Deutsche Bahn: Keine Verpflichtung zur Reinigung von Gehwegen, die an Gleisanlagen entlangführen
Die DB Netz AG ist im Grundsatz nicht verpflichtet, Gehwege zu reinigen, die an ihren Gleisanlagen entlang führen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg (7 K 966/11). Damit hatte die Klage des Bahnunternehmens gegen die Kommunalen Betriebe der Stadt Soest überwiegend Erfolg. Die Stadt hatte die Bahn verpflichten wollen, auf ihre Kosten Gehwege im Bereich des Bahnhofs Soest zu reinigen.
In der Begründung des Urteils vom 10. Mai 2012 heißt es im Wesentlichen: Zur Reinigung von Gehwegen seien nur die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet, die durch die Straße erschlossen würden. Diese Erschließung setze voraus, dass rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zur Straße bestehe und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht werde. Diese Voraussetzungen seien hier – abgesehen von der im Folgenden angesprochenen Ausnahme – nicht erfüllt. Die genannten Zugangsmöglichkeiten würden zwar durch die bestehenden Hindernisse wie Zäune oder Mauern nicht beseitigt. Anders verhalte es sich jedoch unter anderem dann, wenn es rechtlich verboten sei, von der Straße aus das angrenzende Grundstück zu betreten. Entsprechende Verbote ergäben sich hier aus den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen, nach denen die Allgemeinheit die Gleise nicht betreten dürfe. Der Zugang zum Bahnsteig des Bahnhofs Soest sei nicht über den Gehweg entlang der Bahnhofstraße und weiterer Straßen, sondern nur über ein anderes Grundstück gestattet, das im Eigentum eines Dritten, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Soest GmbH, stehe.
Das Betretensverbot gelte allerdings nicht für die Klägerin selbst und ihre Mitarbeiter. Die insoweit bestehende Zugangsmöglichkeit reiche aber nicht aus, weil sie nicht zu einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der Bahngrundstücke führe. Nur dann würde sich jedoch die Straßenreinigung vorteilhaft auf die Nutzung der Grundstücke auswirken; nur dann sei es gerechtfertigt, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit besonders zu belasten. Die Schienenwege dienten selbst dem Verkehr und bedürften keiner Erschließung durch öffentliche Straßen. Auf die Frage, wer die Verschmutzung der Gehwege verursacht habe, hebe die gesetzliche Regelung nicht ab.
Etwas anderes gelte nur, soweit an den Gehweg ein Bereich mit Einrichtungen angrenze, die auf den Zugang zum öffentlichen Straßennetz angewiesen seien, wie etwa Parkplätze oder Verladeanlagen. Daher werde der Grundstücksteil im Sinne des Straßenreinigungsrechts von einer öffentlichen Straße erschlossen, auf dem sich ein im 24-Stunden-Betrieb besetztes Stellwerk befinde. Insoweit habe die Klage gegen die Reinigungspflicht keinen Erfolg.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
QUELLE: Verwaltungsgericht Arnsberg