BGH, Revisionsurteil vom 25. April 1995, VI ZR 272/94
Videoüberwachung öffentlicher und nachbarlicher Flächen
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
25. 04. 1995
Aktenzeichen
VI ZR 272/94
Leitsatz des Gerichts
Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.
Ist die Revision wirksam nur für einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes zugelassen worden, so kann durch eine unselbständige Anschlußrevision die angefochtene Entscheidung nicht hinsichtlich eines anderen Teils des Streitgegenstandes zur Nachprüfung gestellt werden.
Tatbestand
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kl. nehmen die Bekl. auf Unterlassung von Bildaufzeichnungen mittels einer Videokamera in Anspruch. Die Parteien wohnen auf einander gegenüberliegenden, durch einen etwa 1,20 m breiten öffentlichen Zugangsweg getrennten Grundstücken. Das Anwesen der Kl. wird auf der dem Weg zugewandten Seite von einer Hecke bgrenzt. Die Bekl. hat, nachdem vom Weg aus des öfteren Unrat auf ihr Grundstück geworfen worden war, auf ihrem Anwesen eine Videokamera installieren lassen, die einen Teil des Zugangsweges in seiner gesamten Breite umfaßt. Die Bekl. nimmt mit der Videoanlage aufgrund einer automatischen Programmierung nachts und in Zeiten ihrer Abwesenheit Aufzeichnungen vor. Die Kl. haben mit dem Vorbringen, die Videoaufzeichnungen führten in rechtswidriger Weise zu einer Überwachung auch von Teilen ihres eigenen Grundstücks und von dessen Zugangsbereich, die Verurteilung der Bekl. zur Entfernung der Videoanlage, hilfsweise dazu begehrt, die Anlage so einzurichten, daß sie das Grundstück der Kl. nicht erfasse, insb. keine Aufzeichnung von Vorgängen darauf ermögliche.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kl. zusätzlich zu ihrem bisherigen Begehren hilfsweise beantragt, die Bekl. zu verurteilen, die Videoanlage so einzurichten, daß sie Vorgänge auf dem öffentlichen Weg nicht erfasse. Die Bekl. hat geltend gemacht, die Videokamera sei nach erfolgter Neueinstellung in zulässiger Weise nur noch auf den Zugangsweg sowie auf die Hecke des Grundstücks der Kl. gerichtet, das als solches gegen jegliche Einsichtnahme geschützt sei; die technische Einrichtung der Anlage gewährleiste, daß auch der Grundstückseingang der Kl. nicht beobachtet werde. Das BerGer. hat die Bekl. unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, eine Überwachung des Grundstücks der Kl. einschließlich des Zugangs dazu durch den Einsatz technischer Mittel sowie die Aufzeichnung der Bildnisse der Kl. auf dem öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken der Parteien zu unterlassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Bekl. ihren Klagabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Kl. begehren mit der Anschlußrevision die Verurteilung der Bekl. zur Entfernung der Videoanlage. Soweit sich die Bekl. mit der Revision gegen die Verurteilung gewandt hat, die Aufzeichnung der Bildnisse der Kl. auf dem öffentlichen Weg zu unterlassen, hatte die Revision keinen Erfolg. Im übrigen sind Revision und Anschlußrevision als unzulässig verworfen worden.
Entscheidungsgründe
Auszüge aus den Gründen:
I. 1. Das BerGer. hat die Revision in der Urteilsformel zwar ohne Einschränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 48, 134 (136) = NJW 1967, 2312 = LM § 546 ZPO Nr. 59; Senat, BGHZ 116, 104 = NJW 1992, 1039 (1040) = LM H. 7/1992 § 823 (J) BGB Nr. 41; BGHZ 104, 6 = NJW 1988, 1778 = LM § 209 BGB Nr. 61; BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799 = LM H. 8/1993 § 17a GVG Nr. 9). Hierfür reicht allerdings nicht schon aus, daß das BerGer. lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Hat jedoch das BerGer. über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, so ist hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu z.B. BGH, NJW 1990, 1795 (1796) = LM § 322 ZPO Nr. 126; BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799 = LM H. 8/1993 § 17a GVG Nr. 9). Ein derartiger Fall ist hier gegeben.
Die Verurteilung der Bekl., die Aufzeichnung der Bildnisse der Kl. auf dem öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken der Parteien zu unterlassen, erfolgte auf einen (erst im Berufungsrechtszug gestellten) zusätzlichen Hilfsantrag der Kl., der gegenüber den im übrigen gestellten Klageanträgen einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren – ggf. der Entscheidung durch Teilurteil zugänglichen – Teil des Streitstoffs darstellt. Das BerGer. hat die Zulassung der Revision damit begründet, daß die „höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob, bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen auf öffentlichen Wegen gezielt Videoaufzeichnungen von Passanten ohne deren Zustimmung und ohne die Absicht der Ausstellung oder Verbreitung solcher Bilder gefertigt werden dürfen“, grundsätzliche Bedeutung habe; es hat sodann ausdrücklich erklärt, es lasse „insoweit“ die Revision zu. Dies stellt eine eindeutige, verfahrensrechtlich zulässige und prozessual wirksame Begrenzung der Revisionszulassung dar.
Die Bekl. kann daher die auf einem anderen Teil des Streitgegenstandes und einem anderen Klageantrag beruhende Verurteilung, eine Überwachung des Grundstücks der Kl. einschließlich des Zugangs dazu durch den Einsatz technischer Mittel zu unterlassen, nicht in zulässiger Weise mit der Revision angreifen.
2. Da das BerGer. die Revision in der dargestellten Weise nur beschränkt zugelassen hat, kann auch nicht durch die unselbständige Anschlußrevision der Kl. die angefochtene Entscheidung hinsichtlich eines anderen prozessualen Anspruchs zur Nachprüfung gestellt werden (vgl. Senat, NJW 1968, 1476 = LM § 556 ZPO Nr. 10 = MDR 1968, 832; s. auch BAGE 40, 250 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979 = MDR 1983, 348). Denn mit Sinn und Zweck der wirksamen Begrenzung der Revisionszulassung wäre es unvereinbar, wenn durch eine unselbständige Anschlußrevision ein von der Revisionszulassung nicht erfaßter Teil des Streitgegenstandes in die Revisionsinstanz gebracht werden könnte, hinsichtlich dessen eine selbständige Revision nicht zulässig wäre. Deshalb ist es den Kl. verwehrt, die Abweisung ihres Hauptantrages, der auf Entfernung der Videoanlage gerichtet war, mit der Anschlußrevision anzugreifen. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat insoweit den für die Revisionsinstanz möglichen Streitgegenstand endgültig eingegrenzt; der abgewiesene Hauptantrag der Kl. steht außerhalb dieses Teils des Streitstoffs.
Die Kl. hätten sich daher in zulässiger Weise mit der Anschlußrevision nur dagegen wehren können, daß auch ihrem (“zusätzlichen“) Hilfsantrag, der die Unterlassung von Videoaufnahmen über Vorgänge auf dem öffentlichen Weg betraf, vom BerGer. nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Indessen findet sich hierzu in der gem. § 556 II 2 ZPO vorgeschriebenen Begründung der Anschlußrevision kein ausgeführter Revisionsangriff; vielmehr wendet sich die Anschlußrevision, wie ihrer Begründung eindeutig zu entnehmen ist, nur gegen die Auffassung des BerGer., die Kl. könnten die Entfernung der Videoanlage nicht verlangen.
II. Das BerGer. hält die Überwachung des öffentlichen Zugangsweges durch die Bekl. mittels der Videoanlage insoweit für unzulässig, als auf diese Weise Bildnisse der Kl. aufgezeichnet werden. Die Herstellung derartiger Filmaufnahmen stelle auch unter Berücksichtigung der von der Bekl. mit den Videoaufzeichnungen verfolgten Belange einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kl. dar. Ein Mißbrauch solcher Videoaufzeichnungen könne nicht schlechthin ausgeschlossen werden, zumal die Kl. möglicherweise in Interessen der Bekl. nicht berührenden Situationen bildlich erfaßt und festgehalten würden, die ihnen peinlich sein könnten.
III. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Kl. müssen nicht hinnehmen, von der Bekl. beliebig mittels Videoaufzeichnungen bildlich festgehalten zu werden, wenn sie sich auf dem öffentlichen Zugangsweg zu ihrem Grundstück befinden.
1. Das BerGer. geht zutreffend davon aus, daß niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insb. auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muß der einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, daß jedermann von ihm Bildnisse, insb. Filmaufnahmen mittels einer Videokamera, fertigt. Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG (vgl. hierzu Senat, NJW 1992, 2084 = LM H. 10/1992 § 812 BGB Nr. 226 = VersR 1993, 66f.; NJW 1994, 124 = LM H. 3/1994 Art. 1 GrundG Nr. 44 = VersR 1994, 57 (58)) gewährt allerdings keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Zu Recht geht das BerGer. jedoch davon aus, daß – da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 (224) = NJW 1973, 1226; Senat, NJW 1992, 2084 = LM H. 10/1992 § 812 BGB Nr. 226 = VersR 1993, 66; NJW 1994, 124 = LM H. 3/1994 Art. 1 GrundG Nr. 44 = VersR 1994, 57) – die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 I BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann (vgl. BGHZ 24, 200 (208) = NJW 1957, 1315 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 12; Senat, NJW 1966, 2353 (2354) = LM § 23 KunstUrhG Nr. 9; s. in diesem Zusammenhang auch BGH, NJW 1975, 2075 (2976); vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. (1994), 7.15; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im PrivatR, 1991, S. 71ff.). Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur im Fall einer „Bildniserschleichung“ verletzt, indem etwa Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich gefertigt werden in der Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (hierzu BGHZ 24, 200 (209) = NJW 1957, 1315 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 12). Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insb. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das BerGer. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Bekl. durchgeführte Überwachung des Zugangsweges mittels Videoaufzeichnungen hier zu einer die Kl. in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzenden Herstellung von Bildaufnahmen führt.
a) Es geht hier nicht darum, daß nur schlicht ein öffentlicher Weg im Rahmen einer Videoaufnahme erfaßt wird, die, wie dies etwa bei Foto- und Filmaufnahmen von Touristen oder dergleichen der Fall ist, in erster Linie dem Festhalten eines Stadt- oder Straßenbildes oder von baulichen Anlagen dienen soll, wobei vorübergehende Passanten zufällig miteinbezogen werden; derartige Fertigungen seines Bildnisses muß ein Passant, der öffentlichen Wegeraum benutzt, allerdings ohne weiteres hinnehmen.
b) Vielmehr betreibt die Bekl. eine gezielte Überwachung eines bestimmten Stücks eines öffentlichen Weges über längere Zeiträume und mit Regelmäßigkeit. Diese Überwachung ist darauf angelegt, Benutzer des Weges in einer Vielzahl von Fällen abzubilden und aufzuzeichnen. Dabei geht es um den Zugangsweg zu Wohngrundstücken, darunter demjenigen der Kl., die der Videoaufnahme nicht ausweichen können, wenn sie sich auf dem Wege von oder zu ihrem Grundstück befinden. Die Kl. können weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen werden, noch können sie jeweils feststellen, ob solche Aufzeichnungen gefertigt worden sind oder nicht. Sie müssen daher, wenn sie den Weg benutzen, ständig mit der Überwachung dienenden Aufzeichnungen ihres Bildes rechnen.
c) Derartige Maßnahmen der Bekl. bewirken eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kl. Diese müssen sich praktisch stets, wenn sie, von ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend, den öffentlichen Zugangsweg benutzen, in einer jede ihrer Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert fühlen. Auf dem jeweiligen Videofilm ist nicht nur festgehalten, wann, wie oft und in welcher Begleitung sie den Weg begangen haben, sondern auch in welcher Stimmung mit welchem Gesichtsausdruck etc. sie dies getan haben. Die hierin liegende Beeinträchtigung der Kl. wird nicht dadurch gemindert, daß die Bekl. ihrem unwidersprochenen Vorbringen nach die Videoaufzeichnungen nach Überprüfung wieder löscht. Es kann nicht dem – für den Betroffenen letztlich gänzlich unkontrollierbaren – Belieben eines anderen überlassen bleiben, wie er mit derart hergestellten Bildaufzeichnungen verfährt.
d) Dem dargestellten, durchaus gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kl. stehen auf der anderen Seite keine diesen aufwiegende Gründe entgegen, die sich aus rechtlich geschützten Belangen der Bekl. ergeben könnten. Gewiß hat diese das verfassungsrechtlich garantierte (Art. 14 I GG) Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für ihr Grundstückseigentum zu ergreifen. Dies darf aber nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen.
Es kann hier dahinstehen, ob und in welcher Weise es der Bekl. gestattet sein könnte, Videoaufzeichnungen von den Kl. auf dem Zugangsweg zu fertigen, um im Falle eines begründeten Verdachtes ihnen gegenüber Beweismittel zu erlangen, die sie unzulässiger, gar strafbarer Handlungen in bezug auf das Grundstück der Bekl. überführen könnten (vgl. hierzu OLG Hamm, JZ 1988, 308 m. Anm. Helle, JZ 1988, 309; zur Videoüberwachung eines einer Straftat Verdächtigen BGH, NJW 1991, 2651 sowie Kramer, NJW 1992, 1732ff.); für einen derartigen Sachverhalt ist den getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen. Gegenüber den Kl. als gänzlich unbeteiligten Dritten könnte ein derartiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte der Bekl., etwa Angriffen auf ihre Person oder ihre unmittelbare Wohnsphäre, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnte. Um solche besonders schwerwiegenden Gefahren für die Bekl. geht es aber vorliegend nicht, auch wenn die Übergriffe auf das Grundstück der Bekl., denen diese durch ihre Überwachungsmaßnahmen begegnen will, durchaus als gewichtig angesehen werden können.
3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil das vom BerGer. der Bekl. auferlegte Verbot, Bilder der Kl. auf dem öffentlichen Zugangswege aufzuzeichnen, i.E. einer Überwachung dieses Weges durch die Videokamera generell im Wege steht. Angesichts der örtlichen Verhältnisse, die dadurch geprägt sind, daß die Kl. und andere Anwohner den schmalen Weg ständig benutzen müssen, um zu und von ihren Grundstücken zu gelangen, muß die Bekl. auf eine Videokontrolle dieses Weges verzichten und sich auf eine Überwachung ihres eigenen Grundstücks beschränken oder ggf. andere Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die nicht in unzulässiger Weise in geschützte Rechte Dritter eingreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien bestehenden nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses.