Eigentümergemeinschaft: Bei Abberufung des Verwalters erlischt dessen Einziehungsermächtigung
Eine dem Verwalter erteilte Einziehungsermächtigung erlischt, wenn dieser vorzeitig wegen gravierender Pflichtverletzungen abberufen wird, weil den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist.
Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihrem vormaligen Verwalter deutlich. (V ZR 55/11).
Die Richter erklärten, dass aus der erloschenen Einziehungsermächtigung mehrere Punkte folgen würden. Zum einen sei der Verwalter selbst aus einem bereits auf seinen Namen lautenden Vollstreckungstitel materiell-rechtlich nicht mehr befugt, Leistung an sich zu verlangen. Und zum anderen sei eine trotzdem an ihn geleistete Zahlung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft unwirksam und müsse ein zweites Mal erfolgen.