Denkmalschutz: Errichtung einer kleineren Solaranlage kann zulässig sein
Geklagt hatte der Eigentümer eines Reihenhauses, das Teil eines denkmalgeschützten Spitzdachensembles ist. Er wollte auf dem Spitzdach eine Solaranlage errichten. Die zuständige Behörde verweigerte jedoch die Genehmigung.
Zu Unrecht, entschied nun das VG. Bei der Entscheidung über die Genehmigung sei eine Interessenabwägung erforderlich. Hierbei müsse grundsätzlich auch der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Daher könne dem Eigentümer durchaus ein Anspruch auf eine Genehmigung zur Errichtung der Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes zustehen. Das sei z.B. der Fall, wenn die Anlage lediglich eine kleine Fläche in Bezug auf das Erscheinungsbild des Denkmals verändere und aufgrund vorhandener Vegetation nur in geringem Umfang
sichtbar sei (VG Berlin, 16 K 26.10).