Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 15. November 2007, 304 40 670.8 /16

Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 15. November 2007, 304 40 670.8 /16

Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens „STARWORLD“ gescheitert

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

15. 11. 2007


Aktenzeichen

304 40 670.8 /16


Tenor

Der Widerspruch aus der Marke EM1992510 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

“Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; E-commerce-Dienstleistungen, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Bestellannahme, Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Sammeln, Speichern und zur Verfügung stellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und Videoinformationen im Internet; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten”

registrierten Wort-/Bildmarke 304 40 670.8 /16

ist aus der für die Waren und Dienstleistungen

09: Elektrische, elektronische, Fernkopier-, Telex-, Telefon-, Telegramm-, Datenerfassungsanlagen, -apparate und -instrumente; alle für die Verarbeitung, Erfassung, Speicherung, Übertragung, Anzeige, den Empfang, die Eingabe und den Ausdruck nicht bildlicher oder grafischer Daten; Computer, Computerterminals, Computertastaturen und Drucker, alle zur Verwendung damit; Computer-Software; Computerprogramme; Computerspeicher; Computerschnittstellen; Mikroprozessoren; Modems; digitale optische Übertragungsapparate und -instrumente; Videos, CD-ROMs; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren; alle diese Waren, ausgenommen Chipkarten und elektronische Speichervorrichtungen in Form von Karten, Kabelstecker und Infrarot-Sende- und -Empfangsgeräte, die mit Chipkarten verwendet werden; ausgenommen Waren in Bezug auf die mobile Navigations- oder Ortungssysteme für Fahrzeuge;
16: Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher und Magazine in Bezug auf Unterhaltung, Satellitenbetrieb, Fernsehen und Computer; Computerhandbücher; Fernsehprogrammführer; Computerprogramme in gedruckter Form; Schreibmaschinen; ausgenommen Waren in Bezug auf die mobile Navigations- oder Ortungssysteme für Fahrzeuge.
35: Zusammenstellung von Werbeanzeigen zur Verwendung als Web-Seiten im Internet; ausgenommen Dienstleistungen in Bezug auf die mobile Navigations- oder Ortungssysteme für Fahrzeuge.
38: Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen; digitale Fernsehdienste; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten und Verbindungen zu Computer-Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation; Verbreitung von Fernsehprogrammen; Betrieb von Erde-Satellit-Fernsehsendern zur Übertragung von Signalen an Satelliten; Übertragung von Fernsehprogrammen über Satellit; Betrieb von Satellit-Erde-Empfangsantennen; Frequenzumsetzung von Mikrowellensignalen, die über Satellit vermittelt werden; Verbreitung von Fernsehprogrammen, die über Satellit-Empfangsantennen, über Kabel oder über Richtfunkstrecken an Fernsehempfänger von Benutzern übermittelt werden; Betrieb von Fernsehkabelnetzwerken, Bereitstellung und Betrieb von Funk-, Telefon-, Telegrafie-, Satelliten- und Kabelnetzkommunikationssystemen; Videotext- und Teletextübertragungen; Elektronische und Telekommunikationsübertragungsdienste; Übertragung von Daten und Informationen mit Hilfe elektronischer, Computer-, Kabel-, Funk-, Funkruf-, Fernschreib-, Telebrief-, E-Mail-, Fernübertragungs-, Fernseh-, Mikrowellen-, Laserstrahlmedien, Kommunikationssatelliten oder anderen Kommunikationsmedien; Bereitstellung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von Daten über elektronische Medien; Beratung in Bezug auf Datenkommunikation; Übertragung, Bereitstellung oder Anzeige von Informationen für Geschäfts- oder Privatzwecke aus einer Computerdatenbank; Vermietung von Kommunikationsapparaten; Timesharing von Kommunikationsgeräten; alles vorstehend Genannte auch online aus einer Computerdatenbank oder über das Internet bereitgestellt sowie Auskünfte und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen; ausgenommen Dienstleistungen in Bezug auf die mobile Navigations- oder Ortungssysteme für Fahrzeuge.
41: Bildung und Unterhaltung in Form von Planung, Produktion und Vertrieb von Live- oder aufgezeichneten Ton-, Bild- oder audiovisuellen Materialien zur Verbreitung über Rundfunk und Fernsehen oder über Filme oder Videobänder; über das Internet bereitgestellte Unterhaltung; Planung, Produktion und Vertrieb von Fernsehprogrammen und Filmen; Nachrichtenberichterstattung; Veröffentlichung von Büchern und Druckereierzeugnissen in Bezug auf Filme, Videobänder, Rundfunk und Fernsehen; Nachrichtenveröffentlichung; Vermietung von Tonaufnahmen, Filmen, Filmprojektoren, Videobändern, Videokassettenrecordern, Rundfunk- und Fernsehapparaten und deren Zubehör; Bereitstellung von Kino- und Theatereinrichtungen; Informationen in Bezug auf Erziehung und Unterhaltung; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation von Bildungs- oder Unterhaltungswettbewerben; Unterhaltung einschließlich elektronische und digitale interaktive Medien; ausgenommen Dienstleistungen in Bezug auf die mobile Navigations- oder Ortungssysteme für Fahrzeuge.
42: Bereitstellung des Zugangs und Leasing von Zugangszeiten zu Computerdatenbanken und zum Internet; Design, Zeichnen und auftragsgebundenes Schreiben, alles zum Zusammenstellen von Web-Seiten im Internet; Online-Informationen aus einer Computer-Datenbank oder aus dem Internet; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Prüfung von Rechen-, Telekommunikations-, elektrischen und elektronischen Apparaten und Instrumenten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Design und Entwicklung von Software; Computergeräte und -instrumente, Computernetze, Software und Informationssysteme; Vermietung von Computern, Computersoftware, elektrischen und elektronischen Apparaten und Instrumenten in Bezug auf Computertechnik; Aktualisieren von Computer-Software; Dienstleistungen eines Nachrichtenreporters; Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen; ausgenommen Dienstleistungen in Bezug auf die mobile Navigations- oder Ortungssysteme für Fahrzeuge.

registrierten prioritätsälteren Marke EM 1 992 510

Widerspruch erhoben worden.

Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich. Zwischen den streitbefangenen Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs . 1 Nr. 2 MarkenG.


II.

Ob eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 “Marca/Adidas”, GRUR Int. 1999, 734, 736 “Lloyd”, GRUR 1998, 387, 389 “Sabel/Puma”, BGH 2006, 60, 61 “coccodrillo”, GRUR 2005, 513, 514 “MEY/Ella May” , GRUR 2004, 865, 866 “Mustang”, GRUR 2004, 783, 784 ,,!NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX” GRUR 2004, 779, 781 “Zwilling/Zweibrüder” , jeweils m.w.N.).

In der Regel sind dabei Kennzeichnungskraft und Schutzumfang einer Widerspruchsmarke als normal anzusehen, wenn die Marke einerseits uneingeschränkt geeignet ist, zur Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen zu dienen, andererseits aber auch im Verkehr für diese Waren/Dienstleistungen noch nicht in größerem Umfang hervorgetreten ist. Der normale oder durchschnittliche Schutzumfang einer Marke stellt keinen einheitlichen festen Wert dar, d.h. er bezeichnet nicht eine scharfe Trennlinie, auf der in nivellierender Weise alle Marken anzusiedeln wären, für die sich weder eine besondere Kennzeichnungsschwäche noch eine erhöhte Kennzeichnungskraft im Sinne einer bekannten Marke feststellen lässt. Vielmehr umfasst er – als Regelfall – einen breiten Bereich (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9 Rdn. 185, 186).

Dies ist hier der Fall. Hinsichtlich des Schutzumfanges der Widerspruchsmarke “STAR” in ihrer Gesamtheit ist von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind nicht gegeben.

Nachdem Fragen der Benutzung der Widerspruchsmarke keine Rolle spielen, ist von der Registerlage auszugehen. Danach besteht hinsichtlich der sich gegenüberstehender Waren und Dienstleistungen zumindest eine teilweise Identität und es stehen sich daneben hochgradig ähnliche bis hin zu im mittleren Ähnlichkeitsbereich liegende Waren und Dienstleistungen gegenüber. Der genaue Ähnlichkeitsgrad kann letztlich dahingestellt bleiben, weil der Abstand der sich gegenüberstehenden Marken zur Vermeidung von Verwechslungen in jeder Hinsicht ausreichend ist.

Dabei wird auch berücksichtigt, dass sich im vorliegenden Fall die Waren und Dienstleistungen an die Endabnehmer richten bzw. für diese bestimmt sind und daher auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9 Rdn. 112, 113).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist stets von deren registrierte Form und dem Gesamteindruck, den sie im Verkehr hervorrufen, auszugehen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9 Rdn. 231). Ein allgemeiner Elementschutz eines aus einer älteren mehrgliedrigen Marke heraus gelösten Bestandteils ist dem Markenrecht dagegen fremd. Gleichermaßen ist es grundsätzlich verwehrt, aus der angegriffenen jüngeren Marke ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke festzustellen (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 8. Auflage 2006, § 9 Rdn. 231).

Dieses Prinzip zwingt indessen nicht dazu, stets die Marken in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein einzelner Bestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Wirkung haben, also zu einer Verwechslungsgefahr führen, wenn er den Gesamteindruck der Marke prägt, indem er eine eigenständig kennzeichnende Funktion aufweist (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 8. Auflage 2006, § 9 Rdn. 232; BGH GRUR 2000, 233, 234 – RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2001, 1158, 1160 – Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud) und zudem die übrigen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 8. Auflage 2006, § 9 Rdn. 235; BGH GRUR 1996, 775, 777 – Sali Toft; GRUR 1996, 777, 778 – JOY; GRUR 1998, 942, 943 – ALKA-SELTZER; GRUR 1999, 995, 997 – HONKA; GRUR 2000, 233, 234 – RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2000, 883, 885 – PAPPAGALLO; GRUR 2003, 880, 881 ¬- City Plus; GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang).

Eine solche selbständige Prägung des Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht angenommen werden, wenn sich dieser Bestandteil als lediglich gleichgewichtig mit anderen Markenteilen darstellt (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 8. Auflage 2006, § 9 Rdn. 236; BGH GRUR 1196, 775, 776 – Sali Toft; GRUR 1996, 777, 778 – JOY; GRUR 1998, 942, 943 – ALKA-SELTZER; GRUR 1999, 52, 53¬ – EKKO BLEIFREI; BPatG GRUR 2004, 433, 434 – OMEGA/OMEGA LIFE).

Dies gilt erst recht, wenn es sich bei dem fraglichen Bestandteil um einen für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen schutzunfähigen Begriff (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 8. Auflage 2006, § 9 Rdn. 221) oder um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil handelt. Auch die bloße Mitprägung oder auch die wesentliche Mitbestimmung eines Zeichenbestandteils reicht nicht für die Annahme aus, der Gesamteindruck werde von diesem Bestandteil geprägt (vgl. GRUR 2000, 233, 234 – RAUSCH/ELFI RAUCH).

Im vorliegenden Fall besteht die Widerspruchsmarke aus dem Wortbestandteil “STAR”, welcher sich zu einer Qualitätsangabe entwickelt hat (vgl. hierzu PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen 2007, BPatG vom 15.01.2003, 26W(apt)019/02 – Black Star/WHITE STAR).

Selbst wenn nicht bereits deswegen aus “STAR” keine Rechte abgeleitet werden könnten, bewirkt dieser beschreibende Bezug und Qualitätsangabe bezüglich der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, dass der angesprochene Verkehr seine Aufmerksamkeit verstärkt der graphischen Gestaltung zuwenden wird, welche den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke aus diesem Grund maßgeblich mitgeprägt, so dass dem Wortelement “Star” keine eigenständige Prägung zugesprochen und dieses somit auch nicht selbständig der angegriffenen Marke gegenübergestellt werden kann.

Demnach sind die beiden Vergleichsmarken “STARWORLD” und “STAR” in ihrer Gesamtheit zu betrachten und gegenüberzustellen, wobei es sich bei der angegriffenen Marke um eine farbige Wort-/Bildmarke handelt.

Der Wortbestandteil “STARWORLD” stellt sich in fetten Großbuchstaben dar, wobei “STAR” weiß und “WORLD” schwarz mit weißem Rand ausgestaltet sind. Beide Wortbestandteile sind zusammenhängend abgebildet, mit einem leichten, grauen Schatten versehen und mit einem einfarbig roten rechteckigen Hintergrund in Form eines Banners hinterlegt. An den Buchstaben “W” und “L” von “WORLD” ist jeweils ein kleiner 8-zackiger Stern mit vier langen und vier kurzen spitzen Zacken angebracht, welcher wie eine Spiegelung von Lichtschein wirkt und dadurch der Marke insgesamt einen gewissen Glamour verleiht.

Die farbliche Ausgestaltung der angegriffenen Marke stellt die bereits deutlichen schriftbildlichen Unterschiede in der Gestaltung zur schwarz/weißen Widerspruchsmarke mit ihrem fett gedrucktem Wortbestandteil “STAR” in Großbuchstaben auf der linken Seite und einem rechts daneben befindlichen großen 5-zackigen Stern mit zackenförmiger bzw. pfeilartiger weißer Durchbrechung des Sterns, noch deutlicher heraus. Es entsteht ein völlig anderer Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch diese farbliche Gestaltung (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker Markengesetz, 8. Auflage 2006, § 9 Rdn.108).

Auch begrifflich sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen ohne weiteres voneinander abgrenzbar. Das Wortelement “STAR” der Widerspruchsmarke unterscheidet sich schon auf den ersten Blick vom Wortelement “STARWORLD” der angegriffene Marke wegen ihres jeweiligen Gesamtbedeutungsgehaltes.

“STARWORLD” wird als eine englische Wortzusammensetzung “Welt der Stars” oder “Starwelt” vom Verkehr erfasst und erscheint somit ohne weiteres als geschlossene Gesamtbezeichnung. Der Wortbestandteil “WORLD” tritt dabei keinesfalls in den Hintergrund, sondern bestimmt den Gesamteindruck maßgeblich mit, denn nur durch diesen kommt es zum Gesamtaussagegehalt von “STARWORLD” der angegriffenen Marke. Hierfür spricht auch der Erfahrungssatz, dass eine Marke im Verkehr regelmäßig ohne analysierende Betrachtungsweise aufgenommen wird. Im Gegensatz dazu kommt dem Wortbestandteil “STAR” der Widerspruchsmarke sowohl im Englischen als auch im Deutschen die Bedeutung “berühmte/er Künstler/in” zu.

Jedenfalls genügen die Unterschiede in der schriftbildlichen und graphischen Ausgestaltung der beiderseitigen Marken und die Unterschiede in der Bedeutung insgesamt, um einer Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Widerspruchsmarke allein von dem Bestandteil “STAR” geprägt werden würde, würde dies nicht zu Verwechslungen führen.

Die sich danach gegenüberstehenden Wortelemente “STARWORLD” (Welt der Stars) der angegriffenen Marke und “STAR” (berühmter Künstler) der Widerspruchsmarke hätten – wie oben bereits dargelegt – einen völlig unterschiedlichen Bedeutungsgehalt und es bestünden deutliche Unterschiede in klanglicher Hinsicht. Während auf Seiten der Widerspruchsmarke von dem kurzen, einsilbigen Wort “STAR” auszugehen wäre, wäre bei der angegriffene Marke das lange, zweisilbige Wortelement “STARWORLD” zu betrachten. Die Widerspruchsmarke würde insbesondere wegen dem fehlenden Wortteil “WORLD” sowohl klanglich, als auch in der Bedeutung bereits einen deutlichen Abstand zur angegriffenen Marke aufweisen.

Und auch die schriftbildliche und graphische Ausgestaltung der angegriffenen Marke “STARWORLD” könnte hier nicht unberücksichtigt bleiben. Wie oben bereits erläutert, würde die Ausgestaltung der aus neun Buchstaben bestehenden angegriffenen Marke – als farbige Darstellung, mit einer glamourösen Sterngestaltung und den Farben rot, weiß und schwarz – im Gegensatz zur Ausgestaltung der kurzen, aus nur vier Buchstaben bestehenden Widerspruchsmarke “STAR” deutliche Unterschiede aufweisen, da diese lediglich in schwarzen fettgedruckten Großbuchstaben erscheint.

Aus Sicht der Markenstelle werden die Marken auch nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2; Halbsatz MarkenG). Umstände dafür, dass der Verkehr in “STAR” losgelöst von der Gesamtgestaltung der Marken einen selbständigen betrieblichen Herkunftshinweis auf die Widersprechende sehen wird und deshalb einer Herkunftstäuschung unterliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund der Unterschiede in der Zeichenbildung der Marken scheidet daher eine mittelbare Verwechslungsgefahr der Marken ebenfalls aus.

Unter diesen Umständen war der Widerspruch gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen.


III.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst (§ 63 MarkenG).


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 64 des Markengesetzes die Erinnerung statt. Die Erinnerung steht den am Verfahren vor dem Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:

  • Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München

  • Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München

  • Deutsches Patent- und Markenamt,
    Dienststelle Jena, 07738 Jena

  • Deutsches Patent- und Markenamt,
    Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin

Innerhalb der Erinnerungsfrist ist eine Gebühr für das Erinnerungsverfahren (Gebührennummer 333000 PatKostG = 150,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Erinnerung als nicht eingelegt.

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.

Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.

Der Erinnerung und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Auf beigefügte Zahlungshinweise wird verwiesen.


Markenstelle für Klasse 16

Frenkel
Regierungsamtsrätin

Rechtsgebiete

Markenrecht