BGH urteilt zur Grundbucheintragung bei Eigentumserwerb durch eine GbR

BGH urteilt zur Grundbucheintragung bei Eigentumserwerb durch eine GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein Grundstück auch dann erwerben, wenn ihre Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung nicht durch eine öffentliche Urkunde gem. § 29 GBO nachgewiesen ist.

Der BGH hat erneut beschließen müssen – Beschluss V ZB 321/10 -, welche Voraussetzungen an den Nachweis der Existenz und Identität einer GbR sowie an deren Vertretungsmacht zu erfüllen sind, um im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstückes eingetragen zu werden.

Der Fall

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kaufte durch notariellen Vertrag ein Grundstück. Für sie trat eine Person im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der GbR auf. Im Vertrag waren Namen, Anschrift und Geburtsdatum der weiteren vier Gesellschafter genannt. Diese genehmigten nachher die abgegebenen Erklärungen und bestätigten auch die Vollmacht. Das Grundbuchamt hielt diese Angaben als Nachweis für die Existenz, Identität und Vertretungsmacht nicht für ausreichend. Der Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang errichtet werde.

Die Entscheidung

Der BGH war anderer Meinung. Er entschied vielmehr, die gemachten Angaben seien ausreichend für den Nachweis der Existenz, Identität und der Vertretungsmacht der GbR, da die GbR und ihre Gesellschafter in der Auflassungserklärung benannt seien. Diese Benennung sei zugleich als abschließende Erklärung über den Mitgliedsstand der GbR zu verstehen. Durch die Genehmigung der weiteren Gesellschafter sei der Kaufvertrag wirksam geworden.
Anmerkung

Der BGH hatte bereits in einem früheren Beschluss vom 28.04.2011 (V ZB 194/10 NJW 2011, 1958) im gleichen Sinne entschieden. Er wies dabei auf den durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführten § 47 II GBO hin. Nach dieser Vorschrift müssen dann, wenn für eine GbR ein Recht eingetragen werden soll, die Gesellschafter einzeln im Grundbuch eingetragen werden. Der Name der GbR sei danach im Grundbuchverfahren als Abgrenzung gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht mehr zu verwenden.