EGMR, Urteil vom 28. April 2005, 41604/98
Durchsuchung von Privaträumen zur Fahrerermittlung nach Verkehrsdelikt
Gericht
EGMR
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
28. 04. 2005
Aktenzeichen
41604/98
Entscheidungsgründe
VERFAHREN1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 41604/98) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr Jürgen Buck („der Beschwerdeführer“), am 23. März 1998 nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschrechte („die Kommission“) eingereicht hatte. Nachdem der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor der Kommission mit den Initialen J. B bezeichnet worden war, hat er sich im Nachhinein mit der Nennung seines Namens einverstanden erklärt.
2. Der Beschwerdeführer wurde durch Herrn M. Buck, Rechtsanwalt in Leipzig, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg.
3. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass durch die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume Artikel 8 der Konvention verletzt und durch die mangelhafte Begründung der Durchsuchungsanordnung gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstoßen worden sei.
4. Die Beschwerde wurde am 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft trat (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den Gerichtshof weitergeleitet.
5. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 gebildet.
6. Am 1. November 2001 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1). Diese Rechtssache wurde der neugebildeten Dritten Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1).
7. Mit Entscheidung vom 7. Mai 2002 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig.
8. Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1). Die Parteien gaben zu den gegnerischen Schriftsätzen schriftliche Stellungnahmen ab.
9. Am 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1). Diese Rechtssache wurde der neugebildeten Dritten Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1).
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
10. Der 1938 geborene Beschwerdeführer ist in Dettingen wohnhaft.
A. Das Anfangsstadium der Strafverfolgung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung
11. Im August 1996 verhängten die Behörden der Gemeinde Dettingen gegen den Sohn des Beschwerdeführers, V. B., eine Geldbuße in Höhe von 120,- DM zuzüglich der Kosten in Höhe von 36,- DM, weil er beim Führen eines Firmenwagens der Trinkomat GmbH am Abend des 21. Mai 1996 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten hatte (§§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 und 49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) sowie § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz) – siehe Abschnitt „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten). Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Geschäftsführer dieser Firma.
12. V. B. erhob am 4. September 1996 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
13. Am 12. März 1997 wurde in dieser Sache die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bad Urach eröffnet.V. B. erklärte, er sei unschuldig, und führte aus, dass etwa fünfzehn andere Personen den fraglichen Firmenwagen an diesem Tag geführt haben könnten. Der als Zeuge geladene Beschwerdeführer verweigerte die Aussage, wozu er als Familienangehöriger berechtigt war. Die Verhandlung wurde auf den 19. März 1997 vertagt.
B. Das Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 13. März 1997.
14. Als der Beschwerdeführer am 13. März 1997 gegen 10.00 Uhr von einem Polizeibeamten aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit dem gegen seinen Sohn anhängigen Verfahren über seine Angestellten auszusagen, lehnte er dies wiederum ab und erklärte, dass sich zur Zeit keiner seiner Mitarbeiter auf dem Firmengelände befinde. Am selben Tag forderte ein Polizeibeamter auf Anordnung des Amtsgerichts Bad Urach bei der Gemeinde Dettingen ein Passbild des Beschwerdeführers an. Eine polizeiliche Anfrage beim Gewerbeamt Dettingen zu den Mitarbeitern des Beschwerdeführers zu der fraglichen Zeit blieb erfolglos.
15. Am 13. März 1997 erließ das Amtsgericht Bad Urach zu nicht bekannter Uhrzeit im Zusammenhang mit dem gegen V. B. geführten o. a. Verfahren einen Beschluss, in dem die Durchsuchung der Geschäfts- und Wohnräume des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Der Beschluss lautete wie folgt:
“In der Ermittlungssache gegen [V.B.] … wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung aufgrund der §§ 94, 95, 98, 99, 100, 102, 103, 105, 106 Abs. 1, 111 ff., 162 StPO und § 46 OWiG angeordnet
1. die Durchsuchung der Geschäftsräume und Wohnräume des Vaters Jürgen Buck, …str. 3, Dettingen/Erms, Firma Trinkomat;
2. die Beschlagnahme von Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Mitarbeiter die Firma Trinkomat in … Dettingen in der Zeit vom 20. bis 22. Mai 1996 beschäftigt hatte.
Gründe:
Der Sohn des Geschäftsführers der Firma Trinkomat, dem ein Verstoß gemäß § 3 StVO am 21. Mai 1996 mit einem Firmenfahrzeug vorgeworfen wird, hat in der Hauptverhandlung am 12. März 1997 erklärt, in Betracht käme ein Fahrer, der bei der Firma beschäftigt wäre.“
16. Der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume in Dettingen, einer Stadt mit 10.000 Einwohnern, wurde noch am selben Tag gegen 14.00 Uhr von vier Polizeibeamten des dortigen Polizeipostens vorgenommen. Mehrere Unterlagen wie Personalbögen und Lohnstundenabrechnungen wurden beschlagnahmt, kopiert und am nächsten Tag im Original wieder an den Beschwerdeführer herausgegeben. Aus den Unterlagen ergaben sich die Namen von mindestens sechs Personen, vier Frauen und zwei Männern, die zu der fraglichen Zeit in der Firma des Beschwerdeführers beschäftigt waren, und sie ließen ferner darauf schließen, dass ein anderer Angehöriger des Beschwerdeführers das Firmenfahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberscheitung geführt haben konnte. Der Beschwerdeführer widersprach der Durchsuchung und legte mit Unterstützung seines Prozessbevollmächtigten gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss am 13. März 1997, noch am selben Tag, an dem der Beschluss ergangen war, Beschwerde ein.
17. Mit gegen V. B. gerichtetem Beschluss vom 21. März 1997 verwarf das Landgericht Tübingen die Beschwerde vom 13. März 1997. Das Gericht war der Auffassung, dass die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss unzulässig – da prozessual überholt – sei, weil die Durchsuchung bereits durchgeführt worden sei. Die Beweiserheblichkeit der wenigen beschlagnahmten Unterlagen habe ohne weiteres Vorgehen festgestellt werden können. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung sei unbegründet, da die beschlagnahmten Unterlagen für die Beweiserhebung von Bedeutung waren, weil sich aus ihnen ergeben konnte, ob, wie der Rechtsmittelführer behauptet hatte, ein Mitarbeiter der Firma den in Frage stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte. Die Beschlagnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, da Kopien der Originale zu den Akten genommen und die Originale zurückgegeben worden seien.
18. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers eine Rüge vorgebracht hatte, behandelte das Landgericht Tübingen die Beschwerde des Beschwerdeführers am 21. Mai 1997 und erklärte sie, soweit sie sich gegen den Durchsuchungsbeschluss richtete, für unzulässig und in Bezug auf die Beschlagnahmeanordnung für unbegründet. Dabei wiederholte das Gericht seine frühere Begründung. Das Landgericht führte weiter aus, dass seine frühere Entscheidung vom 21. März 1997 gegenstandslos sei und zur Klarstellung aufgehoben werde.
19. Am 30. Juni 1997 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er trug insbesondere vor, dass das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 12. März 1997 nicht feststellen konnte, ob die auf dem Foto der Geschwindigkeitsmessung abgebildete Person V. B. war. Überdies hätte sich aus den beschlagnahmten Unterlagen ergeben, dass keine der sechs anderen Personen, die zu der fraglichen Zeit bei der Firma des Beschwerdeführers beschäftigt waren, die auf dem Foto der Geschwindigkeitsmessung abgebildete Person sein konnte.
20. Am 13. September 1997 entschied ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht widersprach der Rechtsauffassung des Landgerichts, die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss sei allein wegen der Beendigung der Durchsuchung unzulässig. Diese Feststellung lasse den Grundsatz der von Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Effektivität des Rechtsschutzes außer Acht. Zur Stützung dieser Sicht verwies das Bundesverfassungsgericht auf seine Entscheidung vom 30. April 1997, mit der es seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegeben hatte. Das Bundesverfassungsgericht erachtete es allerdings als unangemessen, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Das Landgericht habe bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung nämlich auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung inzidenter behandelt. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss sei in jedem Fall offensichtlich rechtmäßig gewesen. Die Entscheidung wurde am 24. September 1997 zugestellt.
C. Der Fortgang des Strafverfahrens gegen den Sohn des Beschwerdeführers
21. In der Fortsetzungshauptverhandlung am 19. März 1997 erließ das Amtsgericht Bad Urach das Urteil gegen V.B. Es befand ihn der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schuldig, belegte ihn wegen der einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß dem Bußgeldkatalogverordnung mit einer Geldbuße von 120,- DM (etwa 61,36 Euro) und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf.
22. Das Amtsgericht stellte zur Person des V. B. fest, dass dieser den Führerschein seit 1991 besitze, er jährlich zwischen 40.000 und 50.000 Kilometer fahre und verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sei.
23. Das Gericht befand im Hinblick auf die Sachverständigenbeweise, dass die Radarkontrolle ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Messungen korrekt waren. Beim Vergleich der bei der Radarkontrolle aufgenommenen Lichtbilder, insbesondere der von dem Sachverständigen vorgenommenen Vergrößerung, mit dem Passfoto V.B.s aus dem Jahre 1994, das sich in den Verwaltungsakten des Bürgermeisteramts Dettingen befand, kam das Gericht überdies zu dem Schluss, dass V. B. das Fahrzeug geführt hatte. Das Gericht verglich hierzu die Gesichtsform, die Nase sowie die Stellung der Augen und der Augenbrauen. Zwar trage V. B. jetzt einen Bart; hinsichtlich der unteren Gesichtspartie auf den Radarlichtbildern und dem Passfoto, auf dem er ohne Bart abgelichtet ist, sei aber darüber hinaus eine Übereinstimmung deutlich erkennbar. Es seien keine Hinweiszeichen vorhanden, dass eine andere Person, die diese übereinstimmenden Merkmale aufweist, das Fahrzeug zu der fraglichen Zeit geführt habe.
24. Am 19. August 1997 lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag des V.B. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ab.
II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT
25. Die gerügte Durchsuchung wurde im Rahmen eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz angeordnet. § 3 der Straßenverkehrsordnung bezieht sich auf Geschwindigkeitsbeschränkungen. Absatz 3 Ziffer 1 setzt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften fest. Nach § 49 Abs. 1 Ziffer 3 stellt ein Verstoß gegen § 3 eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
26. Ordnungswidrigkeiten werden durch das Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Da diesen Handlungen geringeres Gewicht beigemessen wird, sind sie aus dem Katalog der Straftatbestände nach dem deutschem Strafrecht herausgenommen worden. Sie unterliegen zum Teil besonderen Bestimmungen, die von den für Straftaten maßgeblichen abweichen (vgl. hierzu Öztürk ./. Deutschland, Urteil vom 21. Februar 1984, Serie A, Bd. 73, S. 10 ff., sowie Bd. 17-18, Nr. 17 ff. und Nr. 49). Nach § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für das Bußgeldverfahren sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung.
27. § 103 der Strafprozessordnung bestimmt, dass die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume einer Person, die keiner Straftat verdächtig ist, nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Nach § 105 der Strafprozessordnung dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter oder bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden. Wenn eine Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
28. Der Beschwerdeführer rügte, er sei durch die von dem Amtsgericht Bad Urach angeordnete Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume und die Beschlagnahme von Unterlagen in seinem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Er trug insbesondere vor, dass die Durchsuchung in dem Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten wegen einer Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:
„1. Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(…)lebens, ihrer Wohnung …
2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
29. Diese Sicht wurde von der Regierung bestritten.
A. Gab es einen Eingriff?
30. Der Beschwerdeführer behauptete, die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume sowie die Beschlagnahme mehrerer Unterlagen stellten einen Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 garantiertes Recht auf Achtung seiner Wohnung dar. Insoweit stimmte die Regierung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers überein.
31. Der Gerichtshof möchte darauf hinweisen, dass er immer wieder die Auffassung vertreten hat, dass der Begriff „Wohnung“ in Artikel 8 Abs. 1 nicht nur die Privatwohnung einer Person umfasst. Er unterstreicht, dass der Begriff „domicile“ in der französischen Fassung des Artikels 8 einen breiteren Aspekt beinhaltet als der Begriff „Wohnung“ und sich z. B. auf das Büro des Angehörigen eines freien Berufes erstrecken kann. Daher ist der Begriff „Wohnung“ so auszulegen, als beinhalte er auch den eingetragenen Sitz eines von einer Privatperson geführten Unternehmens oder den eingetragenen Sitz einer juristischen Person, Niederlassungen und sonstige Geschäftsräume (siehe u. a. Chappell ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 30. März 1989, Serie A, Bd. 152-A, S. 12-13 und 21-22, Nrn. 26 und 51; Niemietz ./. Deutschland, Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A, Bd. 251-B, S. 33-34, Nrn. 29-31 und Société Colas Est u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 37971/97, Nrn. 40-41, EuGHMR 2002-III).
32. Im vorliegenden Fall betrafen die von dem Amtsgericht Bad Urach angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme die Wohnräume des Beschwerdeführers sowie die Geschäftsräume der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Inhaber und Geschäftsführer er ist. Unter Berücksichtigung seiner vorstehenden Feststellungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass bei beiden Räumlichkeiten ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Wohnung vorlag.
33. Deshalb erübrigt es sich nach Auffassung des Gerichtshofs festzustellen – wie er es in mehreren vergleichbaren Fällen getan hat (siehe u. a. Chappell, a. a. O., S. 21-22, Nr. 51; Niemietz, a. a. O., S. 33-34, Nrn. 29-31, und Funke ./. Frankreich, Urteil vom 25. Februar 1993, Serie A, Bd. 256-A, S. 22, Nr. 48) – ob auch ein Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seine Privatlebens vorlag.
B. War der Eingriff gerechtfertigt?
34. Folglich ist festzustellen, ob der Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt war, mit anderen Worten, ob er „gesetzlich vorgesehen“ war, eines oder mehrere der darin genannten rechtmäßigen Ziele verfolgte und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um das fragliche Ziel oder die betreffenden Ziele zu erreichen.
1. „Gesetzlich vorgesehen“
35. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Durchsuchungsbeschluss gegen innerstaatliches Recht verstoßen habe, weil er nicht hinreichend begründet und unverhältnismäßig war und dies von dem Landgericht Tübingen in der Sache selbst nicht geprüft worden sei.
36. Die Regierung trug vor, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme von einem Richter aufgrund von § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung i. V. m. § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes angeordnet worden seien.
37. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Eingriff nur als „gesetzlich vorgesehen“ angesehen werden kann, wenn er insbesondere einer gewissen innerstaatlichen Rechtsgrundlage nicht entbehrt. In einem unter die geschriebenen Gesetze fallenden Bereich stellen „Gesetze“ das in Kraft getretene Recht im Sinne der Rechtsprechung der zuständigen Gerichte dar (siehe u. a. Société Colas Est u. a., a. a. O., Nr. 43). Insoweit weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass seine Befugnis zur Überprüfung der Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze beschränkt ist, weil es zunächst Aufgabe der innerstaatlichen Behörden, namentlich der Gerichte, ist, diese Gesetze auszulegen und anzuwenden (siehe u. a. Chappell, a. a. O., S. 23, Nr. 54).
38. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Amtsrichter nach § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung i. V. m. § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, § 24 des Straßenverkehrsgesetzes und §§ 3 und 49 der Straßenverkehrsordnung befugt war, die Durchsuchung der Räumlichkeiten einer Person, die nicht der Verkehrsordnungswidrigkeit beschuldigt war, und die Beschlagnahme anzuordnen. Er weist darauf hin, dass sowohl das Landgericht Tübingen, soweit davon ausgegangen werden kann, dass es die Durchsuchungsanordnung in der Sache selbst geprüft hat, als auch das Bundesverfassungsgericht die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Sinne der vorbezeichneten innerstaatlichen Gesetze als rechtmäßig angesehen haben. Unter diesen Umständen sieht der Gerichtshof keinen Grund zu einer anderen Schlussfolgerung. Folglich war der Eingriff „gesetzlich vorgesehen“.
2. Legitimes Ziel
39. Der Beschwerdeführer trug vor, dass mit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung kein legitimes Ziel verfolgt worden sei, weil sie bereits am Tage nach der Hauptverhandlung gegen den Sohn des Beschwerdeführers durchgepeitscht worden sei und die beschlagnahmten Unterlagen für die Beweiswürdigung in dem Urteil gegen den Sohn des Beschwerdeführers unerheblich gewesen seien. Ihm drängte sich der Schluss auf, dass der Amtsrichter die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung in Wirklichkeit erlassen habe, weil er sich geärgert hatte, dass der Beschwerdeführer in dem ersten Termin von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, das Zeugnis gegen seinen Sohn zu verweigern.
40. Nach Auffassung der Regierung verfolgte die Durchsuchung die legitimen Ziele des „Schutzes der öffentlichen Ordnung“, der „Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten“ und hinsichtlich der Geschwindigkeitsbestimmungen des „Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“, insbesondere des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer.
41. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht Bad Urach in seiner zugegebenermaßen kurzen Begründung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung darauf hingewiesen hat, dass mit diesen Maßnahmen die Identität der für die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Person offengelegt werden sollte. Über weitere behauptete Beweggründe, aus denen die Anordnung erlassen worden sei, können nur Spekulationen angestellt werden, auf die sich der Gerichtshof nicht einlassen will. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Anordnung, welche erlassen worden war, um Unterlagen zu finden und zu beschlagnahmen, die die Identität der Mitarbeiter der Firma zu dem fraglichen Zeitpunkt offen legen sollten, mit der Konvention vereinbare Ziele verfolgte, und zwar die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten und den Schutz der Rechte anderer, insbesondere der Rechte anderer Verkehrsteilnehmer auf Schutz ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit.
3. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“
42. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume, die nur als letzte Möglichkeit in Frage komme, nicht notwendig gewesen sei, um die Namen in Frage kommender Fahrer festzustellen. Insbesondere sei die Anordnung der Durchsuchung seiner von den Geschäftsräumen eindeutig getrennten Wohnung, unverhältnismäßig gewesen. Er hätte zunächst aufgefordert werden müssen, freiwillig die in Frage kommenden Mitarbeiter zu nennen und die maßgeblichen Unterlagen beizubringen. Die Durchsuchung sei angesichts seines Ansehensverlustes und der Umsatzeinbußen unverhältnismäßig gewesen. Dies gelte in besonderem Maße in Anbetracht der Geringfügigkeit der mutmaßlich von einem Ersttäter begangen fraglichen Übertretung und des Umstands, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung von dem Ergebnis der Durchsuchung und der Beschlagnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Aus den dadurch gewonnenen Beweismitteln habe sich ergeben, dass zahlreiche Mitarbeiter den Firmenwagen zur fraglichen Zeit geführt haben könnten; dennoch sei keiner von ihnen vernommen oder ein Abgleich mit dem bei der Radarkontrolle aufgenommenen Lichtbild vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, dass das Landgericht die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nicht geprüft und insbesondere seine Stellung als Unverdächtiger nicht berücksichtigt habe. Insoweit widersprach er den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, dass das Landgericht den Durchsuchungsbeschluss im Wesentlichen auf seine Rechtmäßigkeit geprüft habe, als es die dagegen erhobene Beschwerde aus Verfahrensgründen verwarf.
43. Die Regierung trug vor, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme das einzige Mittel gewesen seien, das dem Amtsgericht zur Verfügung stand, um den Fahrer des Fahrzeugs zu der fraglichen Zeit festzustellen. Nur anhand des Lichtbildvergleichs und der sichergestellten Unterlagen sei es dem Amtsgericht möglich gewesen auszuschließen, dass jemand anderer als der Sohn des Beschwerdeführers das Fahrzeug geführt hat. Die Angestellten des Beschwerdeführers hätten aufgrund ihres Geschlechts oder Alters als mögliche Fahrer zu der fraglichen Zeit ausgeschlossen werden können. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Generalprävention und der Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung begründet, sei es nicht angezeigt erschienen, das Verfahren unter diesen Umständen einzustellen. Schließlich sei die Beschlagnahmeanordnung, die zweifelsfrei auf Unterlagen über die Mitarbeiter der Firma zu der fraglichen Zeit abstellte, auf den denkbar geringsten Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers beschränkt gewesen. Die Wirksamkeit der Ermittlungen wäre beeinträchtigt worden, wenn die Durchsuchungsanordnung auf die Geschäftsräume des Beschwerdeführers, die an derselben Anschrift wie dessen Wohnräume belegen waren, beschränkt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei nicht als gänzlich Unbeteiligter anzusehen, weil er der Vater des Beschuldigten sei und er faktisch als Halter des Firmenfahrzeugs anzusehen sei.
44. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff der „Notwendigkeit“ voraus, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe unter vielen anderen u. a. Camenzind ./. die Schweiz, Urteil vom 16. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2893, Nr. 44). Bei der Entscheidung darüber, ob ein Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, achtet der Gerichtshof darauf, dass den Vertragsstaaten ein gewisser Ermessensspielraum verbleibt. Gleichwohl sind die Ausnahmen zu Artikel 8 Absatz 2 eng auszulegen, und es ist überzeugend nachzuweisen, ob sie in einem bestimmten Fall gegeben sind (siehe u. a. Funke, a. a. O., S. 24, Nr. 55).
45. Was insbesondere Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen betrifft, können die Vertragsstaaten es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für notwendig erachten, von derartigen Maßnahmen Gebrauch zu machen, um Beweismaterial zum Nachweis bestimmter Straftaten zu erlangen. Der Gerichtshof wird beurteilen, ob die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen angeführten Gründe zutreffend und ausreichend waren und der vorgenannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist (siehe Funke./. Frankreich, Crémieux ./. Frankreich und Miailhe ./. Frankreich, Urteile vom 25. Februar 1993, Serie A, Bd. 256-A, S. 24-25, Nrn. 55-57, Serie A Bd. 256-B, S. 62-63, Nrn. 38-40 bzw. Serie A Bd. 256-C, S. 89-90, Nrn. 36-38). Im Hinblick auf den letzten Punkt muss der Gerichtshof erstens sicherstellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und die einschlägige Praxis Personen angemessenen wirksamen Schutz vor Missbrauch gewähren. Der Gerichtshof muss zweitens die Umstände des Einzelfalls prüfen, um festzustellen, ob der fragliche Eingriff in dem konkreten Fall in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig war (siehe insbesondere Camenzind, a. a. O., S. 2893-94, Nr. 45). Die Kriterien, die der Gerichtshof für die Entscheidung über die zuletzt genannte Frage aufgestellt hat, bestehen u. a. in der Schwere der Straftat, aufgrund deren die Durchsuchung und Beschlagnahme vorgenommen wurden, in der Weise und den Umständen, in der bzw. unter denen die Anordnung erging, insbesondere im Hinblick auf zu der fraglichen Zeit vorliegendem weiteren Beweismaterial, in dem Inhalt und Umfang der Anordnung, insbesondere im Hinblick auf die Art der durchsuchten Räumlichkeiten, und die Schutzvorkehrungen, die getroffen wurden, um die Auswirkung der Maßnahme auf ein vernünftiges Maß zu beschränken, sowie in dem Ausmaß möglicher Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen (siehe sinngemäß Chappell, a. a. O., S. 25, Nr. 60; Niemietz, a. a. O., S. 36 Nr. 37, Funke, a. a. O., S. 25, Nr. 57 und Camenzind, a. a. O., S. 2894-95, Nr. 46).
46. Hinsichtlich des nach deutschem Recht und deutscher Praxis gewährten Schutzes vor Missbrauch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen wie im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass derartige Maßnahmen außer bei Gefahr im Verzug nur von einem Richter unter den in der Strafprozessordnung dargestellten eingeschränkten Bedingungen angeordnet werden dürfen. Darüber hinaus kann der Betroffene nach der im April 1997 geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung auch dann anfechten, wenn die Anordnung bereits vollzogen worden ist. Der Gerichtshof stellt gleichwohl fest, dass das Landgericht in der vorliegenden Rechtssache zunächst die Tatsache nicht beachtet hatte, dass der Beschwerdeführer und nicht sein Sohn V. B. gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung Beschwerde eingelegt hatte, und dass es eine Entscheidung gegen V. B. erließ. Es stellte dem Beschwerdeführer sodann eine Entscheidung mit derselben Begründung zu, obwohl dem Beschwerdeführer selbst keine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt worden war, und verwarf dessen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl als unzulässig, weil sie prozessual überholt sei, da die Durchsuchung bereits durchgeführt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass es nicht entscheidend sei, dass das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers entgegen der seit April 1997 eingeführten neuen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts als unzulässig verworfen hatte, weil die Begründung der Beschlagnahmeanordnung auch für die Durchsuchungsanordnung gelten sollte, die es als offensichtlich rechtmäßig erachtete. Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass die vorliegende Rechtssache Verfahrensmängel aufweist. Gleichwohl kann der nach deutschem Recht und deutscher Rechtsprechung vorgesehene Schutz vor Missbrauch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Allgemeinen als angemessen und wirksam angesehen werden.
47. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel unter den besonderen Umständen des Falls stellt der Gerichtshof in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten maßgeblichen Kriterien zunächst fest, dass es sich bei der Straftat, derentwegen die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet worden waren, nur um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelte. Der Verstoß gegen eine solche Vorschrift stellt ein geringfügiges Delikt dar, das geringeres Gewicht hat und deshalb aus dem Katalog der Straftatbestände nach dem deutschen Strafrecht herausgenommen wurde (siehe Nr. 26 oben). Überdies ging es im vorliegenden Fall lediglich um die Verurteilung einer Person, die noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung getreten war.
48. Der Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass der fragliche Verstoß zwar mit einem Fahrzeug begangen worden war, dessen Halter die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Firma war, das Verfahren, in dem die Durchsuchung und Beschlagnahme vorgenommen worden waren, aber nicht gegen den Beschwerdeführer selbst, sondern gegen seinen Sohn, also einen Dritten, geführt worden war.
49. Hinsichtlich der Weise und der Umstände, in der bzw. unter denen die Anordnung erlassen worden war, stellt der Gerichtshof fest, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet wurden, um der Behauptung des Sohns des Beschwerdeführers nachzugehen, dass andere Personen, Angestellte der Firma des Beschwerdeführers, das Fahrzeug geführt haben könnten, also um die Richtigkeit der Einlassung des Sohnes des Beschwerdeführers zu überprüfen. Der zuständige Richter hatte die Polizei angewiesen, den Beschwerdeführer zu seinen Mitarbeitern zu der fraglichen Zeit zu befragen, ehe der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss noch am selben Tag vollzogen wurde. Demnach war dem Beschwerdeführer entgegen seines Vorbringens Gelegenheit gegeben worden, die maßgeblichen Auskünfte freiwillig zu erteilen und die Durchsuchung somit zu verhindern. Der Gerichtshof stellt gleichwohl überdies fest, dass der Richter am Amtsgericht Bad Urach vor Erlass der Anordnung auch bei der Stadt Dettingen ein Passbild des Beschwerdeführers angefordert hatte. Offenbar stützte sich das Amtsgericht in seinem nur sechs Tage nach Anordnung und Vollzug der Durchsuchung und Beschlagnahme erlassenen Urteil allein auf diesen Lichtbildbeweis; es gibt hingegen keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass die beschlagnahmten Unterlagen bei der Beweiswürdigung herangezogen worden waren. Folglich stellten die Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen in den Geschäfts- und Wohnräumen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht das einzige Mittel dar, um festzustellen, wer für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich war.
50. In Anbetracht des Inhalts und Umfangs der Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung weit gefasst war. Zwar ist der Gerichtshof überzeugt, dass der Umfang der Durchsuchungsanordnung sich nach der Beschlagnahmeanordnung bestimmen konnte, welche die in den Räumlichkeiten zu suchenden Unterlagen bezeichnete, stellt aber fest, dass darin keine Gründe aufgeführt waren, die dafür sprachen, in den Wohnräumen des Beschwerdeführers Geschäftsunterlagen zu finden. Der Umfang der Anordnung war demnach nicht auf das angesichts der Umstände der Sache unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
51. Schließlich stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen fest, dass das mit der Durchsuchung der Geschäfts- und Wohnräume des Beschwerdeführers in einer Stadt mit etwa 10.000 Einwohnern verbundene Aufsehen sich wahrscheinlich nachteilig auf dessen Ansehen und das der Firma, deren Inhaber und Geschäftsführer er ist, auswirkte. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer selbst weder einer Ordnungswidrigkeit noch einer Straftat verdächtig war.
52. Der Gerichtshof möchte darauf hinweisen, dass die Staaten, wie oben ausgeführt, es beim Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Rechte anderer für die Zwecke der General- und Spezialprävention durchaus für erforderlich halten können, von Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen Gebrauch zu machen, um Beweise für bestimmte Straftaten zu erlangen, wenn die Person, die sich der Straftat schuldig gemacht hat, auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. Gleichwohl muss es angesichts der Schwere des Eingriffs in das Recht auf Achtung der Wohnung einer von derartigen Maßnahmen betroffenen Person eindeutig erwiesen sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls, insbesondere der Tatsache, dass die fragliche Durchsuchung und Beschlagnahme wegen einer mutmaßlich von einem Dritten begangenen geringfügigen Ordnungswidrigkeit angeordnet worden war und auf die privaten Wohnräume des Beschwerdeführers abstellte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Eingriff nicht als in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele verhältnismäßig angesehen werden kann.
53. Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
54. Der Beschwerdeführer rügte überdies, dass der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet wurden, nicht ordnungsgemäß begründet war. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet:
“Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.”
55. Der Beschwerdeführer trug vor, dass das Amtsgericht nicht ausgeführt habe, warum die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume eines Dritten notwendig war. Insbesondere sei die Durchsuchung der Wohnräume zur Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen nicht begründet worden. Darüber hinaus habe die Durchsuchungsanordnung in Punkt 1 des Beschlusses keinen Hinweis auf die Art und den Inhalt von Beweismitteln enthalten; die in dem Beschluss aufgeführten Gründe hätten nur auf die in Punkt 2 angeordnete Beschlagnahme abgestellt.
56. Die Regierung trug vor, dass die Beschwerde unbegründet sei, weil das Amtsgericht ausgeführt habe, dass keine anderen Beweismittel zur Verfügung standen, da der Beschwerdeführer und sein Sohn sich jeweils auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hätten. Die Begründung für die Erstreckung der Durchsuchungsanordnung auf die Wohnräume des Beschwerdeführers habe sich erübrigt, weil sie an derselben Anschrift wie dessen Geschäftsräume belegen waren. Darüber hinaus hätten die zu durchsuchenden Räumlichkeiten nur in der Durchsuchungsanordnung angegeben werden müssen, weil sich die aufzufindenden Beweismittel aus der im Zusammenhang mit der Durchsuchungsanordnung erlassenen Beschlagnahmeanordnung zweifelsfrei ergeben hätten.
57. Da der Gerichtshof den Inhalt und Umfang der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung einschließlich der Begründung dieser Anordnung bereits im Zusammenhang mit Artikel 8 geprüft hat (siehe Nr. 50 oben), stellt er fest, dass eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht aufgeworfen wird.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
58. Artikel 41 der Konvention sieht Folgendes vor: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.”
59. Der Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden sowie die Erstattung von Kosten und Auslagen.
A. Schaden
60. Der Beschwerdeführer, der seinen Anspruch durch Belege begründete, verlangte insgesamt 1.852,01 Euro als Entschädigung für materiellen Schaden, weil die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 13. Mai 1997 sein Cateringgeschäft an diesem Tag zum Erliegen gebracht hätten. Wenn man den von seinem Unternehmen erzielten Jahresumsatzes durch 240 Jahresarbeitstage teile, ergebe sich für den Tag der Durchsuchung ein Verlust in dieser Höhe. Der Beschwerdeführer verlangte ferner 40.000 Euro Entschädigung für immateriellen Schaden Er verwies auf seine Gefühle von Hilflosigkeit und seine eigene Rufschädigung sowie den Ansehensverlust seiner Firma, die die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten in einer Kleinstadt mit etwa 10.000 Einwohnern mit sich gebracht habe; diese hätten sich nicht vorstellen können, dass eine derartige Maßnahme nur wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit angeordnet worden war.
61. Die Regierung trug vor, dass der von dem Beschwerdeführer geltend gemachte materielle Schaden unbegründet sei, weil die Durchsuchung und Beschlagnahme an einem Samstag um 14.00 Uhr stattgefunden hätten; zu dieser Uhrzeit habe wahrscheinlich niemand mehr in dem Betrieb gearbeitet. Im Hinblick auf die wegen des Ansehensverlustes geltend gemachten immateriellen Schäden wies die Regierung darauf hin, dass die Firma des Beschwerdeführers 1997 tatsächlich einen höheren Umsatzerlös erzielt habe als 1996.
62. In Bezug auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schäden stellt der Gerichtshof fest, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Wohnung verstoßenden Durchsuchung und Beschlagnahme und dem ihm angeblich entstandenen materiellen Schaden nicht hinreichend nachgewiesen worden ist. Daher billigt der Gerichtshof ihm unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.
63. Hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Faktoren der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 8 bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den von dem Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
B. Kosten und Auslagen
64. Der Beschwerdeführer, der seinen Anspruch durch Belege begründete, verlangte insgesamt 44.522,61 Euro für Kosten und Auslagen. Dieser Betrag setze sich aus 14.115,75 Euro Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen, die in den Verfahren vor den nationalen Gerichten, sowie 29.892,16 Euro Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen und 514,70 Euro Übersetzungskosten, die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden seien, zusammen. Er wies darauf hin, dass er mit seinem Anwalt einen Stundensatz von 350,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart habe
65. Die Regierung brachte vor, dass ausweislich der ihr vorliegenden Akten die geltend gemachten Kosten und Auslagen für Rechtsanwaltsgebühren in weiten Teilen tatsächlich in dem Verfahren gegen V. B. und nicht in dem von dem Beschwerdeführer betriebenen Verfahren angefallen seien. Wenn man der Berechnung die Sätze nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zugrunde lege, seien in den innerstaatlichen Verfahren und dem Verfahren vor dem Gerichtshof insgesamt nur 2.649,37 Euro Rechtsanwaltsgebühren angefallen.
66. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur erstattet, wenn der verletzten Partei die Kosten und Auslagen entstanden sind, um eine Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom Gerichtshof feststellen zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe u. a. Venema ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 35731/97, Nr. 117, EuGHMR 2002-X).
67. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Gerichts- und Anwaltskosten, die dem Beschwerdeführer in dem innerstaatlichen Verfahren vor dem Landgericht Tübingen und dem Bundesverfassungsgericht entstanden sind, aufgebracht wurden, um der Verletzung des Artikels 8 abzuhelfen. Dies trifft auch auf die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof angefallenen Gerichts- ,Anwalts- und Übersetzungskosten zu. Gleichwohl stimmt der Gerichtshof mit der Regierung dahingehend überein, dass die Kosten für die Dienste des Prozessbevollmächtigten in dem gesamten Verfahren überzogen erscheinen. In Anbetracht seiner Rechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer 2.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Mehrwertsteuer zu.
C. Verzugszinsen
68. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF
1. mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist;
2. einstimmig, dass eine eigene Frage nach Artikel 6 der Konvention nicht aufgeworfen wird;
3. einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
4. einstimmig
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 2.000 Euro (zweitausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat;
b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.
5. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. April 2005 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung.
Vincent Berger
Kanzler
Boštjan M. Zupančič
Präsident
Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die folgende teilweise abweichende Meinung von Herrn Hedigan, Herrn Bîrsan und Frau Jaeger beigefügt.
B.M.Z.
V.B.
GEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER HEDIGAN, BÎRSAN UND JAEGER
Zu unserem Bedauern können wir uns der Feststellung der Mehrheit nicht anschließen, dass Artikel 8 verletzt worden ist.
Wir weisen darauf hin, dass die Beweislast in Bezug auf die zur Last gelegten Delikte immer bei der Staatsanwaltschaft lag. Zwar stand dem Sohn des Beschwerdeführers, V. B., das Recht der Selbstbelastungsfreiheit zu. Wir weisen auf seine Einlassung hin, dass jeder der etwa fünfzehn Mitarbeiter der Firma an dem fraglichen Tag mit dem Wagen hätte unterwegs sein können. Der Beschwerdeführer, der Vater des V. B. und Arbeitgeber dieser anderen fünfzehn Personen, verweigerte die Aussage, wozu er als Familienangehöriger berechtigt war. Darüber hinaus weigerte er sich am Tag der Durchsuchung, Angaben zu seinen Mitarbeitern zu machen.
Folglich verblieben den Behörden dann nur zwei Möglichkeiten, um die Identität des Fahrers nachzuweisen. Die erste bestand in der Feststellung der Identität der anderen fünfzehn Personen. Diese wurde im Wege der Durchsuchung, Beschlagnahme und Ablichtung von Personalakten wahrgenommen. Die zweite Möglichkeit, das Delikt nachzuweisen, bestand darin, einen Sachverständigen anzuweisen, die bei der Radarkontrolle aufgenommenen Lichtbilder mit dem Passfoto des V. B. aus dem Jahre 1994 zu vergleichen. In seiner zum Bundesverfassungsgericht erhobenen Beschwerde trug der Beschwerdeführer vor, dass das Amtsgericht in dem ersten Termin anhand des Radarlichtbildes nicht feststellen konnte, ob V. B. das Fahrzeug geführt hatte. Darüber hinaus habe sich bei der Durchsuchung aus den Personalakten ergeben, dass alle anderen Angestellten aufgrund ihres Alters oder Geschlechts nicht in Betracht kamen. Schließlich habe der Sachverständige den Abgleich vorgenommen, aufgrund dessen das Amtsgericht letztendlich zu der Überzeugung gelangte, dass V. B. das Fahrzeug zu der fraglichen Zeit geführt hatte. Es steht jedoch fest, dass der Lichtbildbeweis hätte uneindeutig sein können, zumal V. B. sein Aussehen zwischen den beiden Aufnahmen in gewisser Weise verändert hatte und ein Sachverständigenbeweis erforderlich war. Unseres Erachtens war es ungeachtet der Geringfügigkeit des Delikts seitens der Behörden vernünftig und angemessen, im Hinblick auf die Beweisführung gegen V. B. diese beiden Wege gleichzeitig zu beschreiten. Wir können nicht darüber hinwegsehen, dass das Amtsgericht in dem ersten Termin am 12. März 1997 nicht wissen konnte, ob der Sachverständigenlichtbildbeweis ausreichen würde, um die Identität des Beschuldigten zu beweisen. Jedenfalls waren die Personalakten für den Beweis der Identität durch Ausschluss aller anderen in Frage kommenden Fahrer von Bedeutung.
Wir stellen außerdem fest, dass die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers vernünftig und angemessen war. Dies mag sowohl für die Behörden als auch den Beschwerdeführer durchaus sehr schwierig gewesen sein, war aber unseres Erachtens die unvermeidliche Folge der Art und Weise, in der der Sohn des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer sich gegen die Anklage verteidigen wollten. Der Beschwerdeführer hätte am Tag der Durchsuchung die Möglichkeit gehabt, die peinliche Durchsuchung seiner Räumlichkeiten zu vermeiden, hat sie aber nicht wahrgenommen. Aus unserer Sicht sollte er die Maßnahme, zu der er die Behörden gezwungen hat, nicht rügen.
Deshalb sind wir der Auffassung, dass Artikel 8 nicht verletzt worden ist.
Wir stimmen mit der Mehrheit völlig dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer keine Schadensersatzansprüche zuzuerkennen sind.