Drittschützende Nachbarrechte: Flachdachbungalow darf aufgestockt werden
Der Antrag zweier Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem diese sich gegen die Aufstockung eines benachbarten Flachdachbungalows auf eine Höhe von 7,80 m gewandt hatten, wird abgelehnt.
Das hat das Verwaltungsgericht Osnabrück beschlossen.
Der verhandelte Fall: Mit Bescheid vom 07.10.2014 hatte der Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) dem beigeladenen Bauherrn eine Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Nr. 137 „Hakeneschfeld” der Stadt Georgsmarienhütte erteilt. Die Bauvorschrift sieht u.a. eine maximale Höhe von 4,00 m für Häuser mit Flachdach vor. Dadurch fühlen sich die Antragsteller in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Sie befürchten insbesondere eine zunehmende Verschattung ihres Flachdachbungalows, das sich jenseits einer Stichstraße gegenüber dem Bauvorhaben befindet.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht nach Prüfung des umfangreichen Vorbringens aus, dass drittschützende Rechte der Nachbarn durch die genehmigte Aufstockung nicht verletzt würden. Den Festsetzungen in einer örtlichen Bauvorschrift komme nur ausnahmsweise nachbarschützender Charakter zu. Im Fall der Gebäudehöhe sei dies auch in Ansehung der Begründung der Bauvorschrift nicht der Fall. Die Festsetzung diene städtebaulichen und gestalterischen Gesichtspunkten. Das Haus halte zudem auch nach der Aufstockung den baurechtlich erforderlichen Abstand zum Grundstück der Antragsteller ein. Dadurch seien ein störungsfreies Wohnen und der Schutz der Privatsphäre der Nachbarn in der erforderlichen Weise sichergestellt. Eine unzumutbare Verschattung oder eine erdrückende Wirkung des Hauses auf das Haus der Antragsteller seien nicht zu befürchten, so dass die erteilte Befreiung auch die Interessen der Antragsteller als Nachbarn hinreichend wahre. Eine befürchtete Vorbildwirkung für andere Grundstückseigentümer verletze keine Nachbarrechte. Auch Einwände gegen den Ablauf des Verfahrens führten nicht zum Erfolg. Die Frage, ob die Befreiung von dem zuständigen Organ getroffen worden sei, betreffe die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Der Antragsgegner habe die Antragsteller als Nachbarn zwar zunächst nicht am Verfahren beteiligt, dies jedoch – ebenso wie Ermessenserwägungen – während des Widerspruchs- und des Gerichtsverfahrens nachgeholt, so dass auch hierin keine Rechtsverletzung der Antragsteller begründet sei. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
VG Osnabrück, Beschluss vom 22.04.2015, Aktenzeichen 2 B 18/14
QUELLE: Verwaltungsgericht Osnabrück