbild und beeinträchtige damit ihre Substanz. Darin liege aber eine nur mit Zustimmung der Kl. zulässige Einwirkung auf die gemeinsame Einrichtung vor.

II. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung zur Errichtung des Holz-Spriegelzaunes: Zutreffend – und auch von der Revision nicht angegriffen – hat das BerGer. den früher auf der Grenze der Nachbargrundstücke befindlichen Spriegelzaun als Einrichtung i. S. des § 921 BGB angesehen. Nach dieser Vorschrift besteht die gesetzliche Vermutung, daß die Eigentümer der Nachbargrundstücke zur gemeinschaftlichen Benutzung der Einrichtung berechtigt waren. Umstände, die diese Vermutung etwa im Sinne des alleinigen Nutzungsrechtes der Bekl. zu 2 widerlegen könnten, sind den Feststellungen des BerGer. nicht zu entnehmen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung Interesse hatte, durfte sie nach § 922 S. 3 BGB nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Die Kl. haben nach den Feststellungen des BerGer. der Beseitigung des Spriegelzaunes durch die Bekl. nicht zugestimmt. Die Behauptung der Bekl., sie hätten den Zaun im Jahre 1980 nur deshalb beseitigt, weil die Pfosten abgefault gewesen seien, vermag die Entfernung auch im Falle der Richtigkeit des Vortrages nicht zu rechtfertigen. Es mag sein, daß ein durch äußere Einwirkungen völlig oder doch wenigstens überwiegend zerstörter Grenzzaun, der praktisch nicht mehr repariert, sondern nur noch neu hergestellt werden kann, seinen Zweck als Grenzeinrichtung i. S. des § 921 BGB verloren hat. Seiner Beseitigung könnten Interessen des anderen Nachbarn nicht entgegenstehen. Ein solcher Sachverhalt ist aber von den Bekl. nicht vorgetragen worden. Abgefaulte Pfosten, an denen der über der Erde befindliche Holz-Spriegelzaun befestigt ist, können in aller Regel durch neue ersetzt werden. Soweit in der Revisionsbegründung unter Hinweis auf die „Lebenserfahrung“ vorgetragen wird, ein Holzzaun, dessen Pfähle abgefault seien, könne nicht mehr erhalten werden, er könne nur noch entweder von alleine umfallen oder vor dem Umfallen beseitigt werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein Zaun, dessen Befestigungspfähle erneuerungsbedürftig sind, bleibt in seiner sonstigen Substanz in der Regel erhalten. Durch das Auswechseln der Pfosten wird die Funktionsfähigkeit der sonstigen Teile des Zaunes im allgemeinen nicht beeinträchtigt. Die Bekl. haben jedenfalls in den Vorinstanzen in dieser Hinsicht keine konkreten Angaben gemacht.

Die unter Verstoß gegen § 922 S. 3 BGB von den Bekl. vorgenommene Entfernung der Grenzeinrichtung gibt den Kl. einen Anspruch auf Errichtung eines neuen Holz-Spriegelzaunes auf der Grenze der Nachbargrundstücke. Ob sich dieser Anspruch aus § 922 S. 3 BGB i. V. mit § 1004 BGB ergibt oder ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 823 I BGB erfüllt sein müssen, kann vorliegend offenbleiben; denn die Bekl., die nach den Feststellungen des BerGer. die frühere Grenzeinrichtung gemeinsam beseitigt haben, haben das Benutzungsrecht der Kl. jedenfalls schuldhaft verletzt. Hinsichtlich des Bekl. zu 1 hat das BerGer. ausdrücklich eine unerlaubte Handlung angenommen. Bezüglich der Bekl. zu 2 kann nichts anderes gelten. Sollten die Bekl. angenommen haben, verfaulte Pfosten des Holz-Spriegelzaunes rechtfertigten die Beseitigung des ganzen Zaunes, so würde dies ein Verschulden der Bekl. nicht ausschließen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten die Bekl. erkennen können und müssen, daß beschädigte Pfosten nicht zur Beseitigung des ganzen Zaunes berechtigen.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die auf die Anschlußberufung der Kl. ausgesprochene Verurteilung der Bekl. zur Entfernung des von ihnen auf dem Grundstück der Bekl. zu 2 entlang der Grenze zum Anwesen der Kl. errichteten Holzzaunes.

Das BerGer. hat bei seiner Entscheidung offengelassen, ob – wie die Kl. behaupten – die Betonfundamente des Bretterzaunes sich teilweise auf dem Grundstück der Kl. befinden, ob der Zaun teilweise an einer Stützwand und einer Rahmenkonstruktion für eine Drahtglasscheibe auf dem Grundstück der Kl. befestigt ist und ob der Zaun so nahe an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet ist, daß eine Pflege und Wartung des auf der Grenze wiederzuerrichtenden Spriegelzaunes nicht möglich sei, oder ob – wie die Bekl. behaupten – ihr Zaun zur Grenze des Nachbargrundstücks einen Abstand von 20 cm einhält. Sollte der Vortrag der Kl. zutreffen, so könnten sich wegen der Betonfundamente und der Befestigung des Holzzaunes an Anlagen der Kl. Ansprüche auf Beseitigung von Eigentumsstörungen nach §§ 1004, 903, 912 BGB ergeben. Ob diese Ansprüche auf Beseitigung des Zaunes – ganz oder teilweise – gehen, kann ohne nähere Klärung der angeblichen Eigentumsstörungen nicht beantwortet werden. Wenn der Holzzaun die Pflege und Wartung des auf der Grenze der Nachbargrundstücke wieder zu errichtenden Spriegelzaunes hindert, so könnten sich daraus Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Grenzeinrichtung nach §§ 922 S. 3, 1004 BGB – notfalls im Wege der Entfernung des Holzzaunes ergeben. Geht man vom Vortrag der Bekl. aus, so verletzt der 20 cm neben der Grenze zum Nachbargrundstück befindliche Holzzaun mit seinen Fundamenten und Befestigungen nicht das Eigentum der Kl. Der auf der Grenze neu zu errichtende Spriegelzaun könnte möglicherweise gepflegt und gewartet werden. Eine Aufklärung des sich widersprechenden Parteivortrages ist jedoch nicht erforderlich, da bei jeder der vorgetragenen Sachverhaltsgestaltungen die Bekl. zur Entfernung des Holzzaunes verpflichtet sind:

Nach § 922 S. 3 BGB wird der auf der Grenze der Nachbargrundstücke neu zu errichtende, etwa 60 cm hohe Spriegelzaun vor Beeinträchtigungen durch die Nachbarn geschützt. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein neben der Grenze und der gemeinsamen Grenzeinrichtung errichteter Holzzaun die Grenzeinrichtung zwar nicht in ihrer körperlichen Substanz und Pflegemöglichkeit, wohl aber in sonstiger Weise beeinträchtigt, kann nur die sich aus der Beschaffenheit ergebende Zweckbestimmung der konkreten Grenzeinrichtung sein. Soweit die Einrichtung nur die Grenze der Nachbargrundstücke markieren soll, wird diese Funktion durch einen auf dem Nachbargrundstück im Abstand von 20 cm zur Grenze errichteten Holzzaun nicht beeinträchtigt. Eine Anlage i. S. des § 921 BGB kann aber auch andere Zwecke als die bloße Grenzscheidung haben (vgl. Staudinger-Beutler, BGB, 12. Aufl., § 921 Rdnr. 4; Augustin, in: RGRK, 12. Aufl., § 921 Rdnr. 7). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. entsprach der von 1962 bis zum Frühjahr 1980 auf der Grenze befindliche und etwa 60 cm hohe Spriegelzaun als Grenzeinrichtung dem Willen beider Nachbarn. Er sollte also zum Vorteil beider Grundstücke in der geschaffenen Form – d. h. als etwa 60 cm hoher Spriegelzaun – die Anwesen voneinander scheiden.

Der Senat hat für den Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Einfriedigung von Nachbargrundstücken nach einem ortsüblichen Erscheinungsbild im Rahmen der §§ 32 ff. des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes entschieden, daß ein Grundstückseigentümer, der gegen den Nachbarn einen Anspruch auf ortsübliche Einfriedigung an der gemeinsamen Grenze hat, verlangen kann, daß nicht neben eine solche Einfriedigung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche das ortsübliche Erscheinungsbild völlig verändern würde (BGHZ 73, 272 = NJW 1979, 1408 = LM § 1004 BGB Nr. 153 m. Anm. Räfle). Ist eine vom ortsüblichen Erscheinungsbild wesentlich abweichende Einfriedigung bereits vorhanden, so kann der Grundstückseigentümer, der eine ortsübliche Einfriedigung herbeiführen will, nach der Senatsentscheidung vom 23. 3. 1979 (NJW 1979, 1409) die Beseitigung der abweichenden Einfriedigung verlangen. Diese Entscheidungen finden ihre Rechtfertigung darin, daß die §§ 32 ff. NRWNachbG mit dem Erfordernis der Ortsüblichkeit nicht nur den Maßstab dafür setzen, welche Art der Einfriedigung der Nachbar hinnehmen muß; sie bestimmen darüber hinaus im Interesse beider Nachbarn auch die zweckgerechte und ihnen ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedigung, weil gerade in bezug auf das äußere Erscheinungsbild einer Einfriedigung die Interessen der Nachbarn häufig widerstreben und das nordrhein-westfälische Nachbarrechtsgesetz solche Streitigkeiten in angemessener Weise – im Sinne einer ortsüblichen Einfriedigung – ausgleichen will. Diese Überlegungen lassen sich auf eine Grenzeinrichtung i. S. des § 921 BGB, die auch in ihrer äußeren Beschaffenheit auf dem Willen der Grundstücksnachbarn beruht, übertragen. Haben Grundstücksnachbarn sich – ausdrücklich oder stillschweigend – für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden, so kann jeder Nachbar die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Wird sie in ihrem Erscheinungsbild durch einen daneben errichteten, mehr als dreimal so hohen Holzzaun wesentlich beeinträchtigt, so kann nach §§ 922 S. 3, 1004 BGB die Beseitigung des Holzzaunes verlangt werden.

Das BerGer. hat angenommen, der auf der Grundstücksgrenze zu errichtende Holz-Spriegelzaun von etwa 60 cm Höhe werde in seinem Erscheinungsbild durch den auf dem Grundstück der Bekl. zu 2 befindlichen 2 m hohen Holzzaun völlig verändert. Gegen diese Bewertung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß ein 2 m hoher neben der Grundstücksgrenze errichteter Holzzaun ein wesentlich anderes Bild von der Abgrenzung zweier Nachbargrundstücke vermittelt als ein auf der Grenze stehender etwa 60 cm hoher Spriegelzaun. Soweit die Revision darauf hinweist, daß nach den Feststellungen des BerGer. an der Grenze des Grundstücks der Kl. zu dem Grundstück der Bekl. zu 2 hin Sträucher angepflanzt sind, durch die ein 60 cm hoher Holz-Spriegelzaun verdeckt würde, so wird dadurch die wesentliche Veränderung der von den Grundstücksnachbarn mit der Grenzeinrichtung gewollten Art und Weise der Grundstücksscheidung nicht in Frage gestellt. Die Errichtung einer nur 60 cm hohen Grenzeinrichtung, die von Sträuchern verdeckt werden kann, macht deutlich, daß die Grundstücksnachbarn eine verhältnismäßig unauffällige Art der Markierung der Grundstücksgrenze gewollt haben. Demgegenüber stellt sich ein 2 m hoher Holzzaun als markante und besonders auffällige Abgrenzung des Grundstücks der Bekl. zu 2 zum Anwesen der Kl. dar, die sich damit wesentlich von der ursprünglichen Grenzeinrichtung unterscheidet.

Wird damit – zusammenfassend – die von den Bekl. neu zu errichtende Grenzeinrichtung durch den auf dem Grundstück der Bekl. zu 2 befindlichen Holzzaun in ihrem Nutzungszweck beeinträchtigt, so ist er gem. § 922 S. 3 i. V. mit § 1004 BGB zu beseitigen. Dazu ist die Bekl. zu 2 als Zustands- und der Bekl. zu 1 als Handlungsstörer verpflichtet. .

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

BGB §§ 922, 1004