Einbau eines Aufzugs für schwerbehindertes Kindes: Bei vorhandenem Vermögen keine Kostenübernahme durch Sozialhilfeträger
Der Einbau eines Fahrstuhls, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich innerhalb des Hauses zu bewegen bzw überhaupt das Haus zu verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII.
Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts entschieden. Nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII bleibt vorhandenes Vermögen bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, völlig unberücksichtigt, und Einkommen wird nur bei den Kosten des Lebensunterhalts berücksichtigt.
Im Februar 2005 beantragten die Eltern des im Jahre 2002 geborenen und in erheblichem Umfang behinderten (unter anderem Teillähmung beider Beine) Klägers die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls; die Kosten beliefen sich nach Angaben im Klageverfahren auf über 37000 Euro. Eingliederungshilfe wurde wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern vom beklagten Sozialhilfeträger, dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht abgelehnt, weil der Vater des Klägers nach eigenen Angaben über 37000 Euro Vermögen und mehrere Ländereien besitze.
Mangels genauer Feststellungen des Landessozialgerichts zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eltern des Klägers wurde die Sache vom Bundessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Allerdings findet die Vorschrift über die Privilegierung von Vermögen bei behinderten noch nicht eingeschulten Menschen keine Anwendung. (Urteil vom 20. September 2012, B 8 SO 15/11 R)
Systematisch macht die Aufzählung der übrigen Fördermaßnahmen in § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII (heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder; angemessene Schulbildung; schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden; medizinische Rehabilitation; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen; Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden) deutlich, dass der Gesetzgeber eine Einkommens- und Vermögensprivilegierung nur für spezifische Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind vorgesehen hat, nicht jedoch für Umbaumaßnahmen im Haus, die es erst ermöglichen, das Haus zu verlassen und damit diese Fördermaßnahmen zu erreichen. Insoweit steht bei wertender Betrachtung der Bereich der allgemeinen Lebensführung im Vordergrund.
QUELLE: Bundessozialgericht (Medieninformation)