Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 18. Februar 2010, 307 74 282.2 / 38

Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 18. Februar 2010, 307 74 282.2 / 38

„meine Familie & ich Lieblingsmarkt“-Wettbewerb markenrechtlich geschützt

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

18. 02. 2010


Aktenzeichen

307 74 282.2 / 38


Tenor

Auf die Erinnerung vom 26. März 2008 wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 10. März 2008 aufgehoben.

Entscheidungsgründe


Gründe

Die Erinnerung ist gemäß § 64 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat sie auch Erfolg.

Der angemeldeten Marke kann aufgrund ihrer besonderen graphischen Ausgestaltung nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Die graphischen Elemente weisen noch solche charakteristischen Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis erkennen kann. Ein Freihaltebedürfnis § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist aus diesen Gründen ebenfalls nicht gegeben. Der Beschluss der Markenstelle für die Klasse 30 vom 17. März 2008 ist daher aufzuheben.

Auf die nachstehende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 66 des Markengesetzes die Beschwerde statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:

  • Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München

  • Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena

  • Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München

  • Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin

Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr (Gebührennummer 401 300 PatkostG = 200,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt.

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.

Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die Beschwerde in elektronischer Form einzulegen. Die näheren (technischen) Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt “Elektronische Beschwerde (W 7736)” oder der Homepage des DPMA unter:
http://www.dpma.de/veroeffentlichungen/mitteilungen/mittlg2003_07.html.

Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Markenstelle für Klasse 38

Weise
Regierungsdirektorin

AC

Rechtsgebiete

Markenrecht