BGH, Revisionsurteil vom 5. September 2001, XII ZR 108/00

BGH, Revisionsurteil vom 5. September 2001, XII ZR 108/00

Anrechnung überobligatorischer Tätigkeit

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

05. 09. 2001


Aktenzeichen

XII ZR 108/00


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über die Abänderung eines Prozessvergleichs über den nachehelichen Unterhalt der Bekl. Die 1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Februar 1997 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über die im März 1991 geborene gemeinsame Tochter wurde der Bekl. übertragen. Diese war in der Ehe bis zur Geburt des Kindes als Rechtsanwaltsgehilfin voll erwerbstätig; danach arbeitete sie trotz der Betreuung des Kindes halbtags und setzte diese Tätigkeit auch nach Trennung und Scheidung fort, und zwar auch, als das Kind im August 1999 am Herzen operiert wurde. In dem am 5. 2. 1997 geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich einigten sich die Parteien unter anderem auf folgende Unterhaltsregelung:

2. Der Ast. verpflichtet sich, an die Ag. ab 1. 3. 1997, jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 5. Werktag jeden Monats, folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

a) Kindesunterhalt 392,50 DM

b) Ehegattenunterhalt 286,- DM

Bemessungsgrundlage: Bereinigtes Einkommen des Ast. 2679,13 DM zuzüglich Steuererstattung von monatlich 24,45 DM ergibt 2703,58 DM. Kindesunterhalt somit Einkommensgruppe 3, Altersstufe 2, erhöht um 0,5 = 502,50 DM (Zahlbetrag somit abzüglich 110 DM hälftiges Kindergeld = 392,50 DM). Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 2201,08 DM. 3/7 hieraus = 943,32 DM.

Bereinigtes Einkommen der Ag. 1274,97 DM ./. 1/7 (182,14 DM) = 1092,83 DM, anrechenbar auf den 3/7-Betrag wegen überobligatorischer Tätigkeit, die Hälfte (546,41 DM) zuzüglich monatlicher Zinsen von 110,85 DM ergibt 657,26 DM.

Ehegattenunterhalt somit nach der Anrechnungsmethode 286,06 DM oder gerundet 286 DM, worauf sich die Parteien einigen.

Die Einkommen beider Parteien waren dabei um 5% pauschalen Berufsaufwand bereinigt worden. 1999 erzielten der Kl. ein Erwerbseinkommen von monatlich 2975 DM netto zuzüglich einer monatlichen Steuererstattung von 27 DM (= insgesamt 3002 DM), die Bekl. ein Erwerbseinkommen aus ihrer Halbtagstätigkeit von monatlich netto 1332 DM zuzüglich monatlicher Zinseinkünfte von 113 DM. Für die Tochter zahlte der Kl. den Kindesunterhalt von monatlich 522 DM. Der Kl. hat den Wegfall des Ehegattenunterhalts unter Hinweis darauf begehrt, dass die Tochter seit September 1999 die dritte Grundschulklasse besuche und keiner intensiven Betreuung mehr bedürfe, weshalb das Einkommen der Bekl. nicht mehr als überobligatorisch erzielt anzusehen, sondern voll auf den Unterhalt anzurechnen sei. Die Bekl. hat widerklagend die Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich 446 DM begehrt, da sich das Einkommen des Kl. erhöht habe und im Übrigen der Unterhalt nach der Differenzmethode zu berechnen sei.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Vergleich dahin abgeändert, dass der Kl. ab April 1999 einen monatlichen Unterhalt von 407 DM zu zahlen habe, befristet bis einschließlich Februar 2006, das heißt bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres des Kindes. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Den Unterhalt hat es nicht nach der Anrechnungs-, sondern nach der so genannten Additionsmethode ermittelt. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass der Kl. auf die Widerklage in Abänderung des Prozessvergleichs ab 7. 10. 1999 einen monatlichen Unterhalt von 366 DM an die Bekl. zu zahlen habe. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen und die weiter gehende Berufung des Kl. zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung wendet sich der Kl. mit der zugelassenen Revision, mit der er den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab September 1999 verfolgt. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. 1. Das OLG ist auf Grund des Wortlauts der Vereinbarung davon ausgegangen, dass die Parteien die Frage der Methode zur Berechnung des Unterhalts durch die Aufnahme des genauen Rechengangs und durch den Hinweis auf die Anrechnungsmethode verbindlich geregelt haben, indem sie das bereinigte Nettoeinkommen der Bekl. nicht in die Bedarfsermittlung einbezogen, sondern – da ihre Tätigkeit wegen der Kindesbetreuung überobligatorisch sei – zur Hälfte auf die 3/7-Bedarfsquote aus dem bereinigten Einkommen des Kl. angerechnet haben.

Für den Kl. ergebe sich ein Abänderungsgrund daraus, dass der Bekl. ab Beginn der dritten Grundschulklasse des Kindes die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit obliege. Diese müsse sie auch bei erhöhter Betreuungsbedürftigkeit des Kindes nach dessen Herzoperation nicht einschränken, weil das Kind durch die Großeltern mitbetreut werde. Daher sei ihr Einkommen jetzt nicht mehr als überobligatorisch erzielt anzusehen, sondern voll zu berücksichtigen.

Für die Widerklage der Bekl. lägen ebenfalls Abänderungsgründe vor. Zum einen ergebe sich dies aus der Einkommenserhöhung des Kl., zum anderen aus dem Umstand, dass das OLG seine Rechtsprechung ändere und das Einkommen der Bekl. – entgegen der Rechtsprechung des BGH, nach der ein durch überobligatorische Tätigkeit erzieltes Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht präge – generell als eheprägend ansehe und in die Bedarfsbemessung einbeziehe. Diese Änderung der Rechtsprechung stelle eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage des Vergleichs dar, die dessen Abänderung rechtfertige. Den Einwand des Kl., dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gegeben sei, weil die bereits während der Ehe ausgeübte Halbtagstätigkeit der Bekl. schon nach alter Rechtsprechung als eheprägend anzusehen und damit in die Differenzmethode einzubeziehen gewesen sei, die Parteien aber dennoch den Unterhaltsbedarf ausschließlich nach dem Einkommen des Kl. bemessen und auf diesen Bedarf das – wegen der Unzumutbarkeit gekürzte – Einkommen der Bekl. angerechnet hätten, hat es zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des OLG beruht die Festlegung des Einkommens der Bekl. als überobligatorisch und damit nicht eheprägend auf der Rechtsprechung des BGH, dass eine trotz Betreuung eines kleinen Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit im Regelfall unzumutbar sei, jederzeit wieder eingestellt werden könne und daher die ehelichen Lebensverhältnisse nicht präge, so dass ein daraus erzieltes Einkommen auch nicht in die Bedarfsbemessung nach der so genannten Differenzmethode einfließen könne. Entgegen der Auffassung des Kl. handle es sich daher bei der Abänderungswiderklage der Bekl. nicht um den Versuch einer Fehlerkorrektur des Vergleichs, die nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen möglich wäre.

Nach Ansicht des OLG ist die Abänderungsklage des Kl. unbegründet, die Widerklage der Bekl. dagegen teilweise begründet, weil die Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse zu ändern sei. Angesichts des gewandelten Ehebildes sei heute davon auszugehen, dass eine Ehefrau ihre Berufstätigkeit nur zeitweise wegen der Kindesbetreuung aufgebe oder – wie hier – einschränke. Daher sei auch eine solche Ehe wie eine Doppelverdienerehe zu behandeln und der nachehezeitlich erzielte Verdienst der haushaltsführenden Ehegatten generell als eheprägend anzusehen und in die Unterhaltsbedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzubeziehen. Dies gelte erst recht, wenn die Berufstätigkeit – wie hier – trotz der Kindesbetreuung bereits in der Ehe ausgeübt worden sei und nach der Scheidung fortgesetzt werde. Anderenfalls würde gerade der sozial schwache Ehegatte, der die Berufstätigkeit aus Not ausübe, benachteiligt, wenn die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes mit zunehmendem Alter abnehme und die Berufstätigkeit damit nicht mehr unzumutbar sei, sondern das dadurch erzielte Einkommen in voller Höhe auf einen Unterhaltsbedarf anzurechnen sei, der – wie bisher – nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt werde. Denn dann entfalle der Unterhaltsanspruch in der Regel selbst bei einer Teilzeittätigkeit. Berechne sich der Unterhalt hingegen aus der Differenz der Einkünfte, bleibe der Anspruch zumindest während der Kindesbetreuung bestehen. § 1577 II BGB stehe einer solchen Einbeziehung überobligatorischer Einkünfte in die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht entgegen.

Das OLG hat demgemäss den Unterhaltsanspruch der Bekl. unter Einbeziehung ihres nunmehr insgesamt zu berücksichtigenden Halbtagseinkommens nach der so genannten Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Dabei hat es die aktuellen Nettoeinkommen der Parteien vorab um 5% pauschalen Berufsaufwand bereinigt, wie es die Parteien auch im Vergleich vorgesehen hatten, und den jeweiligen Erwerbstätigenbonus entsprechend den geänderten Bayerischen Richtlinien nicht mehr mit 1/7, sondern mit 1/10 bemessen, da insoweit die Grundlagen des Vergleichs keine Bindungswirkung hätten. Die Zinseinkünfte der Bekl. hat es dagegen entsprechend den insoweit unveränderten Vorgaben des Vergleichs als nicht prägend angesehen und vom ermittelten Unterhaltsbedarf abgesetzt. Es ist damit zu folgendem Unterhalt gekommen:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Kl.:

(3002 DM ./. Berufsaufwand 150 DM ./. Tabellenkindesunterhalt 522 DM) = 2330 DM.

Bereinigtes Nettoeinkommen der Bekl.:

(1332 DM ./. Berufsaufwand 67 DM) = 1265 zuzüglich Zinsen 113 DM = 1378 DM.

Bedarf: ½ × (9/10 × 2330 DM + 9/10 × 1265 DM) = 1618 DM

Höhe: 1618 DM ./. (9/10 × 1265 DM + 113 DM) = 366 DM

Diesen Unterhaltsanspruch hat es der Bekl. ab dem 7. 10. 1999, dem Zeitpunkt der Zustellung ihrer Abänderungswiderklage, zuerkannt, da eine rückwirkende Erhöhung mangels Verzugs des Kl. nicht in Betracht komme.

II. Dem kann nicht in allen Punkten uneingeschränkt gefolgt werden.

1. Handelt es sich bei dem abzuändernden Titel, wie hier, um einen Prozessvergleich, erfolgt die in § 323 IV i.V. mit § 794 I Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse zwar in der Form des § 323 I ZPO. Da aber Geltungsgrund der Vereinbarung ausschließlich der Parteiwille ist, richtet sich die Anpassung inhaltlich allein nach den Regeln des materiellen Rechts, das heißt nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage, die zu einer differenzierteren Regelung als der in § 323 I ZPO vorgesehenen führen (vgl. BGHZ [GSZ] 85, 64 [73] = NJW 1983, 228 = LM § 323 ZPO Nr. 31, st. Rspr. des Senats, s. Senat, NJW 1995, 1891 = LM H. 9/1995 § 1573 BGB Nr. 28 = FamRZ 1995, 665 [666]).

Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch genügend, dass der Kl. – wenn auch beim Prozessvergleich ohne die zeitlichen Beschränkungen des § 323 II und III ZPO (vgl. BGHZ [GSZ] 85, 64 [74] = NJW 1983, 228 = LM § 323 ZPO Nr. 31) – Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zu Grunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maßgebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern. Fehlt deren Behauptung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Erweist sie sich als unrichtig oder die Änderung als unwesentlich, ist die Abänderungsklage unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. Senat, FamRZ 1984, 353 [355]; Senat, NJW-RR 1986, 938; Senat, NJW 1995, 354 = LM H. 5/1995 § 323 ZPO Nr. 72 = FamRZ 1995, 221, 222).

Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind hier zulässig. Für die Klage ergibt sich dies aus der Behauptung, nach Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse sei es weniger betreuungsbedürftig, so dass das Einkommen der Bekl. nunmehr voll anzurechnen sei. Für die Widerklage der Bekl. folgt die Zulässigkeit schon aus der Behauptung des gestiegenen Einkommens des Kl., so dass es in diesem Rahmen auf ihren weiteren Vortrag zur geänderten Rechtsprechung des OLG hinsichtlich der Anwendung der Differenz- bzw. Additionsmethode nicht ankommt.

2. Für die Begründetheit der beiderseitigen Abänderungsbegehren kommt es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Unterhaltsbedarf der Bekl. zu berechnen ist. Umfasst die Bindungswirkung des Prozessvergleichs die darin angewandte Berechnungsweise und ist demgemäss auch für eine Abänderungsentscheidung davon auszugehen, dass die für den Unterhaltsbedarf der Bekl. maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse allein durch das Erwerbseinkommen des Kl. bestimmt werden und das Einkommen der Bekl. auf den so zu bemessenden Bedarf anzurechnen ist (so genannte Anrechnungsmethode), so erweisen sich das Abänderungsbegehren des Kl. als begründet, die Widerklage der Bekl. dagegen als unbegründet, wie nachfolgende Berechnung auf der Grundlage der vom OLG festgestellten Einkommen ergibt:

Nettoeinkommen des Kl.:

(3002 DM ./. 5% Berufsaufwand 150 DM ./. Kindesunterhalt 522 DM) = 2330 DM × 3/7 = 998 Unterhaltsbedarf.

Nettoeinkommen der Bekl.:

(1332 DM ./. 5% Berufsaufwand 67 DM ./. 1/7 Erwerbsbonus 180 DM) = 1085 DM zuzüglich 113 DM Zinsen = 1198 DM.

Unterhalt: 998 DM ./. 1198 DM = 0 DM).

3. Indessen hat das OLG eine derartige Bindung an die im Prozessvergleich angewandte Berechnungsweise verneint, weil es festgestellt hat, die Parteien hätten die ehelichen Lebensverhältnisse lediglich deshalb nur nach dem Manneseinkommen bemessen und das Einkommen der Frau als nicht prägend angesehen, weil das der herrschenden Rechtspraxis entsprochen habe. Dieser Praxis könne es jedoch nicht länger folgen, sondern sehe Einkommen, wie es die Bekl. bei Vergleichsabschluss aus überobligatorischer Tätigkeit erzielt habe, als für die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmend an. Diese Änderung der Rechtsprechung habe die Geschäftsgrundlage des vorliegenden Vergleichs geändert und die Bindungswirkung insoweit entfallen lassen.

Soweit das OLG jedoch bereits die Änderung seiner Rechtsprechung (bzw. auch die des vorausgehenden AG) als ausreichenden Abänderungsgrund ansieht, ist ihm nicht zu folgen.

a) Einigkeit besteht darin, dass eine Änderung der Gesetzeslage und die ihr gleichkommende verfassungskonforme Auslegung einer Norm durch das BVerfG eine Abänderung sowohl bei Vergleichen als auch bei Urteilen erlaubt (vgl. unter anderem Senat, NJW 1990, 3020 = LM H. 13/1991 § 1578 BGB Nr. 58 = FamRZ 1990, 1091 [1094]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 323 Rdnr. 18; Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 323 Rdnrn. 63 und 66; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdnr. 24, der allerdings hierfür die Vollstreckungsabwehr- bzw. Leistungsklage vorschlägt; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 323 Anm. B II b 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 323 Rdnr. 32; Braun, Grundfragen der Abänderungsklage, 1994, S. 217; Göppinger/Vogel, UnterhaltsR, 7. Aufl., Rdnr. 2403; Graba, Abänderung von Unterhaltstiteln, 2. Aufl., Rdnrn. 274f., jew. m.w. Nachw.).

b) Eine Änderung der Rechtsprechung wird dagegen von Teilen der Literatur und Rechtsprechung nicht als ausreichend bezeichnet (vgl. BAGE 82, 291 [301] = NZA 1997, 326 – nur für Urteile; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 323 Rdnr. 18; Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, § 323 Rdnrn. 63 und 66; Musielak, ZPO, § 323 Rdnr. 27; Stein/Jonas/Leipold, § 323 Rdnr. 23; Johannsen/Heinrich/Brudermüller, EheR, 3. Aufl., § 323 Rdnr. 79; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdnr. 20; vgl. auch OLG Hamm, NJW 1984, 315, jew. m.w. Nachw.; a.A. – und zwar sowohl für Urteile als auch Vergleiche – Braun, Grundfragen der Abänderungsklage, 1994, S. 220ff.; Graba, Rdnr. 278; Schwab/Maurer, Hdb. d. ScheidungsR, 4. Aufl., I Rdnr. 1033; Wieczorek, § 323 Anm. B II b 7; Zöller/Vollkommer, § 323 Rdnr. 32; Scholz, FamRZ 2001, 1061 [1064]; Luthin, FamRZ 2001, 1061 [1065]; differenzierend für Vergleiche: Johannsen/Henrich/Brudermüller, § 323 Rdnr. 66; Göppinger/Vogel, Rdnr. 2402; Musielak, § 323 Rdnr. 48). Allerdings wird sie dabei häufig einer bloßen Änderung der rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Regelung zu Grunde liegen, gleichgestellt (vgl. Braun, Grundfragen der Abänderungsklage, 1994, S. 219; s. auch Thomas/Putzo, § 323 Rdnr. 20). Für diese letzteren Fälle hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bloße Veränderungen der rechtlichen Beurteilung bereits bekannter und im früheren Verfahren gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse eine Abänderung nicht rechtfertigen können, da die Abänderung nur der Korrektur einer fehlgeschlagenen Prognose dient, nicht aber wie ein Rechtsmittel der Beseitigung von Fehlern (vgl. Senat, NJW 1983, 1118 = FamRZ 1983, 260 [263]; NJW-RR 1986, 938 [939]; NJW-RR 1990, 580 = FamRZ 1990, 981 [984]; NJW-RR 1992, 1091 [1092]).

Der BGH hat die Frage, ob eine Rechtsprechungsänderung auch bei Urteilen eine Abänderung erlaubt, offen gelassen (Senat, NJW 1990, 3020 = LM H. 13/1991 § 1578 BGB Nr. 58 = FamRZ 1990, 1091 [1094]). Einer Entscheidung bedarf es auch hier nicht, da es sich um einen Prozessvergleich handelt.

c) Für Prozessvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der BGH bereits entschieden, dass die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, dass beim Abschluss einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war (BGHZ 58, 355 [362ff.] = NJW 1972, 1577 = LM § 1542 RVO Nr. 76; Senat, NJW 1983, 1548 = FamRZ 1983, 569 [573]; DtZ 1994, 371 = LM H. 6/1994 § 323 ZPO Nr. 70 = FamRZ 1994, 562 [564]; FamRZ 1995, 665 [666]). Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muss hinzukommen, dass das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zuzumuten ist (BGHZ 58, 355 [363] = NJW 1972, 1577 = LM § 1542 RVO Nr. 76). Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, was insbesondere für Scheidungsfolgenvereinbarungen gilt, die mehrere Punkte (z.B. Vermögensausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich) enthalten. Zudem muss es sich um eine Rechtsprechungsänderung handeln, die eine andere Rechtslage schafft und damit in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung oder Änderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des BVerfG vergleichbar ist. Das kommt grundsätzlich nur für die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nicht aber einer Rechtsprechung der Instanzgerichte in Betracht, da die Parteien bei der Regelung von Dauerschuldverhältnissen im Zweifel von derjenigen Rechtslage ausgehen, die sie auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung als gefestigt ansehen. Ausnahmen hiervon sind allenfalls denkbar, wenn die Parteien erkennbar eine bestimmte, nur in ihrem OLG-Bezirk vertretene Rechtsauffassung zu Grunde legen, die – mit erheblichen Auswirkungen für die getroffene Dauerregelung – aufgegeben wird, so dass ein weiteres Festhalten hieran gegen Treu und Glauben verstieße. Haben die Parteien ihre Vereinbarung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen, kann folglich die bloße Änderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten noch nicht zu einer Abänderung des Prozessvergleichs führen.

4. Nach den Ausführungen des OLG sind die Parteien im vorliegenden Fall auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Senat, NJW-RR 1998, 721 = NJWE-FER 1998, 145 L = FamRZ 1998, 1501 m.w. Nachw.) davon ausgegangen, dass die trotz der Betreuung des seinerzeit fünfjährigen Kindes ausgeübte Halbtagstätigkeit der Bekl. als überobligationsmässig anzusehen und daher ihr Erwerbseinkommen zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht heranzuziehen sei; vielmehr richte sich dieser allein nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Diese Auslegung, die dem Wortlaut des Vergleichs entspricht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht auch dem Einwand des Kl. entgegen, dass schon damals das Erwerbseinkommen der Bekl. als eheprägend in die Bedarfsbemessung hätte einbezogen werden müssen, so dass sie sich jetzt nicht auf eine abweichende, diesen Rechtsfehler korrigierende Berechnungsweise stützen könne. Wie das OLG im Übrigen rechtlich bedenkenfrei ausführt, entsprach der Vergleich auch der üblichen Rechtspraxis des § 1577 II BGB, dem überobligationsmässig erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen der Anrechnungsmethode die Hälfte seines Einkommens anrechnungsfrei zu belassen.

5. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, dass das OLG bereits die Änderung seiner eigenen Rechtsprechung, mit der es ein vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Trennung oder Scheidung erzieltes Einkommen generell als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezieht und dies – konsequent – auch auf unzumutbare Einkünfte erstreckt, zum Anlass nimmt, den Vergleich auf Antrag der Bekl. ab Oktober 1999 abzuändern. Vielmehr fehlt es für die Zeit bis zum 13. 6. 2001 an einem Abänderungsgrund, so dass insoweit die Abänderungsklage des Mannes Erfolg hat und die Widerklage abzuweisen ist. Für die Zeit ab dem 13. 6. 2001 bedarf es dagegen näherer Prüfung, ob auf die Widerklage der Frau hin der Vergleich abzuändern ist, so dass die Sache insoweit an das OLG zurückzuverweisen war.

a) Hat das OLG seine Rechtsprechung erst mit dem hier vorliegenden Urteil, also zum 15. 3. 2000, geändert, ist es schon nach seinem eigenen Ansatz fehlerhaft, den Vergleich rückwirkend zum 7. 10. 1999 abzuändern. Denn die Änderung einer Rechtsprechung kann frühestens ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem sie eingetreten ist. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zur Änderung tatsächlicher individueller Verhältnisse. Auch der Umstand, dass die Präklusionsvorschriften des § 323 II und III ZPO beim Prozessvergleich nicht gelten (BGHZ [GSZ] 85, 64 [73] = NJW 1983, 228 = LM § 323 ZPO Nr. 31), steht dem nicht entgegen. Zwar errichten sie nur zeitliche Schranken für die Abänderung von Urteilen, nicht von Prozessvergleichen, indem Absatz 2 nur Abänderungsgründe zulässt, die nach Erlass des Urteils entstanden sind und Absatz 3 eine Abänderung nur für die Zeit nach Klageerhebung ermöglicht. Weder für Urteile noch für Prozessvergleiche ist es jedoch möglich, Abänderungsgründe eingreifen zu lassen, bevor sie überhaupt entstanden sind. Daher kann auch eine veränderte Rechtslage frühestens ab dem Zeitpunkt auf die Rechtsverhältnisse der Parteien einwirken, zu dem sie eingetreten ist (BGHZ 80, 389 [397] = NJW 1981, 2193 = LM § 323 ZPO Nr. 20 L; vgl. auch BGHZ 70, 295 [298f.] = NJW 1978, 949 = LM § 261 ZPO Nr. 2). Das wäre, legt man die Rechtsprechungsänderung durch das OLG zu Grunde, erst ab 15. 3. 2000.

b) Davon abgesehen kann dem OLG aber deshalb nicht gefolgt werden, weil – wie oben unter 3c dargelegt – grundsätzlich nur die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grundlegende Änderung der Rechtslage angesehen werden kann, die eine Abänderung des Vergleichs erlaubt, nicht dagegen eine unter Umständen sogar vereinzelt bleibende Änderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten. Für die hier vorliegende Fallgestaltung kann daher eine Abänderung nur mit einer geänderten Rechtsprechung des BGH begründet werden. Diese ist hier erst mit den vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 13. 6. 2001 (NJW 2001, 2254 = LM H. 10/2001 § 1573 BGB Nr. 31 = LM § 10/2001 § 323 ZPO Nr. 77a = FamRZ 2001, 986) geänderten Grundsätzen zur Unterhaltsbedarfsbemessung eingetreten. Denn dort hat der Senat ausgeführt, dass sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und erst nach Trennung oder Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat auch ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der so genannten Anrechnungsmethode, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese geänderte Rechtsprechung ist nicht etwa nur als andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter und gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse zu werten. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der „eheprägenden Verhältnisse“ und führt mit ihrer das bisherige Berechnungssystem verändernden Additions- bzw. Differenzmethode für die betroffenen Fallgestaltungen zu einer neuen Rechtslage. Sie erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde.

Eine Abänderung konnte daher frühestens ab der Verkündung des maßgebenden Senats-Urteils vom 13. 6. 2001 in Betracht kommen. Diesem Gesichtspunkt trägt das – bereits früher ergangene – Urteil des OLG nicht Rechnung.

aa) Für die Zeit vom 1. 9. 1999, dem Zeitpunkt, ab dem der Kl. wegen der Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse eine volle Anrechnung des Einkommens der Bekl. auf ihren Unterhaltsbedarf verlangt, bis zur Verkündung des Senats-Urteils vom 13. 6. 2001 verbleibt es bei der früheren Rechtslage, die die Parteien ihrem Vergleich zu Grunde gelegt haben. Die Vereinbarung ist nur an die individuell geänderten Verhältnisse, also an die erhöhten Einkünfte beider Parteien und das gestiegene Lebensalter des Kindes anzupassen. Das OLG geht nach Abwägung der Gesamtumstände – Einschulung des Kindes in die dritte Klasse, Sicherstellung seiner Betreuung durch die Großeltern – rechtsfehlerfrei von einer Erwerbsobliegenheit der Bekl. im Umfang ihrer bereits ausgeübten Halbtagstätigkeit aus. Dementsprechend ist das Einkommen der Bekl. voll auf ihren allein aus dem Einkommen des Kl. errechneten Unterhaltsbedarf anzurechnen, so dass sich für den genannten Zeitraum kein Unterhaltsanspruch ergibt (s. Berechnung oben unter 2). Damit ist insoweit die Abänderungsklage begründet und die Widerklage unbegründet.

bb) Für die Zeit ab dem 13. 6. 2001 ist die geänderte Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen. Dass sich hieraus eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage des Vergleichs ergibt, wie das OLG ausführt, genügt freilich für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus die Prüfung, ob – unter Abwägung der beiderseitigen Interessen – dem Kl. das Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten ist (vgl. oben unter 3c). Dabei kann auch die Frage, ob die Bekl. im Haus ihrer Eltern mietfrei oder verbilligt wohnt, eine Rolle spielen. Zwar ist richtig, dass freiwillige Zuwendungen Dritter die Unterhaltspflicht nicht berühren. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann jedoch von Belang sein, dass der Kl. neben seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Bekl. und dem Kind noch Mietaufwendungen hat, während die Bekl. mietfrei lebt. Andererseits dürfte zu Gunsten der Bekl. ins Gewicht fallen, dass ihr Unterhalt für die Zeit von September 1999 bis Juni 2001 und, soweit es den Aufstockungsunterhalt betrifft, für die Zeit ab Februar 2006 (wegen der zeitlichen Begrenzung) entfällt. Da das OLG zur Wohnungsfrage – was die Revision zutreffend rügt – keine Feststellungen getroffen hat und ferner keine Gesamtabwägung vorgenommen hat, ist dem Senat eine eigene Entscheidung verwehrt. Daher ist die Sache insoweit an das OLG zurückzuverweisen.

6. Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

Zutreffend ist, dass das OLG die Zinseinkünfte der Bekl. entsprechend den insoweit unverändert gebliebenen Vorgaben des Vergleichs als nicht prägend angesehen und auf den Unterhaltsanspruch der Bekl. angerechnet hat. Im Ansatz rechtsbedenkenfrei ist ferner die auf tatrichterlicher Beurteilung beruhende Bemessung des Erwerbstätigenbonus mit 1/10. Die Parteien haben im Vergleich einen Pauschalabzug von 5% Berufsaufwand vorgenommen und – anhand der Quote von 3/7 – einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 berücksichtigt. Die Entscheidung, in welcher Höhe nunmehr – bei leicht gestiegenen Einkünften der Parteien – beide Faktoren zu berücksichtigen sind, obliegt dem Tatrichter, der sie auf Grund einer notfalls ergänzenden Auslegung des Vergleichs zu treffen hat (vgl. Senat, NJW 1986, 2054 = FamRZ 1986, 790 [792]).

Gegen die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1753 V BGB hat die insoweit allein beschwerte Bekl. kein Rechtsmittel eingelegt, so dass das OLG zu Recht nicht geprüft hat, ob die Begrenzung zu Recht erfolgt ist. Bedenken bestehen indessen dagegen, dass es keine betragsmäßige Unterscheidung vorgenommen hat, inwieweit der Anspruch auf § 1570 BGB und § 1573 II BGB beruht. Da das OLG ersichtlich davon ausgeht, dass ein Teilanspruch nach § 1573 II BGB neben § 1570 BGB auch schon im Zeitraum bis Februar 2006 gegeben ist und da weitere Abänderungsbegehren bis zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen sind, nötigt dies zu einer genaueren Differenzierung der Anspruchsgrundlage (vgl. Senat, NJW 1990, 1847 = LM § 1570 BGB Nr. 13 = FamRZ 1990, 492 [493]).

Ein der Entscheidung vom 16. 12. 1987 (NJW 1988, 2369 = FamRZ 1988, 265 [267]) vergleichbarer Ausnahmefall liegt nicht vor. Wegen der fehlenden Aufschlüsselung ist insoweit auch der Kl. beschwert.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht