Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 30. April 2009, 307 82 061.0 / 05

Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 30. April 2009, 307 82 061.0 / 05

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „MEDA“ und „jameda“

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

30. 04. 2009


Aktenzeichen

307 82 061.0 / 05


Tenor

Der Widerspruch aus der Marke 305 72 042.2 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

“pharmazeutische Erzeugnisse; Werbung; Telekommunikation”

registrierten Wortmarke 307 82 061.0 / 05

jameda

ist aus der für die Waren und Dienstleistungen

“pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere”

registrierten prioritätsälteren Wortmarke 305 72 042.2

MEDA

Widerspruch erhoben worden.

Der Widerspruch aus der o. g. Marke ist zulässig (§ 42 Abs. 1 MarkenG), aber unbegründet. Er führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Für die Beurteilung der Rechtslage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist auf mehrere zueinander in Wechselwirkung tretende Kriterien abzustellen.

So setzt die Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 und 2 MarkenG voraus, dass sowohl zwischen den Vergleichsmarken als auch zwischen den beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen Identität bzw. eine solche Ähnlichkeit besteht, die das Publikum veranlasst, die eine Marke für die andere zu halten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Marken können sich allerdings teilweise, nämlich z. B. hinsichtlich der pharmazeutischen Erzeugnisse auf identischen Waren begegnen. Nur insoweit ist auch Widerspruch eingelegt.

Die Widerspruchsmarke verfügt, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist nichts ersichtlich. Sie ist weder amtsbekannt noch von der Inhaberin der angegriffenen Marke zugestanden.

Zielgruppe der in Frage stehenden identischen Waren und Dienstleistungen können auch Laien sein, die aber bei Waren, die die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden betreffen, eine angemessene Sorgfalt walten lassen und diese gezielt oder nach Beratung erwerben, nicht aber spontan.

Unter diesen Umständen ist die ältere Marke zur Vermeidung von Kollisionen berechtigt, die Einhaltung eines deutlichen Abstandes zu fordern, an den aufgrund der oben genannten Aspekte, die sich verwechslungsmindernd auswirken, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind.

Der gebotene Abstand wird von der angegriffenen Marke aber selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen und Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt noch eingehalten.

Es stehen sich die beiden Markenbegriffe “jameda” und “MEDA” gegenüber, die sich bereits durch ihre Wortlänge auffällig unterscheiden. Daraus ergibt sich eine andere Vokalfolge, eine andere Silbenzahl sowie ein anderer Sprech- und Betonungsrhythmus. Sie unterscheiden sich auch in ihrem Wortbeginn, der in der Regel stärker beachtet wird als der Rest. So verfügt die angegriffene Marke über den Bestandteil “ja-“, der der Widerspruchsmarke fehlt. Es besteht auch kein Anlass, einen Bestandteil der Marken wegzulassen oder zu vernachlässigen. Marken werden nämlich grundsätzlich in ihrer Gesamtheit betrachtet, da eine zergliedernde Betrachtungsweise dem Markenrecht fremd ist und selbst kennzeichnungsschwache Bestandteile nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden. Es ist auch kein Bestandteil der beiden Marken für die jeweilige Gesamtmarke mehr prägend als der andere. Ferner handelt es sich in beiden Fällen um Einwortmarken, von denen erfahrungsgemäß keine Teile abgetrennt werden. Der Bestandteil ” ja ” der angegriffenen Marke wird auch nicht als Zustimmung oder Bejahung verstanden werden. Der Verkehr wird also nicht einen Wortteil der beiden Marken einfach nicht beachten oder weglassen. Die genannten Unterschiede reichen aus, um den Marken ein eigenständiges Klangbild zu verleihen. Sie fallen so auf, dass Verwechslungen in klanglicher Hinsicht ausgeschlossen werden können.

Eine schriftbildliche Ähnlichkeit ist ebenfalls aufgrund der deutlich unterschiedlichen Wortlänge, sowie der typischen Umrisscharakteristik des Bestandteils “ja-” der angegriffenen Marke, der der Widerspruchsmarke fehlt, ausgeschlossen. Außerdem verfügt die angegriffene Marke bei handschriftlicher Wiedergabe und Wiedergabe in Normalschrift durch das “j” über eine Unterlänge, die der Widerspruchsmarke fehlt.

Für andere Arten von Verwechslungsgefahren ist nichts dargetan oder ersichtlich.

Insgesamt besteht aufgrund der nicht hinreichenden Ähnlichkeit der Marken keine Gefahr von Verwechslungen, weshalb der Widerspruch gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 MarkenG zurückzuweisen war.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand keine Veranlassung, einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Widerspruchsverfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen (§ 63 Abs. 1 MarkenG).

Auf die Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 66 des Markengesetzes die Beschwerde statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:

– Deutsches Patent- und Markenamt. 80297 München
– Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München
– Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena
– Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin

Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr (Gebührennummer 401 300 PatkostG = 200,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt.

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.

Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die Beschwerde in elektronischer Form einzulegen. Die näheren (technischen) Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt “Elektronische Beschwerde (W 7736)” oder der Homepage des DPMA unter: http://www.dpma.de/veroeffentlichungen/mitteilungen/mittlg200307.html.

Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Markenstelle für Klasse 5


Welter
Regierungsdirektorin

Rechtsgebiete

Markenrecht