Dauercamper: Melderecht, Baurecht und Brandschutz müssen beachtet werden
Campen bezeichnet im ursächlichen Sinne die Übernachtung in einem Zelt innerhalb eines gekennzeichneten Camping- oder Übernachtungsplatzes; außerhalb eines dafür vorgesehenen Areals spricht man gemeinhin vom “wilden Campen”. Auf Campingplätzen findet aber immer öfter auch eine andere Art des Campings statt – mit Wohnwagen oder Caravan samt Vorzelt und Anbauten – Dauercamping.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Dauercamper rechtlich einiges zu beachten haben.
Was versteht man grundsätzlich unter Dauercamping?
Meist mietet ein Dauercamper auf einem Campingplatz einen Standplatz und die zugehörigen Dienstleistungen für einen längeren Zeitraum an. In der Regel für mindestens ein Jahr, aber es gibt auch langjährige Mietverhältnisse. Die Ausprägungen des Dauercampens sind allerdings sehr unterschiedlich. Die einen verbringen im dauerhaft aufgestellten, fahruntüchtigen Wohnwagen oder Wohnmobil mit festen An-, Vor- und Überbauten, Vorgarten mit Zaun und Gartenzwerg das gesamte Jahr. Andere sogenannte Reisecamper mieten einen Stellplatz nur deswegen dauerhaft, weil sie ohnehin außerhalb der Urlaubszeit einen Abstellplatz für ihr Fahrzeug benötigen. So kann dieses dann auch an Wochenenden wie ein Ferienhaus genutzt werden.
Darf man auf dem Campingplatz wohnen?
Schätzungen gehen davon aus, dass rund 300.000 Menschen in Deutschland vorwiegend oder dauerhaft auf dem Campingplatz leben. Sie haben oft keinen anderen Wohnsitz mehr; das Mietverhältnis mit den Betreibern des Campingplatzes ist auf Dauer angelegt. Seit Jahrzehnten wird dieses Dauerwohnen von vielen Kommunen toleriert. So klären viele Gemeinden die Situation, indem sie einen Pro-forma-Wohnsitz als erste Adresse akzeptieren und der Campingplatz als Zweitwohnsitz fungiert. Zahlreiche Dauercamper haben sogar ihren Erstwohnsitz auf einem Campingplatz angemeldet. Stellt sich die Frage, ob das rechtlich zulässig ist: Jeder kann nach den bestehenden Vorschriften des Melderechts seinen Hauptwohnsitz auf dem Gebiet eines Campingplatzes anmelden. Allerdings kollidieren die Vorschriften des Melderechts mit den baurechtlichen Vorgaben. Zum einen verstößt das Wohnen auf Campingplätzen gegen das Baurecht, da die Plätze in Erholungsgebieten liegen, in denen eben das nicht gestattet ist. Zum anderen verstoßen die kleinen Parzellen der Bewohner oft gegen geltende Brandschutzbestimmungen.
In der Camping- und Wochenendplatzverordnung (CW VO) des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es beispielsweise in § 4 Abs. 1: Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens fünf Meter breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen. Mit ein paar Anbauten und Vorzelten sind diese Brandschutzstreifen und die Feuerwehrzufahrt schnell graue Theorie.
Gerät in Zukunft der Wohnsitz in Gefahr?
Das nordrhein-westfälische Bauministerium hat nun beschlossen, ordnungsrechtlich gegen solche Pächter einzuschreiten, die ihren Dauerwohnsitz auf einem Campingplatz oder einer Freizeitanlage haben. Mit der möglichen Folge, dass viele Dauercamper vielleicht ihr Paradies verlassen müssten. Ziel ist es nämlich, dass sich die betroffenen Bewohner in einem zumutbaren Zeitraum eine andere Wohnung suchen. Dauercamper, die nur die Ferienzeit und die Wochenenden im feststehenden Wohnwagen verbringen wollen, können dies natürlich gerne auch weiterhin in NRW tun.
QUELLE: lifePR / ARAG