Dürfen Handwerker ohne Ankündigung und Absprache mit dem Mieter die Terrasse der Mietwohnung betreten?
Sofern keine Gefahr in Verzug (z.B. Wasserrohrbruch) vorliegt grundsätzlich nicht.
Der Beginn von Baumaßnahmen durch den Vermieter ohne ausreichende Ankündigung ist eine Besitzstörung (LG Hamburg, ZMR 2010, 530, 531) und es kann nach §§ 852, 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sogar eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt werden.
Nach einer anderen Entscheidung des LG Hamburg ist der Mieter zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich zu vergewissern, dass der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines Schlüssels unberechtigt betritt.